Rechtsprechung
   EuG, 27.07.2004 - T-148/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15993
EuG, 27.07.2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
EuG, Entscheidung vom 27.07.2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
EuG, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,15993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit

  • EU-Kommission

    TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften , Finanzvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs oder des Treffens von einstweiligen Anordnungen durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ; Folgen eines Entstehens eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens im Falle des Abwartens des Hauptsacheverfahrens; ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer irreversiblen Änderung der Marktposition wegen des Verlusts einer wesentlichen Referenz im Zusammenhang mit der Erbringung und der Organisation von Reisebüroleistungen in der Kommission in Brüssel; Übertragung der Verwaltung der Dienstleistungen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Nach ganz gefestigter Rechtsprechung bringt die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, zwangläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R, CMC/Kommission, Slg. 1983, 2583, Randnr. 5, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Eine solche Situation stellt keinen Umstand dar, der die Dringlichkeit beweist, da die Kommission, falls das Gericht der Klage stattgibt, die Maßnahmen zu erlassen hätte, die für einen angemessenen Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 51, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T-108/94 R, Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    27 Die beantragten Anordnungen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie weder den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits vorgreifen noch die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    50 Sie hat nicht nachgewiesen, dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse es ausschließen würden, dass sie einen beträchtlichen Teil der verlorenen Marktanteile zurückgewinnt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Der Antragsteller hat daher zu beweisen, dass er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Ein solcher Schaden stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 288 EG, vorgesehenen Klagemöglichkeiten ausgeglichen werden kann (vgl. Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    74 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Ein finanzieller Schaden rechtfertigt den Erlass einstweiliger Anordnungen nur dann, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor der Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz gefährden könnte oder seine Marktstellung unwiederbringlich ändern würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission , T-181/02 R, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 27. Juli 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 R, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46, und vom 10. November 2004, Wam/Kommission , T-316/04 R, Slg .
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    67 Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    122 Diese Referenzen sind indessen nur eines unter vielen anderen von der Kommission berücksichtigten qualitativen Kriterien für die Auswahl von Dienstleistungserbringern (Artikel 137 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung [ABl. L 357, S.1]; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 49, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 51).
  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04

    Capgemini Nederland / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    51 In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sich das vorliegende Verfahren von den Rechtssachen, die mit den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R (TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000) und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R (European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000) abgeschlossen worden seien, dadurch unterscheide, dass entgegen den Märkten, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, der in Rede stehende Markt wegen seiner Einzigartigkeit in Europa und möglicherweise in der ganzen Welt sehr eng sei.
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    Partant, la jurisprudence selon laquelle il y a ni urgence ni préjudice irréparable en raison de la probabilité de l'exécution complète ou quasi complète du contrat (ordonnance du président du Tribunal du 27 juillet 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Commission, T-148/04 R, Rec.
  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04

    Wam / Kommission

    Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 84, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht