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   EuG, 11.07.2017 - T-623/15   

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https://dejure.org/2017,23236
EuG, 11.07.2017 - T-623/15 (https://dejure.org/2017,23236)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2017 - T-623/15 (https://dejure.org/2017,23236)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - T-623/15 (https://dejure.org/2017,23236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke JEDE FLASCHE ZÄHLT! - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke JEDE FLASCHE ZÄHLT! - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
    "Jede Flasche zählt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke JEDE FLASCHE ZÄHLT! - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lidl Stiftung / EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Die Beurteilung kann für Marken, die einen Werbeslogan enthalten, nicht strenger sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 38).

    Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ein Beurteilungskriterium angewandt habe, das nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM (C-311/11 P, EU:C:2012:460), entspreche.

    In diesen Urteilen heißt es nämlich, dass es für die Unterscheidungskraft der Marke allein darauf ankommt, ob diese von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

    Zum Vorliegen von Merkmalen bei der angemeldeten Marke, die nach dem Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C - 398/08 P), die Eintragung der Marke nach sich ziehen müssten.

    Nach dem Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), impliziere das Vorliegen dieser Merkmale, dass die angemeldete Marke als eintragungsfähig angesehen werden müsse.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ein Beurteilungskriterium angewandt habe, das nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM (C-311/11 P, EU:C:2012:460), entspreche.

    In diesen Urteilen heißt es nämlich, dass es für die Unterscheidungskraft der Marke allein darauf ankommt, ob diese von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft im Rahmen einer Anmeldung im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist (Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der von der Klägerin genannten Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung die Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM (THINKING AHEAD) (T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442), und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft (T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663), anführt.

  • EuG, 25.05.2016 - T-422/15

    U-R LAB / EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Jedenfalls ist es für die Anwendung der Bestimmung erforderlich, festzustellen, ob die betreffende Marke es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, ermöglicht, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 42).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Marke Wort- und Bildbestandteile enthält, die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf der Grundlage der von der Marke erzeugten Gesamtwahrnehmung erfolgen muss und nicht auf eine isolierte Prüfung der jeweiligen Begriffe oder Bestandteile beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82, und vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 56).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Nach der Rechtsprechung ist ein Zeichen oder eine Gruppe von Zeichen unterscheidungskräftig, wenn es bzw. sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung ist die entscheidende Frage bei der Feststellung der Unterscheidungskraft nämlich die, ob die geprüfte Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, ein bestimmtes Unternehmen als Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 33).

  • EuG, 14.01.2016 - T-663/14

    International Gaming Projects / HABM (BIG BINGO)

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein grafischer Stil, der gewisse Besonderheiten aufweist, als unterscheidungskräftiges Element angesehen werden kann, wenn er geeignet ist, sich unmittelbar und dauerhaft dem Gedächtnis der maßgebenden Verkehrskreise in einer Weise einzuprägen, die es diesen ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen der Bildmarke von denen anderer Anbieter auf dem Markt zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, 1nternational Gaming Projects/HABM [BIG BINGO], T-663/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:5, Rn. 41).

    Dies gilt nicht, wenn dieser Stil dazu dient, die durch die Wortelemente zum Ausdruck gebrachte Information zu unterstreichen, und ihm keine andere Funktion zugeschrieben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, BIG BINGO, T-663/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:5, Rn. 41).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nämlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, vom 28. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM, C-306/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:401, Rn. 91, und Beschluss vom 3. Oktober 2012, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C-649/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:603, Rn. 59).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Marke Wort- und Bildbestandteile enthält, die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf der Grundlage der von der Marke erzeugten Gesamtwahrnehmung erfolgen muss und nicht auf eine isolierte Prüfung der jeweiligen Begriffe oder Bestandteile beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82, und vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 56).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-306/11

    XXXLutz Marken / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nämlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, vom 28. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM, C-306/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:401, Rn. 91, und Beschluss vom 3. Oktober 2012, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C-649/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:603, Rn. 59).
  • EuGH, 03.10.2012 - C-649/11

    Cooperativa Vitivinícola Arousana / HABM

    Auszug aus EuG, 11.07.2017 - T-623/15
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nämlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, vom 28. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM, C-306/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:401, Rn. 91, und Beschluss vom 3. Oktober 2012, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C-649/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:603, Rn. 59).
  • EuG, 15.05.2014 - T-366/12

    Katjes Fassin / HABM (Yoghurt- Gums) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.07.2008 - T-58/07

    BYK-Chemie / HABM (Substance for Success) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.11.2009 - T-473/08

    Apollo Group / HABM (THINKING AHEAD)

  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.03.2014 - T-291/12

    Deutsche Bank / HABM (Passion to Perform)

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