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   EuG, 16.12.2015 - T-547/15   

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https://dejure.org/2015,48414
EuG, 16.12.2015 - T-547/15 (https://dejure.org/2015,48414)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2015 - T-547/15 (https://dejure.org/2015,48414)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - T-547/15 (https://dejure.org/2015,48414)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gaki / Kommission

    Klage wegen Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Außervertragliche Haftung - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliches Fehlen jeder Rechtsgrundlage

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gaki / Kommission

    Klage wegen Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Außervertragliche Haftung - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliches Fehlen jeder Rechtsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Natürliche oder juristische Personen können sich nämlich auf Art. 265 Abs. 3 AEUV nur berufen, um die Feststellung zu erwirken, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, andere Akte als Empfehlungen oder Stellungnahmen zu erlassen, deren Rechtmäßigkeit sie mit einer Nichtigkeitsklage anzufechten befugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, Slg, EU:C:1996:452, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Zweitens ist - wenn man unterstellt, dass die genannten Anträge trotz fehlender Bezugnahme der Klägerin auf Art. 265 AEUV so ausgelegt werden können, dass sie zu einer Untätigkeitsklage gehören - darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine solche Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unzulässig ist (Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg, EU:C:1989:58, und Beschluss vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T-47/96, Slg, EU:T:1996:164, Rn. 41).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Außerdem ergibt sich aus dem von Art. 258 AEUV vorgesehenen System, dass weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die zur Vorstufe einer eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof gehört, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein können, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen, so dass eine Klage unzulässig ist, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg, EU:C:1992:264, Rn. 21, vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg, EU:T:1995:189, Rn. 33, und Urteil vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg, EU:T:1996:66, Rn. 55).
  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Hinsichtlich des dritten Antrags, mit dem die Klägerin Ersatz des Schadens begehrt, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet hat, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Kommission nicht zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV verpflichtet ist, ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig ist, so dass diese Entscheidung die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg, EU:C:1990:230, Rn. 13, und vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg, EU:T:2004:5, Rn. 43, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Außerdem ergibt sich aus dem von Art. 258 AEUV vorgesehenen System, dass weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die zur Vorstufe einer eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof gehört, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein können, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen, so dass eine Klage unzulässig ist, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg, EU:C:1992:264, Rn. 21, vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg, EU:T:1995:189, Rn. 33, und Urteil vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg, EU:T:1996:66, Rn. 55).
  • EuG, 13.11.1995 - T-126/95

    Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Außerdem ergibt sich aus dem von Art. 258 AEUV vorgesehenen System, dass weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die zur Vorstufe einer eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof gehört, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein können, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen, so dass eine Klage unzulässig ist, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg, EU:C:1992:264, Rn. 21, vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg, EU:T:1995:189, Rn. 33, und Urteil vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg, EU:T:1996:66, Rn. 55).
  • EuG, 19.02.1997 - T-117/96

    Intertronic F. Cornelis GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse vom 29. November 1994, Bernardi/Kommission, T-479/93 und T-559/93, Slg, EU:T:1994:277, Rn. 31, und vom 19. Februar 1997, 1ntertronic/Kommission, T-117/96, Slg, EU:T:1997:16, Rn. 32).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-199/94

    Pevasa und Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV, auf den sich die Klägerin ausdrücklich stützt, ist das Gericht jedoch nicht befugt, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erlassen (Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, Slg, EU:C:1995:360, Rn. 24).
  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Hinsichtlich des dritten Antrags, mit dem die Klägerin Ersatz des Schadens begehrt, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet hat, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Kommission nicht zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV verpflichtet ist, ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig ist, so dass diese Entscheidung die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg, EU:C:1990:230, Rn. 13, und vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg, EU:T:2004:5, Rn. 43, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.1994 - T-479/93

    Einleitung eines Vertragverletzungsverfahrens ; Anerkennung eines italienischen

    Auszug aus EuG, 16.12.2015 - T-547/15
    Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse vom 29. November 1994, Bernardi/Kommission, T-479/93 und T-559/93, Slg, EU:T:1994:277, Rn. 31, und vom 19. Februar 1997, 1ntertronic/Kommission, T-117/96, Slg, EU:T:1997:16, Rn. 32).
  • EuG, 12.11.1996 - T-47/96

    Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der

  • EuG, 14.12.2017 - T-840/16

    KS/ Rat u.a.

    Par ailleurs, à supposer que le chef de conclusions tendant à l'engagement d'une procédure en manquement contre le Royaume-Uni puisse être interprété comme relevant d'un recours en carence, il convient de rappeler qu'un tel recours intenté par une personne physique ou morale et visant à faire constater que, en n'engageant pas contre un État membre une procédure en constatation de manquement, la Commission s'est abstenue de statuer en violation du traité est irrecevable (voir ordonnance du 16 décembre 2015, Gaki/Commission, T-547/15, non publiée, EU:T:2015:1021, point 7 et jurisprudence citée).
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