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   EuG, 14.04.2000 - T-144/99 R   

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EuG, 14.04.2000 - T-144/99 R (https://dejure.org/2000,14061)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2000 - T-144/99 R (https://dejure.org/2000,14061)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2000 - T-144/99 R (https://dejure.org/2000,14061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Institut des mandataires agréés / Kommission

  • EU-Kommission

    Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gegen Kommission der Europäischen Ge

    Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 der Entscheidung 1999/267/EG der Kommission vom 7. April 1999 über ein Verfahren nach Art. 85 EGV ab dem 23. April 2000; Freistellung vom Kartellverbot; Verdrängung aus dem Wettbewerb als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Entscheidung 1999/267/EG; ; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente; ; Vorschriften über... die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter Art. 134 Abs. 8 b

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Er hat keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die betroffenen Büros vorgelegt, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst eine hinreichend abgesicherte Prognose über ihre Verdrängung aus dem Wettbewerb aufzustellen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a. /Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 47).
  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    So stelle nach der Rechtsprechung (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 20) der Entzug des Schutzes vor Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) durch die Kommission als solcher keine Anordnung dar und bedürfe keiner Vollziehung.
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Diese Voraussetzungen sind nebeneinander zu erfüllen, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 42).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der ZweitenKammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
  • EuG, 16.07.1999 - T-143/99

    Hortiplant / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der ZweitenKammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
  • EuG, 09.08.1999 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. August 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-38/99 R, T-39/99 R, T-40/99 R, T-41/99 R, T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 42).
  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und De Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 25.11.1999 - T-222/99

    Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle gegen Europaeisches Parlament. -

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und De Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und De Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.05.1959 - 19/59

    Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident" und die

    Auszug aus EuG, 14.04.2000 - T-144/99
    Nach der Rechtsprechung gehe ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf eine vorläufige Genehmigung gerichtet sei, überdas hinaus, was der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren erreichen könne (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Mai 1959 in der Rechtssache 19/59 R, Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a. /Hohe Behörde, Slg. 1960, 87).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stehen jedoch keine konkreten Angaben zur Verfügung, anhand deren sich die genauen Folgen feststellen ließen, die dasFehlen einer Aussetzung haben könnte (Beschlüsse des Präsidenten der zweiten Kammer der Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, Institut des mandataires agréés/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 43).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 42, und vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, IMA/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 42).
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