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   EuG, 25.10.2017 - T-26/16   

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EuG, 25.10.2017 - T-26/16 (https://dejure.org/2017,40317)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2017 - T-26/16 (https://dejure.org/2017,40317)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - T-26/16 (https://dejure.org/2017,40317)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung des Forderungsbetrags - Verzögerungen beim Verfahren zur Wiedereinziehung der Forderungen - Keine Aufrechnung zwischen Fonds - Bestimmung des Zinsbetrags - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Griechenland / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung des Forderungsbetrags - Verzögerungen beim Verfahren zur Wiedereinziehung der Forderungen - Keine Aufrechnung zwischen Fonds - Bestimmung des Zinsbetrags - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Griechenland / Kommission

Sonstiges (2)

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  • EuG, 17.05.2013 - T-294/11

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Diese Absätze eröffnen der Kommission die Möglichkeit, zu entscheiden, "welche Beträge von der Finanzierung [durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den [Unionsvorschriften] getätigt worden sind", und ermächtigen sie, "die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung" zu bemessen, indem sie "der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung [trägt]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 150 bis 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus der pauschalen Berichtigung und die Kriterien in den Leitlinien für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, EU:C:2004:496, Rn. 70, vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 73, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 155), da eine von der Kommission nach den Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern soll, dass Beträge zulasten des EGFL und des ELER gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und sie keine Sanktion ist (Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).

    Nach der Rechtsprechung ermöglichen die in den Leitlinien vorgesehenen Pauschalsätze die Einhaltung des Unionsrechts und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ressourcen der Union; gleichzeitig kann durch sie vermieden werden, dass die Kommission ihr Ermessen ausübt, indem sie gegenüber den Mitgliedstaaten über- und unverhältnismäßige Berichtigungen festsetzt (Urteile vom 10. September 2008, 1talien/Kommission, T-181/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:331, Rn. 234, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).

  • EuG, 13.12.2012 - T-588/10

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Zudem betreffe das Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997, "Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie" (im Folgenden: Leitlinien), ausschließlich die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellten Kriterien, wie das in der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Dezember 2012, Griechenland/Kommission (T-588/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:688, Rn. 98), festgestellt worden sei.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Leitlinien "nur die Methode und die Parameter klarstellen, die die Kommission zur Berechnung der von der Finanzierung auszuschließenden Beträge auf der Grundlage der in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellten Kriterien verwendet" (Urteil vom 13. Dezember 2012, Griechenland/Kommission, T-588/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:688, Rn. 98).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Folglich durfte die Kommission, da sie während der Überprüfungen von 2009 bei der Untersuchung mehrerer Einzelfälle wiederholt ein Ausbleiben oder eine Verspätung bei der Wiedereinziehung der Forderungen der betreffenden Fonds festgestellt hatte, ähnliche Säumnisse bei allen Fällen befürchten und daher nach den Leitlinien eine pauschale Berichtigung in Betracht ziehen, da der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei den von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus der pauschalen Berichtigung und die Kriterien in den Leitlinien für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, EU:C:2004:496, Rn. 70, vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 73, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 155), da eine von der Kommission nach den Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern soll, dass Beträge zulasten des EGFL und des ELER gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und sie keine Sanktion ist (Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus der pauschalen Berichtigung und die Kriterien in den Leitlinien für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, EU:C:2004:496, Rn. 70, vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 73, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 155), da eine von der Kommission nach den Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern soll, dass Beträge zulasten des EGFL und des ELER gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und sie keine Sanktion ist (Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).
  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    In diesem Fall reicht ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, nicht aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieses Beschlusses ist, gewählten verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T-591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 44; Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 28. September 2016, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-437/14, EU:T:2016:577, Rn. 73).
  • EuG, 28.09.2016 - T-437/14

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    In diesem Fall reicht ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, nicht aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieses Beschlusses ist, gewählten verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T-591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 44; Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 28. September 2016, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-437/14, EU:T:2016:577, Rn. 73).
  • EuG, 31.03.2011 - T-214/07

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus der pauschalen Berichtigung und die Kriterien in den Leitlinien für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, EU:C:2004:496, Rn. 70, vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 73, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 155), da eine von der Kommission nach den Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern soll, dass Beträge zulasten des EGFL und des ELER gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und sie keine Sanktion ist (Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).
  • EuG, 10.09.2008 - T-181/06

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    Nach der Rechtsprechung ermöglichen die in den Leitlinien vorgesehenen Pauschalsätze die Einhaltung des Unionsrechts und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ressourcen der Union; gleichzeitig kann durch sie vermieden werden, dass die Kommission ihr Ermessen ausübt, indem sie gegenüber den Mitgliedstaaten über- und unverhältnismäßige Berichtigungen festsetzt (Urteile vom 10. September 2008, 1talien/Kommission, T-181/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:331, Rn. 234, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).
  • EuG, 26.02.2013 - T-591/10

    Castiglioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2017 - T-26/16
    In diesem Fall reicht ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, nicht aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieses Beschlusses ist, gewählten verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T-591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 44; Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 28. September 2016, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-437/14, EU:T:2016:577, Rn. 73).
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