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   Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12   

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https://dejure.org/2020,49587
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12 (https://dejure.org/2020,49587)
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Entscheidung vom 20.11.2020 - DG 2/12 (https://dejure.org/2020,49587)
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Entscheidung vom 20. November 2020 - DG 2/12 (https://dejure.org/2020,49587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung der Disziplinarverfügung wegen Äußerungen in einem Zeitungsartikel als nichtig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 05.09.1984 - 1 WB 131.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Belastende Maßnahme - Aufhebung - Erledigung -

    Auszug aus Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12
    Entscheidungen, denen zufolge ein solches Interesse bei Aufhebung des Verwaltungsakts wegen Rechtswidrigkeit regelmäßig fehlt (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1984 - BVerwG 1 WB 131.82 - BVerwGE 76, 258 und vom 23. November 1995 - BVerwG 8 PKH 10.95 <8 C 9.95> - juris LS 2 und Rn. 6), schließen ein berechtigtes Feststellungsinteresse in solchen Fällen nicht kategorisch aus.

    Ein Feststellungsinteresse kann durch das ausdrückliche oder unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit im Aufhebungsbescheid beseitigt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1977 a.a.O. Rn. 27; Beschluss vom 5. September 1984 a.a.O. S. 260 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47/14 -, Rn. 13, juris).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

    Auszug aus Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12
    Handelte es sich der Sache nach bei Klageerhebung um eine Anfechtungsklage, so bleibt das Gericht auch nach Aufhebung der Disziplinarverfügung und Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für diesen Rechtsstreit zuständig (dies stillschweigend annehmend: Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23. November 2012 - 1 DGH 1/10 -, Rn. 75 - 76, juris).

    Ihm muss deshalb die gerichtliche Klärung mit dem Ziel einer möglichen Rehabilitierung trotz der Aufhebung der Disziplinarverfügung offen stehen (Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23. November 2012 - 1 DGH 1/10 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • BVerwG, 15.03.1977 - 1 C 27.75

    Fehlendes Feststellungsinteresse nach Rücknahme eines Verwaltungsakts bei

    Auszug aus Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12
    Da die Vorschrift die Zurücknahme des Verwaltungsakts als Beispiel einer solchen Erledigung nennt, erfordert auch die Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit eine Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im konkreten Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1977 - BVerwG 1 C 27.75 - juris Rn. 26 f.).

    Ein Feststellungsinteresse kann durch das ausdrückliche oder unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit im Aufhebungsbescheid beseitigt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1977 a.a.O. Rn. 27; Beschluss vom 5. September 1984 a.a.O. S. 260 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47/14 -, Rn. 13, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 14.06.2022 - DG 1/20
    Auch soweit der Kläger darauf verweist, dass das Richterdienstgericht in einem Urteil vom 20. November 2020 (DG 2/12) - in einem von der hier verhandelten Sache vollständig unabhängigen Disziplinarverfahren - eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach behördlicher Einstellung eines Disziplinarverfahrens für zulässig erachtet habe, gebietet dies keine andere Entscheidung.

    Dies gilt auch für die Regelungen über die Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 -, BGHZ 90, 328-331; so auch Dienstgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. November 2020 - DG 2/12).

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