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   EuG, 22.12.2004 - T-303/04 R II   

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https://dejure.org/2004,23418
EuG, 22.12.2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
EuG, Entscheidung vom 22.12.2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
EuG, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • EU-Kommission PDF

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • EU-Kommission

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung; Bewertung der Voraussetzung der Dringlichkeit; Allgemeine Bedingungen für Datenverarbeitungsverträge für den Fall der Zuschlagserteilung an mehrere Bieter; Aufnahme in eine "schwarze ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen, ist die Bestimmung nicht anwendbar, da dieser Fall unter Artikel 109 der Verfahrensordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artedogan, Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    60 Unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falls relevant sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission, Randnr. 49; vgl. entsprechend bezüglich des Begriffs der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, Randnrn. 63 und 64; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 129).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    30 Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Außerdem nimmt das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    60 Unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falls relevant sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission, Randnr. 49; vgl. entsprechend bezüglich des Begriffs der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, Randnrn. 63 und 64; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 129).
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.10.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    56 Da der erste Antrag zurückgewiesen wurde und sich der vorliegende Antrag auf das angebliche Vorliegen neuer Tatsachen stützt, ist er nur zulässig, wenn der Tatbestand des Artikels 109 der Verfahrensordnung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2001 in der Rechtssache T-236/00 R II, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-2943, Randnr. 46).
  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    62 bis 64, und des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache T-303/04 R II, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-4621, Randnr. 54) und zum anderen der vorliegende Antrag nur dann für zulässig erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 109 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts European Dynamics/Kommission, Randnr. 56, und vom 17. Februar 2006 in der Rechtssache T-171/05 R II, Nijs/Rechnungshof, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 04.04.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    62 bis 64, und des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache T-303/04 R II, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-4621, Randnr. 54) und zum anderen der vorliegende Antrag nur dann für zulässig erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 109 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts European Dynamics/Kommission, Randnr. 56, und vom 17. Februar 2006 in der Rechtssache T-171/05 R II, Nijs/Rechnungshof, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 22.06.2005 - T-171/05

    Nijs / Rechnungshof

    La présente demande ne pourra, par conséquent, être déclarée recevable que si les conditions de l'article 109 du règlement de procédure sont réunies (voir ordonnance du président du Tribunal du 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R II, non encore publiée au Recueil, point 56, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 13.06.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Étant donné que la nouvelle demande en référé est fondée sur la prétendue existence de « faits nouveaux ", elle ne peut être déclarée recevable que si les conditions prévues par l'article 160 du règlement de procédure sont remplies (voir, en ce sens, ordonnance du 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 RII, EU:T:2004:373, point 56).
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