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   EGMR, 24.06.2010 - 39444/08   

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https://dejure.org/2010,28247
EGMR, 24.06.2010 - 39444/08 (https://dejure.org/2010,28247)
EGMR, Entscheidung vom 24.06.2010 - 39444/08 (https://dejure.org/2010,28247)
EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 39444/08 (https://dejure.org/2010,28247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer neunjährigen Verfahrensdauer in einem Verfahren zur Regelung des Umgangs mit einem Kind mit Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer als maßgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    AFFLERBACH v. GERMANY

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 13 MRK
    Violation of Art. 6-1 Violation of Art. 13 (englisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1721
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 65-66, 11. Januar 2007).

    Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine "angemessene Frist" hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 148, EGMR 2006-...), hält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 500 Euro zuzusprechen.

  • EGMR, 26.02.2002 - 46544/99

    Fall K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe Rechtssache K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Randnr. 56, EGMR 2002-I), ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 eng mit der Rüge nach Artikel 6 verbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:.
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 65-66, 11. Januar 2007).
  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
  • EGMR, 10.11.2005 - 40324/98

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es insbesondere in Rechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Randnr. 100, 10. November 2005).
  • EGMR, 18.02.1999 - 33158/96

    LAINO c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 24.06.2010 - 39444/08
    Bei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96, Randnr. 18, EGMR 1999-I).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

    Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rspr. des EGMR teilweise auch nur mit dem Verfahren in der Berufungsinstanz beschäftigt, wenn nur bei diesem Anhaltspunkte für eine unangemessene Verfahrensdauer bestanden (1 Jahr Verfahrensdauer am Amtsgericht und neun Jahre in der Berufungsinstanz: 24. Juni 2010, 39444/08, Juris Rn. 62 f.; siehe weiter 21. Januar 2010, 42402/05 und 42423/05, Juris Rn. 61; 21. Dezember 1999, 26297/95, Juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

    Bei anderer Gelegenheit beschränkt er sich jedoch auf die Feststellung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Dauer nur eines bestimmten Verfahrensabschnitts (EGMR, Urteil vom 1. April 2010, Beschwerde Nr. 12852/08, Rn. 48; Urteile vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rn. 34, sowie Beschwerde Nr. 39444/08, Rn. 62 f.; Urteil vom 21. Januar 2010, Beschwerden Nr. 42402/05 und 42423/05, Rn. 61; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, in: Grote/Marauhn, EMRK, 2006, Rn. 105, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 21. Dezember 1999 [Beschwerde Nr. 26297/95], das allerdings [Rn. 37] ausdrücklich auch auf die Gesamt-Verfahrensdauer abstellt).
  • BVerfG, 06.09.2019 - 1 BvR 1763/18

    Keine generelle Pflicht zur "maximalen Verfahrensbeschleunigung" in Umgangssachen

    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, kann sich aber nur aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergeben (vgl. BVerfGK 2, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, Rn. 30; jeweils m.w.N.; EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09, § 46; Afflerbach v. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2010, Nr. 39444/08, § 59).
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