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   BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21   

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BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8944)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2022 - 7 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8944)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2022 - 7 B 11.21 (https://dejure.org/2022,8944)
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    Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen; Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.01.2017 - C-460/15

    Schaefer Kalk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    "der Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.01.2017 (Rs. C-460/15) und der des Beschlusses vom 06.02.2019 (Rs. C-561/18) dahingehend auszulegen [sind], dass mit diesen Art. 49 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MVO) nur für den Sachverhalt der Weiterleitung [von] CO2 für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat ungültig ist, soweit nach diesen das weitergeleitete CO2 unabhängig davon in die Emissionen der weiterleitenden Anlage einbezieht, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird (erste Teilfrage)".

    Mit Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (Precipitated Calcium Carbonate, PCC) an eine andere Anlage weitergeleitete CO2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbeziehen.

    Der Gerichtshof hat die teilweise Ungültigkeit (unter anderem) des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 601/2012 maßgeblich mit dem Begriff der "Emissionen" im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 S. 63) geänderten Fassung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 [ECLI:EU:C:2017:29], Schaefer Kalk - Rn. 27 ff. und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 [ECLI:EU:C:2019:101], Solvay Chemicals - Rn. 24 ff.).

    Hiermit stehe es nicht in Einklang, soweit nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B sowie Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 unwiderleglich vermutet werde, dass das gesamte von einer Anlage zur Herstellung von Kalk oder Soda an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt werde oder nicht - als von der abgebenden Anlage emittiert gelte, obwohl diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 27, 39 f., 48 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 24, 31 f., 35).

    Den Grund und die Bedingung dafür, dass es bei einer solchen Weiterleitung - vorbehaltlich der genannten Ereignisse - zu keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre kommen kann, sieht der Gerichtshof darin, dass das für die Herstellung von PCC verwendete CO2 in dieser stabilen Verbindung chemisch gebunden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 38, 47 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 30).

  • EuGH, 06.02.2019 - C-561/18

    Solvay Chemicals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    "der Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.01.2017 (Rs. C-460/15) und der des Beschlusses vom 06.02.2019 (Rs. C-561/18) dahingehend auszulegen [sind], dass mit diesen Art. 49 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MVO) nur für den Sachverhalt der Weiterleitung [von] CO2 für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat ungültig ist, soweit nach diesen das weitergeleitete CO2 unabhängig davon in die Emissionen der weiterleitenden Anlage einbezieht, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird (erste Teilfrage)".

    Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - hat der Gerichtshof entsprechendes für Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Soda entschieden.

    Der Gerichtshof hat die teilweise Ungültigkeit (unter anderem) des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 601/2012 maßgeblich mit dem Begriff der "Emissionen" im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 S. 63) geänderten Fassung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 [ECLI:EU:C:2017:29], Schaefer Kalk - Rn. 27 ff. und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 [ECLI:EU:C:2019:101], Solvay Chemicals - Rn. 24 ff.).

    Hiermit stehe es nicht in Einklang, soweit nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B sowie Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 unwiderleglich vermutet werde, dass das gesamte von einer Anlage zur Herstellung von Kalk oder Soda an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt werde oder nicht - als von der abgebenden Anlage emittiert gelte, obwohl diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 27, 39 f., 48 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 24, 31 f., 35).

    Den Grund und die Bedingung dafür, dass es bei einer solchen Weiterleitung - vorbehaltlich der genannten Ereignisse - zu keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre kommen kann, sieht der Gerichtshof darin, dass das für die Herstellung von PCC verwendete CO2 in dieser stabilen Verbindung chemisch gebunden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 38, 47 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 30).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 7 KSt 2.18

    Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung; Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    Der Betrag entspricht dem Produkt aus dem an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig am Tag bei Einlegung der Beschwerde am 23. April 2021 gehandelten Abrechnungspreis am Sekundärmarkt von 46, 62 EUR je Emissionsberechtigung und der Anzahl von 3 155 Emissionsberechtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 7 KSt 2.18 - Buchholz 360 § 40 GKG Nr. 3).

    Maßgeblich ist der Abrechnungspreis im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 7 KSt 2.18 - Buchholz 360 § 40 GKG Nr. 3 Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    Auf dieses (End-)Ergebnis der Verwendung des CO2 in der aufnehmenden Anlage kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs maßgeblich an, ohne dass die Beschwerde insoweit weitergehenden Klärungsbedarf darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), der gegebenenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem Revisionsverfahren erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26, vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 35 Rn. 10).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    Verstößt ein Gericht gegen eine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, so ist es im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt, sofern es seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachkommt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    Auf dieses (End-)Ergebnis der Verwendung des CO2 in der aufnehmenden Anlage kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs maßgeblich an, ohne dass die Beschwerde insoweit weitergehenden Klärungsbedarf darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), der gegebenenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem Revisionsverfahren erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26, vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 35 Rn. 10).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21
    Auf dieses (End-)Ergebnis der Verwendung des CO2 in der aufnehmenden Anlage kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs maßgeblich an, ohne dass die Beschwerde insoweit weitergehenden Klärungsbedarf darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), der gegebenenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem Revisionsverfahren erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26, vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 35 Rn. 10).
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