Rechtsprechung
EuG, 09.07.2008 - T-58/07 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Gemeinschaftsmarke Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success Absolutes Eintragungshindernis Fehlende Unterscheidungskraft Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
- Judicialis
- Europäischer Gerichtshof
BYK-Chemie / HABM (Substance for Success)
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
- EU-Kommission
BYK-Chemie / OHMI (Substance for Success)
Gemeinschaftsmarke
- EU-Kommission
BYK-Chemie / OHMI (Substance for Success)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 - BYK-Chemie/HABM - (Substance for Success)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 816/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Januar 2007, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Substance for ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2008, 853
- GRUR-RR 2008, 339 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- EuG, 15.09.2009 - T-471/07
Wella / OHMI (TAME IT) - Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung - …
Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil SAT.1/HABM, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18). - EuG, 12.12.2014 - T-601/13
Wilo / HABM (Pioneering for You) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23). - EuG, 11.07.2017 - T-623/15
Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!) - Unionsmarke - Anmeldung der …
Nach dieser Rechtsprechung gilt dieser Aufmerksamkeitsgrad unabhängig von den maßgeblichen Verkehrskreisen - ob es sich nun um die breite Öffentlichkeit oder um ein aus Fachleuten bestehendes aufmerksameres Publikum handelt -, sofern die angemeldete Marke eine Angabe mit Werbecharakter enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:269, Rn. 23).
- EuG, 25.03.2014 - T-291/12
Deutsche Bank / HABM (Passion to Perform)
La requérante estime que la chambre de recours s'est erronément fondée sur deux arrêts cités au point 13 de la décision attaquée pour parvenir à cette conclusion, le premier [arrêt du Tribunal du 17 novembre 2009, Apollo Group/OHMI (THINKING AHEAD), T-473/08, non publié au Recueil] ne concernant pas des services pour lesquels le consommateur faisait preuve d'un niveau d'attention élevé, et le second [arrêt du Tribunal du 9 juillet 2008, BYK-Chemie/OHMI (Substance for Success), T-58/07, non publié au Recueil] concernant une affaire dans laquelle l'affirmation de la chambre de recours selon laquelle le niveau d'attention du public était relativement faible ne faisait pas l'objet d'une contestation. - EuG, 18.11.2014 - T-484/13
Lumene / HABM (THE YOUTH EXPERTS)
Toutefois, faisant référence à la jurisprudence du Tribunal, la chambre de recours a noté que le niveau d'attention du public pertinent était relativement faible à l'égard d'indications à caractère promotionnel [voir, en ce sens, arrêts du 9 juillet 2008, BYK-Chemie/OHMI (Substance for Success), T-58/07, EU:T:2008:269, point 23, et du 17 novembre 2009, Apollo Group/OHMI (THINKING AHEAD), T-473/08, EU:T:2009:442, point 33]. - BPatG, 19.01.2010 - 30 W (pat) 28/07
Markenbeschwerdeverfahren - "FIX FOTO digital (Wort-Bild-Marke)" - …
So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success). - BPatG, 17.06.2010 - 30 W (pat) 59/08
Markenbeschwerdeverfahren - "Momente des Glücks" - keine Unterscheidungskraft
So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success). - BPatG, 18.06.2009 - 30 W (pat) 8/06 So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
- BPatG, 29.01.2009 - 30 W (pat) 166/05 So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
- BPatG, 17.11.2008 - 30 W (pat) 104/06 So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
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