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   BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01   

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https://dejure.org/2001,4575
BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01 (https://dejure.org/2001,4575)
BayObLG, Entscheidung vom 22.11.2001 - 2Z BR 125/01 (https://dejure.org/2001,4575)
BayObLG, Entscheidung vom 22. November 2001 - 2Z BR 125/01 (https://dejure.org/2001,4575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGG § 20a Abs. 2; ; FGG § 27 Abs. 2; ; FGG § 29; ; WEG § 45 Abs. 1; ; ZPO § 319

  • archive.org

    §§ 20a, 27, 29 FGG; § 45 Abs. 1 WEG; § 319 ZPO
    Erneute Rechtsmittelfrist nach Berichtigungsbeschluss im WEG-Verfahren bei unklarer Ausgangsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelfrist nach Bekanntmachung eines Berichtigungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen - Überprüfung der Kostenentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung in der Beschwerdeinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Bekanntmachung; Berichtigungsbeschluss; Rechtsmittelfrist; Erbbaurecht

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 806/98
  • LG München I - 1 T 16696/00
  • BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 302
  • ZMR 2002, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97

    Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich im Interesse der Beteiligten geschaffen sind, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen (BGH NJW 1999, 647).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Ein solches Rechtsmittel erwiese sich zwar in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 3 ZPO in Wohnungseigentumssachen als statthaft (BGHZ 106, 370 = NJW 1989, 1281; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 59; § 45 Rn. 31), hat zum Gegenstand der Überprüfung jedoch nur die Zulässigkeit der Berichtigung, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit (BayObLG,NJW-RR 1997, 57; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 319 Rn. 26; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 319 Rn. 9).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Ausnahmsweise beginnt allerdings dann mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Ausgangsentscheidung insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beteiligten und für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden; denn die Unrichtigkeit einer Entscheidung darf sich nicht dahin auswirken, dass die Möglichkeit eines Beteiligten, ein Rechtsmittel einzulegen, beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGHZ 113, 228/231; siehe auch Zöller/Vollkommer § 319 Rn. 25).
  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses setzt deshalb grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf; maßgeblich ist vielmehr die Zustellung der unberichtigten Beschlussfassung (BGH NJW 1999, 646/647, 1995, 1033; BGHZ 89, 184).
  • BGH, 05.11.1998 - VII ZB 24/98

    Beginn der Rechtsmittelfrist nach Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses setzt deshalb grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf; maßgeblich ist vielmehr die Zustellung der unberichtigten Beschlussfassung (BGH NJW 1999, 646/647, 1995, 1033; BGHZ 89, 184).
  • BayObLG, 02.12.1999 - 2Z BR 161/99

    Pflicht der Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Die abschließende Entscheidung des Senats stammt vom 2.12.1999 (2Z BR 161/99 = NJW-RR 2000, 606).
  • BayObLG, 13.12.1995 - 3Z BR 328/95
    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Ein solches Rechtsmittel erwiese sich zwar in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 3 ZPO in Wohnungseigentumssachen als statthaft (BGHZ 106, 370 = NJW 1989, 1281; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 59; § 45 Rn. 31), hat zum Gegenstand der Überprüfung jedoch nur die Zulässigkeit der Berichtigung, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit (BayObLG,NJW-RR 1997, 57; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 319 Rn. 26; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 319 Rn. 9).
  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 2 Z 67/91
    Auszug aus BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 125/01
    Diese Bestimmungen gelten auch in Wohnungseigentumssachen (BayObLGZ 1991, 203) und auch dann, wenn sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (BayObLG WE 1989, 209; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581/583 f.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 3 Wx 106/02

    Fristbeginn für sofortige Beschwerde

    Selbst ein solcher Berichtigungsbeschluss hätte keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 211; Bay ObLG ZMR 2002, 366); eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn die Ausgangsentscheidung keine ausreichende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten und für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bildet (vgl. wie vor).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2013 - 12 S 1301/13

    Berichtigung einer Entscheidung; Beginn Rechtsmittelfrist

    Denn die Berichtigung eines Urteils oder eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BFH, Beschluss vom 24.10.2012 - X B 1611/11 - juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 05.11.1998 - VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646; Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; Beschluss vom 17.01.1991 - VII ZB 13/90 - BGHZ 113, 228; Urteil vom 28.03.1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 jew. m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 125/01 - juris Rn. 9 m. w. N.).
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