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   BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81   

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BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81 (https://dejure.org/1981,9194)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81 (https://dejure.org/1981,9194)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 1981 - BReg. 1 Z 74/81 (https://dejure.org/1981,9194)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Jedenfalls besteht heute eine weitverbreitete Verkehrsübung, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung zu bedienen, die ihrer Art nach geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf ein bestehendes Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH BB 1977, 1215 /1216; BGHZ 11, 214/216 "KfA").

    Die Frage, ob die von der bestehenden Firma gebrauchte Buchstabenkombination sich im Verkehr durchgesetzt hat und daher einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UWG genießt (vgl. BGHZ 11, 214 /217 f.), ist hierfür ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie der gesetzliche Ausschluß der Eintragung von Warenzeichen, die ausschließlich aus Zahlen oder Buchstaben bestehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG).

  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80

    Zur Firma des Einzelkaufmanns

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Weil sich die GmbH als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB) mit ihrer Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf ihre Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (vgl. BayObLGZ 1971, 347 /3481 1972, 310/312 [= MittBayNot 1972, 308 ]; BayObLG Rpfleger 1, 981,.150 [= MittBayNot 1981, 84 ]; Schlegelberger Rdnr. 9, WÜrdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. Anm. 16, je zu § 18 HGB ; Scholz GmbHG 6. Aufl. § 4 Rdnr. 26).

    Hierbei kommt dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer regelmäßig besondere Bedeutung zu; denn in einem solchen Gutachten kommt zum Ausdruck, wie die Kammer die Auffassung des allgemeinen Verkehrs beurteilt und welche Auffassung in kaufmännischen Kreisen herrscht (Veismann BB 1973, 663 ); daher dürfen der Registerrichter und das im Beschwerdeverfahren' voll an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440; 1976, 67/72), falls sich aus der im Gutachten der Industrie- und Handelskammer mitgeteilten tatsächMittBayNot 1982 Heft 1 lichen Auffassung die Möglichkeit der täuschenden Wirkung eines Firmenzusatzes ergibt, nicht ohne weiteres aufgrund ihrer eigenen Auffassung als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr eine Täuschungsabsicht verneinen; vielmehr müssen die Tatrichter, wenn sie Zweifel haben, ob die Auffassung der Industrie- und Handelskammer dem maßgeblichen Teil der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anstellen ( BayObLGZ 1971, 3471351 und Rpfleger 1981, 150 [= MittBayNot 1981, 84 ]; vgl. BGH BB 1962, 1175 ; Veismann aaO).

  • BAG, 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

    Gratifikationen und Rückgewährklauseln

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Hierbei kommt dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer regelmäßig besondere Bedeutung zu; denn in einem solchen Gutachten kommt zum Ausdruck, wie die Kammer die Auffassung des allgemeinen Verkehrs beurteilt und welche Auffassung in kaufmännischen Kreisen herrscht (Veismann BB 1973, 663 ); daher dürfen der Registerrichter und das im Beschwerdeverfahren' voll an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440; 1976, 67/72), falls sich aus der im Gutachten der Industrie- und Handelskammer mitgeteilten tatsächMittBayNot 1982 Heft 1 lichen Auffassung die Möglichkeit der täuschenden Wirkung eines Firmenzusatzes ergibt, nicht ohne weiteres aufgrund ihrer eigenen Auffassung als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr eine Täuschungsabsicht verneinen; vielmehr müssen die Tatrichter, wenn sie Zweifel haben, ob die Auffassung der Industrie- und Handelskammer dem maßgeblichen Teil der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anstellen ( BayObLGZ 1971, 3471351 und Rpfleger 1981, 150 [= MittBayNot 1981, 84 ]; vgl. BGH BB 1962, 1175 ; Veismann aaO).
  • BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72
    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist aufgrund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f. [= MittBayNot 1972, 244 ]; BayObLG BB 1979, 184 [= MittBayNot 1978, 233 ]. Die Auffassung des allgemeinen Verkehrs hat das Registergericht im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ( § 12 FGG ; vgl. auch § 23 Satz 2 HRV ).
  • BayObLG, 22.09.1978 - BReg. 1 Z 92/78
    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist aufgrund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f. [= MittBayNot 1972, 244 ]; BayObLG BB 1979, 184 [= MittBayNot 1978, 233 ]. Die Auffassung des allgemeinen Verkehrs hat das Registergericht im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ( § 12 FGG ; vgl. auch § 23 Satz 2 HRV ).
  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 4/66

