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   EuG, 10.05.1994 - T-88/94 R   

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EuG, 10.05.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
EuG, Entscheidung vom 10.05.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique gegen Kommission

    Wettbewerb - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung einer GmbH; Antrag auf Aussetzung eines Vollzugs; Vertoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 1; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Denn unvorhersehbare Umstände wie die Schwierigkeiten, die die SCPA bei der Suche nach Alternativen für den Absatz ihrer Erzeugnisse nach dem Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH haben könnte, stellen auf den ersten Blick nicht die Gefahr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Schadens dar, sondern eine zukünftige, ungewisse und vom Zufall abhängige Gefahr, bei deren Konkretisierung die Antragstellerin ihre Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543).
  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Es obliegt der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens hat der Präsident des Gerichts durch Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263) den Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, ausgesetzt, soweit er zur Auflösung der Kali-Export GmbH führen könnte, und im übrigen den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

    Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401) ist der Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt worden, soweit er K + S/MdK zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 1994 ist die Französische Republik in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Januar 1995 sind die Kali und Salz Beteiligungs-AG (ehemals K + S) sowie die Kali und Salz GmbH (ehemals MdK) in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    Da die Klagen, mit denen der Gerichtshof und das Gericht befaßt waren, die Gültigkeit desselben Rechtsakts betrafen, hat das Gericht die Rechtssache T-88/94 durch Beschluß der Zweiten erweiterten Kammer vom 1. Februar 1995 (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1995, II-221) an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94

    Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA)

    (29) - Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263).

    (30) - Rechtssache T-88/94 R (a. a. O., II-401).

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Die Behauptung, daß sie "ernsthaft überlegten", ihre Betriebe zu verlagern, sei auf jeden Fall kein Beweis für den sofortigen Eintritt eines vorhersehbaren Schadens (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société Commerciale des Potasses et de l'Azote und Entreprise Minière et Chimique/Kommision, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 unmittelbar betroffen wären (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in derRechtssache T-96/92 R, CCE des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Commission, Slg. 1994, II- 263, Randnr. 44, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence et SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags.
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Die Antragstellerin habe nämlich weder nachgewiesen, daß der dem Werk Oslo und dessen Aktivitäten im Bereich der Tiergesundheit angeblich durch das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung entstandene Schaden nicht wiedergutzumachen seiund die Existenz des Werkes und seine Aktivitäten bedrohe, noch, daß durch diesen Schaden der Gesellschaft Alpharma ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen und ihre Existenz bedroht würde (u. a. Beschluß des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, die Antragstellerin habe hinreichend dargetan, dass sie einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleide, wenn der Vollzug der streitigen Entscheidung nicht ausgesetzt würde, müsste im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch das Interesse der Antragstellerin an der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG, die Interessen der Mitgliedstaaten, an die sich eine solche Handlung richtet und die Interessen Dritter, die unmittelbar durch eine mögliche Aussetzung der streitigen Entscheidung betroffen sind, abgewogen werden (ebenso Beschlüsse des Präsidenten des Gericht CCE der Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44, Union Carbide/Kommission, Randnr. 36, und Petrolessence und SG2R/Kommission, Randnr. 51).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Wenn sich die beim Gericht beantragten einstweiligen Anordnungen einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirken könnten, die, wie im vorliegenden Fall die Zuckerrübenerzeuger, nicht Parteien des Rechtsstreits seien und deshalb nicht gehört werden könnten, wären solche Anordnungen nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragsteller andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l' azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44).
  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R , Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994, Société commerciale des potasses et de l' azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Rechtssache T-88/94 R, Slg. 1994, II-263).
  • EuG, 21.11.1994 - T-368/94

    Pierre Blanchard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

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