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   EuG, 19.12.2019 - T-690/18   

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EuG, 19.12.2019 - T-690/18 (https://dejure.org/2019,44179)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2019 - T-690/18 (https://dejure.org/2019,44179)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - T-690/18 (https://dejure.org/2019,44179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony Interactive Entertainment Europe/ EUIPO - Vieta Audio (Vita)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Vita - Entscheidung, die nach Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 12.12.2017 - T-35/16

    Sony Computer Entertainment Europe / EUIPO - Vieta Audio (Vita) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    Am 21. Januar 2016 erhob Sony Computer Entertainment Europe beim Gericht gegen die frühere Entscheidung eine Klage, die unter der Rechtssachennummer T-35/16 eingetragen wurde, und brachte als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vor.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Sony Computer Entertainment Europe/EUIPO - Vieta Audio (Vita) (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), hat das Gericht die frühere Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts, nämlich einer unzureichenden Begründung, in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt.

    Nach dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), wies das Präsidium der Beschwerdekammern die Beschwerde unter dem Aktenzeichen R 695/2018-4 der Vierten Beschwerdekammer zu.

    Sie wies jedoch mehrfach darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestimmte Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe.

    Erstens stellte die Vierte Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fest, das Gericht habe die frühere Entscheidung im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestätigt, was die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer zu Dauer, Ort und Natur der Benutzung anbelange.

    Zweitens stellte die Vierte Beschwerdekammer in Bezug auf die "mit Programmen beschriebenen Datenträger" in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung fest, im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), habe das Gericht die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer in den Rn. 59 und 60 der früheren Entscheidung verbindlich bestätigt, was die Gründe betreffe, weshalb die bezüglich der Konsole PlayStation Vita vorgelegten Beweise für diese Waren keinen Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke darstellten.

    Nach Ansicht der Vierten Beschwerdekammer war diese Argumentation vom Gericht in Rn. 50 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), bestätigt worden.

    Viertens stellte die Vierte Beschwerdekammer zu den das Videospiel Aqua Vita betreffenden Beweisen in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Gericht in Rn. 54 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), zu dem Schluss gekommen sei, dass die Fünfte Beschwerdekammer in den Rn. 61 bis 69 der früheren Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dargelegt habe, weshalb sie zu der Ansicht gelangt sei, dass es die das Videospiel Aqua Vita betreffenden Beweise nicht erlaubten, den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke zu führen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, die Vierte Beschwerdekammer habe gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch verstoßen, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nachzukommen.

    Sie macht geltend, das Gericht sei in dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nur zu dem Schluss gelangt, dass die frühere Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet und dass sie daher in ihrer Gesamtheit aufzuheben sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nachdem gegen es kein Rechtsmittel eingelegt wurde, rechtskräftig geworden ist.

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 43 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), die frühere Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts, nämlich einer unzureichenden Begründung, aufgehoben hat.

    Der vom Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), festgestellte Begründungsmangel betraf drei Aspekte der früheren Entscheidung.

    Erstens hatte die Fünfte Beschwerdekammer nicht erklärt, warum die Vervielfältigungen von Speicherkarten mit dem Zeichen PSVita nicht geeignet seien, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für "mit Programmen beschriebene Datenträger" nachzuweisen (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 51).

    Zweitens hatte sie nicht hinreichend klar und eindeutig dargelegt, aus welchen Gründen sie zu der Auffassung gelangt war, dass es zu keiner ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für "Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier); Magnetbandkassetten; Tonbänder; Audio-CDs; DAT-Kassetten (digitale Tonbänder); Videoplatten; Videobänder; Belichtete Filme; Lithografien (Steindrucke)" gekommen sei (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 53).

    Drittens hatte sie nicht erklärt, warum sie die Beweise für das Vorhandensein des Zeichens PSVita auf den für die Verwendung auf der Konsole PlayStation Vita bestimmten Videospielen nicht akzeptiert hatte (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 55).

    Im Rahmen der Prüfung dieses Gesichtspunkts zwingenden Rechts hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass die Fünfte Beschwerdekammer die Gründe, weshalb sie zu der Auffassung gelangt war, dass die Beweise betreffend die Konsole PlayStation Vita nicht geeignet seien, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für "mit Programmen beschriebene Datenträger" nachzuweisen, in rechtlich hinreichender Weise dargelegt hat (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 50).

    Gleiches galt für die Gründe, weshalb die Fünfte Beschwerdekammer zu der Auffassung gelangt war, dass es die Beweise betreffend das Videospiel Aqua Vita nicht erlaubten, eine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Marke für "Computer-Software" nachzuweisen (Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita, T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 54).

    Es ist hervorzuheben, dass das Gericht in den Rn. 50 und 54 des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), nur festgestellt hat, dass die Fünfte Beschwerdekammer die Gründe, auf denen die frühere Entscheidung beruhte, in rechtlich hinreichender Weise dargelegt hat.

    Die Vierte Beschwerdekammer ging daher zu Unrecht in den Rn. 41 und 59 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Schlussfolgerungen der Fünften Beschwerdekammer betreffend die Konsole PlayStation Vita und das Videospiel Aqua Vita aufgrund des Urteils vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), rechtskräftig geworden seien, und sie nahm zu Unrecht in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung an, dass das Gericht die Feststellung der Fünften Beschwerdekammer bestätigt habe, wonach die Konsole PlayStation Vita nicht in die Kategorie "Ton- und/oder Bildträger (nicht aus Papier)" falle, weil ihre Hauptfunktion nicht die Speicherung von Audiodateien und Bildern sei.

    Nach der Aufhebung der früheren Entscheidung wegen eines Begründungsmangels und um ihrer Pflicht gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzukommen, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2017, Vita (T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886), ergeben, war die Vierte Beschwerdekammer daher verpflichtet, erneut über alle für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 relevanten Fragen zu befinden.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtskraft eines Urteils lediglich auf die Gründe eines Urteils erstreckt, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aspekte der früheren Entscheidung, zu denen das Gericht festgestellt hat, dass sie ordentlich begründet wurden, Rechtskraft erlangt haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 53).

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Aufhebungsurteil ex tunc gilt und damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65).
  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-442/15

    Pensa Pharma / EUIPO

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-690/18
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C-442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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