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   EuG, 17.02.2017 - T-726/14   

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https://dejure.org/2017,3064
EuG, 17.02.2017 - T-726/14 (https://dejure.org/2017,3064)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2017 - T-726/14 (https://dejure.org/2017,3064)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - T-726/14 (https://dejure.org/2017,3064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novar / EUIPO

    Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Entscheidung, mit der der Widerspruch mangels Nachweises des älteren Rechts zurückgewiesen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Entscheidung, mit der der Widerspruch mangels Nachweises des älteren Rechts zurückgewiesen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Novar / EUIPO

    Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Entscheidung, mit der der Widerspruch mangels Nachweises des älteren Rechts zurückgewiesen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Mit diesem Vorbringen behauptet die Klägerin nämlich, dass zwischen dem Verhalten der Einrichtung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe, und macht geltend, dass sie sich durch die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen in angemessener Form um die Begrenzung eines etwaigen Schadens bemüht habe und somit den Kausalzusammenhang nicht durch ihr eigenes Verhalten unterbrochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1990:134, Rn. 16 und 17, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 33).
  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Denn obgleich dem Betroffenen nicht untersagt werden kann, sich schon in diesem Stadium anwaltlicher Beratung zu versichern, ist dies seine eigene Entscheidung, die folglich dem Organ oder der Stelle nicht zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 46 bis 49, vom 28. Juni 2007, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-331/05 P, EU:C:2007:390, Rn. 24 bis 29, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 415 und 416).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Darüber hinaus ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Union nur für Schäden haftbar gemacht werden kann, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist wegen ihres kumulativen Charakters die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 19 und 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2016 - T-556/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / EUIPO - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Diese Grundsätze finden entsprechend Anwendung auf die außervertragliche Haftung der Union im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens und eines Schadens, der durch eine ihrer sonstigen Stellen, wie das EUIPO, verursacht worden ist und den das EUIPO nach Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu ersetzen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO, T-556/11, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:248, Rn. 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Demnach käme, wenn der Klägerin Schadensersatz für die Anwaltskosten gewährt würde, die ihr für die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 14. Mai 2013 entstanden sind, dies einer Umgehung der in den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 vorgesehenen Regelung der Vertretungskosten gleich (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-331/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-726/14
    Denn obgleich dem Betroffenen nicht untersagt werden kann, sich schon in diesem Stadium anwaltlicher Beratung zu versichern, ist dies seine eigene Entscheidung, die folglich dem Organ oder der Stelle nicht zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 46 bis 49, vom 28. Juni 2007, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-331/05 P, EU:C:2007:390, Rn. 24 bis 29, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 415 und 416).
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2023 - T-136/22

    Hamoudi/ Frontex

    Les conditions susmentionnées s'appliquent mutatis mutandis à la responsabilité non contractuelle engagée par l'Union au sens de l'article 340, deuxième alinéa, TFUE, du fait d'un comportement illégal et d'un dommage causé par une de ses agences (voir, en ce sens, arrêt du 17 février 2017, Novar/EUIPO, T-726/14, EU:T:2017:99, point 25 et jurisprudence citée), telles que Frontex, que cette dernière est tenue de réparer en vertu de l'article 97, paragraphe 4, du règlement 2019/1896.
  • EuG, 10.05.2017 - T-726/14

    Novar / EUIPO - Berichtigung des Urteils

    Das Gericht hat das Urteil vom 17. Februar 2017, Novar/EUIPO (T-726/14, EU:T:2017:99) erlassen.
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