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   BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79   

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BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79 (https://dejure.org/1979,9896)
BayObLG, Entscheidung vom 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79 (https://dejure.org/1979,9896)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Mai 1979 - BReg. 2 Z 8/79 (https://dejure.org/1979,9896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im Handelsregister eingetragen Gesellschaft (Gründungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Sicherung eines Auflassungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1979, 502
  • DB 1979, 1500
  • BayObLGZ 1979, 172
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Die darüber hinausgehende Frage, ob auch bereits die sog. Gründungsgesellschaft, d.h. die werdende GmbH im Zeitraum zwischen ihrer Errichtung und der Eintragung im Handelsregister, als Rechtsinhaber in das Grundbuch eingetragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.5.1966 (BGHZ 45, 338/348; ihm folgend Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht § 20 GBO Rdz. 68; a.A. Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 7 Anm. 4 B und Üb. 2 B vor § 1) unter Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung für den Fall bejaht, daß ein Gesellschafter in Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglich übernommenen Verpflichtung als Sacheinlage ein Grundstück oder Grundstücksrecht in die werdende GmbH einbringt.

    Auch muß nicht zu der Frage Stellung genommen werden, ob nicht die Gründungsgesellschaft als Gesellschaft des Handelsrechts zu behandeln ist, jedenfalls soweit sie ab ihrer Gründung im Handelsverkehr werbend tätig ist (BayObLG BB 1978, 1685/1686 = Betrieb 1979, 589; der Bundesgerichtshof sieht die Gründungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung - s. BGHZ 45, 338/347; 72, 45/48 f.; vgl. auch BGHZ 69, 95; 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ; zusammenfassend Kuhn WM 1978, 598 unter I 2 - nicht als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern als eine Organisation an, die einem Sonderrecht untersteht).

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76

    Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Auch muß nicht zu der Frage Stellung genommen werden, ob nicht die Gründungsgesellschaft als Gesellschaft des Handelsrechts zu behandeln ist, jedenfalls soweit sie ab ihrer Gründung im Handelsverkehr werbend tätig ist (BayObLG BB 1978, 1685/1686 = Betrieb 1979, 589; der Bundesgerichtshof sieht die Gründungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung - s. BGHZ 45, 338/347; 72, 45/48 f.; vgl. auch BGHZ 69, 95; 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ; zusammenfassend Kuhn WM 1978, 598 unter I 2 - nicht als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern als eine Organisation an, die einem Sonderrecht untersteht).

    Unabhängig von der Frage der persönlichen Haftung des Handelnden hierfür nach § 11 Abs. 2 GmbHG und der Fortdauer dieser Haftung nach Entstehen (Eintragung) der GmbH sowie der Frage des (automatischen) Eintritts der GmbH in dieses Schuldverhältnis nach ihrem Entstehen (vgl. hierzu zuletzt BGHZ 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] /139 mit Nachw.; Kuhn a.a.O. unter 13), kann mithin zugunsten der GmbH in Gründung ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück rechtswirksam begründet werden.

  • RG, 03.05.1930 - V B 6/30

    Kann der Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks auch zugunsten des jeweiligen

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Entscheidend ist mithin allein die schuldrechtliche Gestaltung des zu sichernden Anspruchs (RGZ 128, 246/249); der Vertragspartner des Schuldners muß nicht notwendig mit dem künftigen Rechtsinhaber identisch sein (Palandt, 38. Aufl., § 883 Anm. 2 c).

    So ist es als zulässig angesehen worden, eine Vormerkung zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge (BGB-RGRK 12. Aufl. § 883 Anm. 41; vgl. hierzu RGZ 65, 277/281), des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (RGZ 128, 246/250), des jeweiligen Firmeninhabers (KG DNotZ 1937, 330), mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsinhaber (BGHZ 28, 99 [BGH 09.07.1958 - V ZR 116/57] /103 f.) sowie zugunsten von Gesamtgläubigern ( § 428 BGB ) einzutragen, auch wenn ihnen das dingliche Recht nicht in dieser Rechtsform zustehen kann (BayObLGZ 1963, 128/131 f.); der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten ( § 47 GBO ) bedarf es im letzteren Fall nicht (BayObLGZ 1967, 275/279 f.).

  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75

    Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Auch muß nicht zu der Frage Stellung genommen werden, ob nicht die Gründungsgesellschaft als Gesellschaft des Handelsrechts zu behandeln ist, jedenfalls soweit sie ab ihrer Gründung im Handelsverkehr werbend tätig ist (BayObLG BB 1978, 1685/1686 = Betrieb 1979, 589; der Bundesgerichtshof sieht die Gründungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung - s. BGHZ 45, 338/347; 72, 45/48 f.; vgl. auch BGHZ 69, 95; 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ; zusammenfassend Kuhn WM 1978, 598 unter I 2 - nicht als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern als eine Organisation an, die einem Sonderrecht untersteht).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 116/57

    Dienstbarkeitsbestellungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    So ist es als zulässig angesehen worden, eine Vormerkung zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge (BGB-RGRK 12. Aufl. § 883 Anm. 41; vgl. hierzu RGZ 65, 277/281), des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (RGZ 128, 246/250), des jeweiligen Firmeninhabers (KG DNotZ 1937, 330), mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsinhaber (BGHZ 28, 99 [BGH 09.07.1958 - V ZR 116/57] /103 f.) sowie zugunsten von Gesamtgläubigern ( § 428 BGB ) einzutragen, auch wenn ihnen das dingliche Recht nicht in dieser Rechtsform zustehen kann (BayObLGZ 1963, 128/131 f.); der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten ( § 47 GBO ) bedarf es im letzteren Fall nicht (BayObLGZ 1967, 275/279 f.).
  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Auch muß nicht zu der Frage Stellung genommen werden, ob nicht die Gründungsgesellschaft als Gesellschaft des Handelsrechts zu behandeln ist, jedenfalls soweit sie ab ihrer Gründung im Handelsverkehr werbend tätig ist (BayObLG BB 1978, 1685/1686 = Betrieb 1979, 589; der Bundesgerichtshof sieht die Gründungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung - s. BGHZ 45, 338/347; 72, 45/48 f.; vgl. auch BGHZ 69, 95; 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ; zusammenfassend Kuhn WM 1978, 598 unter I 2 - nicht als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern als eine Organisation an, die einem Sonderrecht untersteht).
  • BayObLG, 28.01.1976 - BReg. 2 Z 68/75
    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    Durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird aber für den Begünstigten kein dingliches Recht an dem Grundstück begründet und auch kein bedingtes dingliches Recht verschafft (BGH WM 1974, 1200/1201; BayObLGZ 1976, 15/19).
  • RG, 09.03.1907 - V 27/07

    Kann für eine noch nicht erzeugte Nachkommenschaft, der Zuwendungen gemacht

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
    So ist es als zulässig angesehen worden, eine Vormerkung zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge (BGB-RGRK 12. Aufl. § 883 Anm. 41; vgl. hierzu RGZ 65, 277/281), des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (RGZ 128, 246/250), des jeweiligen Firmeninhabers (KG DNotZ 1937, 330), mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsinhaber (BGHZ 28, 99 [BGH 09.07.1958 - V ZR 116/57] /103 f.) sowie zugunsten von Gesamtgläubigern ( § 428 BGB ) einzutragen, auch wenn ihnen das dingliche Recht nicht in dieser Rechtsform zustehen kann (BayObLGZ 1963, 128/131 f.); der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten ( § 47 GBO ) bedarf es im letzteren Fall nicht (BayObLGZ 1967, 275/279 f.).
  • LG Wuppertal, 20.05.1985 - 6 T 52/85

    Keine Zweitschuldnerhaftung für Vollstreckungskosten

    Zwar sei nach der Rechtsprechung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für eine GmbH in Gründung möglich (BayObLG DNotZ 1979, 502).

    In seinem Beschluß vom 22.5.1979 ist das BayObLG unter Bezugnahme auf diese Entscheidung noch einen Schritt weitergegangen, als es entschieden hat, daß zugunsten einer GmbH in Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, 502 ).

    Die Abtretung ist bei der für die GmbH i. G. eingetragenen Auflassungsvormerkung Im Wege der Grundbuchberichtigung zu vermerken (Fortführung von BayObLG DNotZ 1979, 502 ).

    Zwar sei nach der Rechtsprechung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für eine GmbH in Gründung möglich (BayObLG DNotZ 1979, 502).

