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   EuG, 19.10.2022 - T-850/19   

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EuG, 19.10.2022 - T-850/19 (https://dejure.org/2022,28408)
EuG, Entscheidung vom 19.10.2022 - T-850/19 (https://dejure.org/2022,28408)
EuG, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - T-850/19 (https://dejure.org/2022,28408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen in Zusammenhang stehen - Von Griechenland gewährte Beihilferegelungen in Form von Zinsvergütungen und staatlichen Bürgschaften für bestehende Kredite sowie für ...

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    Staatliche Beihilfen - Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen in Zusammenhang stehen - Von Griechenland gewährte Beihilferegelungen in Form von Zinsvergütungen und staatlichen Bürgschaften für bestehende Kredite sowie für ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 14.02.2008 - C-419/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und ist die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe zurückzunehmen, auf die Wiederherstellung der vorherigen Situation gerichtet (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:89, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:89, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der Lage vor dieser Gewährung grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der einschlägigen Vertragsbestimmungen stünde (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:89, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Zu dem angeblichen Begründungsmangel ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, mit denen nur bestimmten Unternehmen Vorteile gewährt werden, die nach dem Ort ihrer Niederlassung bestimmt werden, a priori selektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 23, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 60 und 61).

    Ein Vorteil, der auf Unternehmen beschränkt ist, die in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ansässig sind, kann zu einer selektiven Maßnahme führen, da er bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen in diesem Staat begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 23, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56 bis 58, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 60 bis 66).

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, teilt sie diesem nämlich mit, dass sie über Informationen in Bezug auf eine angeblich rechtswidrige Beihilfe verfügt und diese Beihilfe gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss (Urteil vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission, T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 81).

    Dass es sich um ein einfaches Auskunftsersuchen handelt, nimmt diesem Instrument daher nicht seine Rechtswirkung als Maßnahme, die geeignet ist, den Lauf der in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Verjährungsfrist zu unterbrechen, unabhängig von der Mitteilung dieses Ersuchens an die Beihilfeempfänger (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C-276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 32, und vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission, T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 82).

  • EuG, 16.07.2014 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Jede gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, das Vorliegen eines Vorteils anhand der Ursache oder des Zwecks der Beihilfe festzustellen, was den objektiven Charakter des Begriffs des Vorteils und folglich die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Frage stellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T-52/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:677, Rn. 66 und 67).

    Es würde ausreichen, dass sich die Behörden auf die Legitimität der mit dem Erlass einer Beihilfemaßnahme angestrebten Ziele berufen, um diese als allgemeine Maßnahme der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu entziehen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T-52/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:677, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem dürfen nach ständiger Rechtsprechung nur die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Nachteile basierend auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, mit denen nur bestimmten Unternehmen Vorteile gewährt werden, die nach dem Ort ihrer Niederlassung bestimmt werden, a priori selektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 23, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 60 und 61).

    Ein Vorteil, der auf Unternehmen beschränkt ist, die in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ansässig sind, kann zu einer selektiven Maßnahme führen, da er bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen in diesem Staat begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 23, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56 bis 58, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 60 bis 66).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass als Beihilfen Maßnahmen gelten, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101).

    Nach der Rechtsprechung kann die Gewährung einer Bürgschaft eine zusätzliche Belastung für den Staat mit sich bringen (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Insbesondere bringt eine Bürgschaft eine Risikoübernahme mit sich, die normalerweise durch eine angemessene Prämie abgegolten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 65).

    Insbesondere erlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, ebenso wie einer, der in den Genuss einer Bürgschaft kommt, ohne als Gegenleistung eine Provision zahlen zu müssen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-276/03

    Scott / Kommission - Rechtsmittel - Rechtswidrige staatliche Beihilfe - Zeitliche

    Auszug aus EuG, 19.10.2022 - T-850/19
    Dass es sich um ein einfaches Auskunftsersuchen handelt, nimmt diesem Instrument daher nicht seine Rechtswirkung als Maßnahme, die geeignet ist, den Lauf der in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Verjährungsfrist zu unterbrechen, unabhängig von der Mitteilung dieses Ersuchens an die Beihilfeempfänger (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C-276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 32, und vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission, T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 82).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 22.10.2020 - C-274/19

    EKETA/ Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 05.02.2015 - C-296/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-273/17

    Quadri di Cardano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuG, 09.04.2014 - T-150/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, Griechenland die

  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

    Par son pourvoi, la République hellénique demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 19 octobre 2022, Grèce/Commission (T-850/19, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2022:638), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision (UE) 2020/394 de la Commission, du 7 octobre 2019, concernant les mesures SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) mises en oeuvre par la République hellénique sous la forme de bonifications d'intérêt et de garanties liées aux incendies de 2007 (la présente décision ne couvre que le secteur agricole) (JO 2020, L 76, p. 4, ci-après la « décision litigieuse ").
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