    Anforderungen an die Firma einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 46, 7, 10[= DNotZ 1966, 687 m. Anm. Pabst~j) gilt dies auch für die Firmen der GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär=GmbH.
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 5/74

    Personenfirma einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    a) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB , der auch auf die GmbH anzuwenden ist ( § 6 Abs. 1 HGB , § 13 Abs. 3 GmbHG ; BGHZ 65, 89/92 [= MittBayNot 1975, 268 ]; BayObLG BB 1973, 305 [= MittBayNot 1973, 31 ]), darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftsoder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.
  • BayObLG, 09.12.1974 - BReg. 2 Z 57/74

    Vereinbarung eines Kündigungsrechts eines Gesellschafters unter Aufrechterhaltung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das im Gegenantrag der Industrie- und Handelskammer angenommene, vom Registergericht aber verneinte Eintragungshindernis ( § 26 Satz 2 HRV ), nicht die endgültige Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. BayObLGZ 1974, 479/481; 1972, 24/28 [= MittBayNot 1972, 77 ]).
  • BayObLG, 25.01.1972 - BReg. 2 Z 69/71
    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das im Gegenantrag der Industrie- und Handelskammer angenommene, vom Registergericht aber verneinte Eintragungshindernis ( § 26 Satz 2 HRV ), nicht die endgültige Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. BayObLGZ 1974, 479/481; 1972, 24/28 [= MittBayNot 1972, 77 ]).
  • BayObLG, 19.12.1972 - BReg. 2 Z 46/72
    Auszug aus BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81
    a) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB , der auch auf die GmbH anzuwenden ist ( § 6 Abs. 1 HGB , § 13 Abs. 3 GmbHG ; BGHZ 65, 89/92 [= MittBayNot 1975, 268 ]; BayObLG BB 1973, 305 [= MittBayNot 1973, 31 ]), darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftsoder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.
  • OLG Hamm, 10.01.1974 - 15 W 150/73
  • OLG Hamm, 14.09.1977 - 15 W 250/77

    Welche Voraussetzungen werden an den Namen einer Sachfirma gestellt?

  • BayObLG, 23.11.1971 - BReg. 2 Z 35/71
  • BayObLG, 03.10.1972 - BReg. 2 Z 50/72
  • BayObLG, 10.06.1985 - BReg. 3 Z 55/85

    Täuschungseignung des Firmenbestandteils "Institut"

    Allerdings kann der Tatrichter die Möglichkeit der Täuschung bestimmter Verkehrskreise selbst feststellen, wenn er sich den angesprochenen Kreisen zurechnen kann (BayObLG Rpfleger 1982, 107 /108 [= MittBayNot 1982, 34 ]; BayObLGZ 1983, 3101313 ; Staub/Hüffer § 18 Rdnr. 30; ebenso zu § 3 UWG : BGH GRUR 1985, 1401141 ).
  • BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81

    Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks

    der Registerrichter den Gegenantrag, den die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer zu dem Eintragungsantrag (Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister) einvernehmlichâEUR¢ gestellt hatten, abgelehnt; ein solcher Gegenantrag liegt schon dann vor, wenn sich die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer - wie hier - auf Veranlassung des Registergerichts gegen die Zulässigkeit eines Eintragungsantrags ausgesprochen haben (Senatsbeschluß vom 1.12.1981 BReg. 1 Z 74/81 [= MittBayNot 1982, 34 ]; BayObLG JFG 6, 225/227; KG JFG 23, 303/304; Keidel/Kuntze/Winkler Rdnrn. 23, 24, Jansen Rdnr. 12, je zu § 126 FGG ).
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