    In seinem Beschluß vom 22.5.1979 ist das BayObLG unter Bezugnahme auf diese Entscheidung noch einen Schritt weitergegangen, als es entschieden hat, daß zugunsten einer GmbH in Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlageindie Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, 502 ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85

    Abtretung des Auflassungsanspruchs einer Vor-GmbH

    Die Abtretung bei der für die GmbH i. G. einin Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch getragenen Auflassungsvormerkung Im Wege der Grund-Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein- eingetragenen Auflassungsvormerkung im Wege der Grundgetragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte getragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte buchberichtigung zu vermerken (Fortführung BayObLG buchberichtigung zu vermerken (Fortführung von von BayObLG Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die in DNotZ 1979, 502 ).

    Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, 502 ).

    Hier liegen sowohl der Un- UnZwar sei nach der Rechtsprechung die Eintragung Auflassungsrichtigkeitsnachweis durch Vorlage der Abtretungserklärung in vormerkungfür eine GmbH in in Gründung möglich (BayObLG DNotZrichtigkeitsnachweis durch Vorlage der Abtretungserklärung in vormerkung für eine GmbH Gründung möglich (BayObLG DNotZ 1979, 502).

  • BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 30/83

    Zur ausreichend bestimmten Bezeichnung einer verkauften Teilfläche

    Ein Anspruch hieraus kann deshalb, da die Vormerkung kein dingliches Recht ist, sondern lediglich den schuldrechtlichen Anspruch (gemäß § 883 Abs. 2, § 888 BGB ) sichern soll (näher BayObLGZ 1979, 1721174 [= DNotZ 1979, 502 ]), durch eine (Auflassungs-)Vormerkung gesichert werden; entscheidend ist insoweit allein die Zulässigkeit der schuldrechtlichen Gestaltung (BGH WPM 1979, 8611862 = MittBayNot 1981, 2331234 ; …
  • LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84

    Antrag auf Eintragung einer entsprechend § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstehenden

    Heft Nr. 7/8 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Juli/August 1985 147 Es kommt hinzu, daß die Vormerkung nur eine vorläufige Eintragung darstellt, welche die beabsichtigte dingliche Rechtsänderung vorbereiten soll, eine bloße Zwischenerscheinung im Grundbuch, die mit der Eintragung der Auflassung wieder gelöscht werden soll (vgl. BayObLGZ 1979, 172, 175 = DNotZ 1979, 502).
  • OLG Hamm, 09.03.1981 - 15 W 41/81

    Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium

    10. BGB § 883 Abs. 1; GmbHG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium) Zugunsten einer GmbH in Gründung, die mit notarieller Urkunde errichtet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, auch wenn der beabsichtigte Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die Gesellschaft zusammenhängt (wie BayObLGZ 1979, 172 = DNotZ 1979, 502 ).
  • BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85

    Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer

    Die Vorgesellschaft ist insbesondere grundbuchfähig (BGHZ 45, 339/348; BayObLGZ 1979, 172 ; OLG Hamm OLGZ 1981, 410 [_ MittBayNot 1981, 124 ]).
  • LG München II, 03.03.1981 - 8 T 244/81

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung bei Angeboten an zu benennende Dritte

    10. BGB § 883 Abs. 1; GmbHG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium) Zugunsten einer GmbH in Gründung, die mit notarieller Urkunde errichtet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, auch wenn der beabsichtigte Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die Gesellschaft zusammenhängt (wie BayObLGZ 1979, 172 = DNotZ 1979, 502 ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.01.1981 - 13 T 7023/80

    Zur Frage, wann bei Bestandteilszuschreibung Verwirrung zu besorgen ist

    10. BGB § 883 Abs. 1; GmbHG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1(Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium) Zugunsten einer GmbH in Gründung, die mit notarieller Urkunde errichtet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, auch wenn der beabsichtigte Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die Gesellschaft zusammenhängt (wie BayObLGZ 1979, 172 = DNotZ 1979, 502 ).
  • BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 118/82

    Erforderlichkeit der Zustimmung des Grundstückseigentümers in der Form des § 29

    Da sie selbst kein dingliches Recht, sondern ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für diesen Anspruch darstellt (BGHZ 60, 46/49 f.; BayObLGZ 1976, 15/19; Palandt BGB 42. Aufl. § 88) Anm. 1 a; je m.Nachw.), kommt es für die rechtliche Beurteilung entscheidend auf die schuldrechtliche Gestaltung des zu sichernden Anspruchs an (BayObLGZ 1979, 172/174).
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