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   BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04   

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BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04 (https://dejure.org/2004,8066)
BayObLG, Entscheidung vom 09.08.2004 - 1Z BR 34/04 (https://dejure.org/2004,8066)
BayObLG, Entscheidung vom 09. August 2004 - 1Z BR 34/04 (https://dejure.org/2004,8066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2150; ; BGB § 2136; ; BGB § 2169 Abs. 1; ; BGB § 2363 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Testamentsauslegung bei Veräußerung des Nachlassgegenstandes vor Eintritt des Erbfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testamentarisch verfügter Nachlass an einen katholischen Orden; Maschinenschriftlich verfasstes Testament; Erteilung eines grundsätzlich inhaltsgleichen neuen Erbscheins mit Zusätzen; Auslegung einer letztwilligen Verfügung ; Verfügung als Vorausvermächtnis über einen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 480
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    Anders als bei der einfachen oder erläuternden Testamentsauslegung geht es dabei nicht darum, eine mehrdeutige Verfügung auszulegen, sondern um die Klärung der Frage, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn ihm die spätere Entwicklung bereits bei der Testamentserrichtung bewusst gewesen wäre (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167 f. m.w.N.).

    Mangels einer solchen Andeutung in einer formwirksamen Erklärung der Erblasserin konnte das Landgericht von der Vernehmung von Zeugen für die Äußerung solcher Vorstellungen durch die Erblasserin absehen (vgl. BayObLGZ 1988, 165/169).

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    b) In Übereinstimmung mit den rechtlichen Gegebenheiten (§ 2169 Abs. 1 BGB) steht auch die Annahme des Landgerichts, dass im Falle der Veräußerung des vermachten Vermögensgegenstandes durch den Erblasser der Erlös grundsätzlich nicht an die Stelle des Vermögensgegenstandes tritt (vgl. BGHZ 31, 13/22; Palandt/Edenhofer § 2169 Rn. 8).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97

    Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    Etwaige Rechte eines Vermächtnisnehmers werden zwar durch den Erbschein nicht berührt und sind daher grundsätzlich im Erbschein nicht anzugeben; der Erbschein bezeugt nämlich das Erbrecht, nicht auch Vermächtnisse (vgl. BayObLGZ 1998, 314/316).
  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

    Auszug aus BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04
    Ist also z.B. dem alleinigen Vorerben ein Nachlassgegenstand als unbeschränktes Vorausvermächtnis zugewendet, so ist im Erbschein anzugeben, dass sich das Recht des Nacherben auf diesen Gegenstand nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 1965, 457/465; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2363 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2024 - 21 W 80/23

    Adoptivkinder als durch den Begriff des Abkömmlings eingesetzte Testamentserben;

    Zwar wird ein solcher Vermerk grundsätzlich als erforderlich angesehen, damit gegenüber dem Rechtsverkehr klargestellt ist, inwiefern der Vorerbe die ihm durch Vorausvermächtnis des Erblassers zugewendeten Gegenstände sogleich mit Eintritt des Erbfalls ohne Belastung durch mögliche Rechte der Nacherben erworben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 480; Sternal/Zimmermann, 2023, § 352b FamFG Rn. 17).
  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 109/06

    Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zur Vor- und Nacherbschaft - kein

    Nach § 2169 Abs. 1 BGB tritt nämlich im Falle der Veräußerung des vermachten Gegenstandes durch den Erblasser der Erlös grundsätzlich nicht an die Stelle des Vermögensgegenstandes (vgl. BGHZ 31, 13/22; BayObLG FamRZ 2005, 480; Palandt/Edenhofer BGB 66. Aufl. § 2169 Rn. 8).
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