Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2020 - T-118/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41093
EuG, 16.12.2020 - T-118/20 (https://dejure.org/2020,41093)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2020 - T-118/20 (https://dejure.org/2020,41093)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - T-118/20 (https://dejure.org/2020,41093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Voco/ EUIPO (Forme d'un emballage)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Verpackung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.05.2015 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt unter diesen Umständen auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073" Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Nur dann, wenn sie sich ungeachtet der Untersuchung des EUIPO auf die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke beruft, muss eine Klägerin konkrete und fundierte Anzeichen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die fragliche Marke Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 9. September 2010, HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.02.2016 - T-411/14

    Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt unter diesen Umständen auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073" Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2019 - T-601/18

    Wewi Mobile/ EUIPO (Fi Network)

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-118/20
    Wie das EUIPO ausführt, fällt nach der Rechtsprechung ein Zeichen jedoch bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung 2017/1001, wenn ein Eintragungshindernis für einen bedeutenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorliegt (Urteil vom 11. Juli 2019, Wewi Mobile/EUIPO [Fi Network], T-601/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:510, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht