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   EuG, 09.07.2008 - T-58/07   

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https://dejure.org/2008,19985
EuG, 09.07.2008 - T-58/07 (https://dejure.org/2008,19985)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2008 - T-58/07 (https://dejure.org/2008,19985)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - T-58/07 (https://dejure.org/2008,19985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success Absolutes Eintragungshindernis Fehlende Unterscheidungskraft Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    BYK-Chemie / HABM (Substance for Success)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    BYK-Chemie / OHMI (Substance for Success)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    BYK-Chemie / OHMI (Substance for Success)

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 - BYK-Chemie/HABM - (Substance for Success)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 816/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Januar 2007, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Substance for ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2008, 853
  • GRUR-RR 2008, 339 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34).

    Denn die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (Urteil HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 36).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke nämlich darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Ferner ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marke bezieht, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19, und LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS, Randnr. 25; vgl. außerdem entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung angemeldet wird, und nur danach beurteilt werden, wie die maßgebenden Verkehrskreise es wahrnehmen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 27, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 20, und REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 21).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Ein Zeichen, das, wie z. B. ein Werbeslogan, andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile des Gerichts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 20, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21, LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS, Randnr. 25, und Mehr für Ihr Geld, Randnr. 25).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Ungeeignet zur Wahrnehmung der Hauptfunktion, die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung anzugeben, sind daher Marken, die im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation dieser Ware oder Dienstleistung gemeinhin verwendet werden, wie auch Marken, die für eine solche Verwendung lediglich geeignet erscheinen (Urteile des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 34, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 33).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Ferner ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marke bezieht, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19, und LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS, Randnr. 25; vgl. außerdem entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung angemeldet wird, und nur danach beurteilt werden, wie die maßgebenden Verkehrskreise es wahrnehmen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 27, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 20, und REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 21).
  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-58/07
    Ungeeignet zur Wahrnehmung der Hauptfunktion, die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung anzugeben, sind daher Marken, die im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation dieser Ware oder Dienstleistung gemeinhin verwendet werden, wie auch Marken, die für eine solche Verwendung lediglich geeignet erscheinen (Urteile des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 34, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 33).
  • EuG, 15.09.2009 - T-471/07

    Wella / OHMI (TAME IT) - Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung -

    Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil SAT.1/HABM, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
  • EuG, 12.12.2014 - T-601/13

    Wilo / HABM (Pioneering for You) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23).
  • EuG, 11.07.2017 - T-623/15

    Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Nach dieser Rechtsprechung gilt dieser Aufmerksamkeitsgrad unabhängig von den maßgeblichen Verkehrskreisen - ob es sich nun um die breite Öffentlichkeit oder um ein aus Fachleuten bestehendes aufmerksameres Publikum handelt -, sofern die angemeldete Marke eine Angabe mit Werbecharakter enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:269, Rn. 23).
  • EuG, 18.11.2014 - T-484/13

    Lumene / HABM (THE YOUTH EXPERTS)

    Toutefois, faisant référence à la jurisprudence du Tribunal, la chambre de recours a noté que le niveau d'attention du public pertinent était relativement faible à l'égard d'indications à caractère promotionnel [voir, en ce sens, arrêts du 9 juillet 2008, BYK-Chemie/OHMI (Substance for Success), T-58/07, EU:T:2008:269, point 23, et du 17 novembre 2009, Apollo Group/OHMI (THINKING AHEAD), T-473/08, EU:T:2009:442, point 33].
  • BPatG, 19.01.2010 - 30 W (pat) 28/07

    Markenbeschwerdeverfahren - "FIX FOTO digital (Wort-Bild-Marke)" -

    So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success).
  • BPatG, 29.01.2009 - 30 W (pat) 166/05
    So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
  • BPatG, 17.06.2010 - 30 W (pat) 59/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Momente des Glücks" - keine Unterscheidungskraft

    So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success).
  • BPatG, 18.06.2009 - 30 W (pat) 8/06
    So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
  • BPatG, 17.11.2008 - 30 W (pat) 104/06
    So werden die betroffenen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunftsund/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 -Substance for Success).
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