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   EuG, 27.09.2018 - T-825/17   

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https://dejure.org/2018,30327
EuG, 27.09.2018 - T-825/17 (https://dejure.org/2018,30327)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2018 - T-825/17 (https://dejure.org/2018,30327)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2018 - T-825/17 (https://dejure.org/2018,30327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIGHTBOUNCE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIGHTBOUNCE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIGHTBOUNCE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 03.12.2015 - T-647/14

    Infusion Brands / HABM (DUALSAW)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Diese Vorschrift schließt demnach aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, 1nfusion Brands/HABM [DUALSAW], T-647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, DUALSAW, T-647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, sowie in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, DUALSAW, T-647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2017 - T-895/16

    Toontrack Music / EUIPO (SUPERIOR DRUMMER) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, das betreffende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Toontrack Music/EUIPO [SUPERIOR DRUMMER], T-895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls fehlt einem Wortzeichen, das die Merkmale von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 30. November 2017, SUPERIOR DRUMMER, T-895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2016 - T-78/15

    Mudhook Marketing / HABM (IPVanish)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Die fragliche Kombination weist nämlich in grammatischer oder syntaktischer Hinsicht keinen erkennbaren Unterschied zur Konstruktion eines Satzes auf, der diese Botschaft vermitteln soll, und die Gegenüberstellung der Elemente, die das in Rede stehende Wort bilden, ist in ihrer Struktur aus lexikalischer Sicht im Englischen als gewöhnlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155" Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zusammenschreibung der beiden fraglichen Wörter, die kein zusätzliches Merkmal aufweisen, ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung der Kombination, die sie bilden, kann nichts an der Beurteilung ändern, dass das Zeichen nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, 1PVanish, T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155" Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2008 - T-88/06

    Dorel Juvenile Group / HABM (SAFETY 1st)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Infolgedessen und in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die oben genannte Eintragung auf der Grundlage einer anderen Regelung erfolgte, ist das Hilfsvorbringen der Klägerin als irrelevant zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Dorel Juvenile Group/HABM [SAFETY 1 ST ], T-88/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:15, Rn. 45).
  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Die in den Mitgliedstaaten oder Drittländern bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T-127/02, EU:T:2004:110" Rn. 70).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Regelung der Europäischen Union für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283" Rn. 47, und vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T-399/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:11" Rn. 46).
  • EuG, 12.06.2007 - T-339/05

    MacLean-Fogg / HABM (LOKTHREAD)

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in der oben in Rn. 27 genannten Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172" Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Hierzu ist im Übrigen festzustellen, dass die Kombination aus dem Nomen "light" und dem Verb "bounce" in Anbetracht der syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln des Englischen als "grammatikalisch richtig" und "syntaktisch gewöhnlich" angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663" Rn. 27).
  • EuG, 15.09.2009 - T-471/07

    Wella / OHMI (TAME IT) - Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung -

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328" Rn. 35).
  • EuG, 03.09.2015 - T-225/14

    iNET24 Holding / HABM (IDIRECT24) - Gemeinschaftsmarke - Internationale

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-825/17
    Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Weglassen der Leerstelle, die nach den syntaktischen Regeln des Englischen zwischen den beiden das in Rede stehende Zeichen bildenden Bestandteilen stehen müsste, die maßgeblichen Verkehrskreise daran hindern wird, die Bedeutung des in Rede stehenden Ausdrucks zu erfassen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, iNET 24 Holding/HABM [IDIRECT 24], T-225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 61).
  • EuG, 21.01.2009 - T-399/06

    giropay / HABM (GIROPAY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 29.11.2012 - T-171/11

    Hopf / HABM (Clampflex) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 30.09.2015 - T-610/13

    Ecolab USA / HABM (GREASECUTTER)

  • EuG, 06.12.2023 - T-85/23

    DGC Switzerland/ EUIPO (cyberscan) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Was schließlich die Eintragung des Zeichens cyberscan durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum betrifft, auf die sich die Klägerin beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Carbon System Verwaltungs GmbH/EUIPO [LIGHTBOUNCE], T-825/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:615, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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