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   EuG, 28.05.2020 - T-399/16   

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https://dejure.org/2020,12547
EuG, 28.05.2020 - T-399/16 (https://dejure.org/2020,12547)
EuG, Entscheidung vom 28.05.2020 - T-399/16 (https://dejure.org/2020,12547)
EuG, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - T-399/16 (https://dejure.org/2020,12547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CK Telecoms UK Investments / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Tätigkeiten im Bereich der drahtlosen Telekommunikation - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste - Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen - Übernahme von Telefónica Europe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die Genehmigung für die geplante Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison 3G UK im Mobilfunkmarktsektor versagt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zusammenschluss zu Unrecht untersagt: EuG kippt Fusionsverbot für britischen Mobilfunkmarkt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 681
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Die Kommission hat daher, je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält, in einem nächsten Schritt nachzuweisen, dass dieser Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt voraussichtlich erheblich beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 364).

    Insoweit hat die Kommission vorgetragen, das Gericht habe im Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, EU:T:2005:456), entschieden, dass das ständige Wachstum der Marktanteile ein Faktor sei, der vom wettbewerblichen Druck eines Wirtschaftsteilnehmers überzeuge.

    Die vorliegende Rechtssache ist jedoch von den Schlussfolgerungen zu unterscheiden, die das Gericht im Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, EU:T:2005:456), gezogen hat, wo die Klägerin im Triebwerksabsatz bei weitem führend war, die höchste Zuwachsrate des Marktes verzeichnete und sich somit in einer beherrschenden Stellung befand.

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission, um einen Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt zu erklären, nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 nachweisen muss, dass durch die Durchführung des angemeldeten Zusammenschlusses ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 26).

    Insoweit hat das Gericht die "Nähe des Wettbewerbs" bereits in den Urteilen vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 63 ff.), als wirtschaftliches Beweismittel anerkannt.

    Das Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280), hat die Verwendung des Begriffs "nächste Wettbewerber" betroffen und die Frage, ob die Kommission daraus automatisch auf das Bestehen und sodann die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks schließen konnte, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten.

    Über die Folgen für die Preise hinaus wirkte sich der Zusammenschluss auch auf die Qualität des Angebots und die den Kunden gebotene Wahl aus, da die fusionierte Einheit nicht mehr dem Wettbewerbsdruck unterliegt, der zuvor zwischen den Parteien des Zusammenschlusses geherrscht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 224).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem Zusammenschluss eine oder mehrere zur Stützung einer oder mehrerer erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs geltend gemachte Schadenstheorien entgegengehalten werden, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Denn, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, muss der Unionsrichter selbst bei komplexen Beurteilungen, die die Kommission vorgenommen hat, nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je mehr jedoch die Untersuchung prospektiv ist und die Ursache-Wirkungs-Ketten schlecht erkennbar, ungewiss und schwer nachweisbar sind, umso bedeutsamer ist die Beschaffenheit der von der Kommission vorgelegten Beweismittel zum Nachweis der Erforderlichkeit einer Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung muss die Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, wie sie im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen erforderlich ist, mit großem Bedacht durchgeführt werden, da es nicht darum geht, vergangene Ereignisse, zu denen häufig zahlreiche Anhaltspunkte vorliegen, die ein Verständnis ihrer Ursachen ermöglichen, oder auch gegenwärtige Ereignisse zu prüfen, sondern darum, Ereignisse vorherzusehen, die künftig mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden, wenn keine Entscheidung ergeht, mit der der Zusammenschluss zu den geplanten Bedingungen untersagt wird oder diese näher festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 42).

    Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem Zusammenschluss eine oder mehrere zur Stützung einer oder mehrerer erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs geltend gemachte Schadenstheorien entgegengehalten werden, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Insoweit hat das Gericht die "Nähe des Wettbewerbs" bereits in den Urteilen vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 63 ff.), als wirtschaftliches Beweismittel anerkannt.

    Hingegen hat das Gericht im Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), festgestellt, dass nicht zu beanstanden war, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die Nähebeziehung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Fusionspartnern behandelt hatte.

    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. insoweit Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 138) und dass in der vorliegenden Rechtssache der Delta-Wert nur [ vertraulich ] über dem in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse vorgesehenen Schwellenwert liegt.

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Da der angefochtene Beschluss insbesondere auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen wurde und eine Maßnahme zur Anwendung von Art. 2 dieser Verordnung auf einen Zusammenschluss ist, muss das Gericht bei der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit davon ausgehen, wie die Kommission sich zum angemeldeten Zusammenschluss gestellt hat; d. h., es muss im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente prüfen, wie das Recht auf den Sachverhalt angewandt wurde, und darüber befinden, ob die Kommission die Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zutreffend beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 53).

    Diese Analyse wird in einem zweiten Schritt durch eine Beurteilung der Frage anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes ergänzt, ob dieses zukünftige Verhalten wahrscheinlich zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich behindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 59).

    Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 20).

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, sowie vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 116).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, sowie vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 116).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
    Ebenso wie nämlich das Bestehen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend und das Verhältnis zwischen den Marktanteilen des oder der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denen ihrer Konkurrenten ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs ist, da es die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens gestattet (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201), legt ein besonders geringer Marktanteil einer der Parteien des Zusammenschlusses prima facie das Fehlen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs nahe, insbesondere wenn die anderen Wirtschaftsteilnehmer über viel größere Marktanteile verfügen.
  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 21.07.2011 - C-252/10

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-12/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO HAT DAS GERICHT ZWAR MEHRERE

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • BGH, 12.01.2021 - KVR 34/20

    CTS Eventim/Four Artists

    (2) In einer ersten Entscheidung der Unionsgerichte zur Auslegung des SIEC-Kriteriums in der europäischen Fusionskontrolle hat das Gericht der Europäischen Union zudem darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium eingeführt wurde, um den sachlichen Anwendungsbereich der Kontrolle auf Fälle oligopolistischer Märkte zu erweitern, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, ohne dass die beteiligten Unternehmen eine individuell oder kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (EuG, Urteil vom 28. Mai 2020 - T-399/16 - CK Telecoms UK, NZKart 2020, 378 Rn. 87).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:217), mit dem dieses den Beschluss C(2016) 2796 final der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt (Sache COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK), als Zusammenfassung veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. September 2016 (ABl. 2016, C 357, S. 15, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T - 399/16, EU:T:2020:217), wird aufgehoben.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts 1. Instanz (Urteil vom 28.05.2020 - T-399/16 , Tz. 249 bei juris) reichte es auf einem konzentrierten Markt, dem vier Mobilfunknetzbetreiber angehörten, nicht aus, dass zwei Anbieter auf einem Teil der Segmente relativ nahe Wettbewerber sind, um die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten, nachzuweisen, und dies reichte auch nicht aus, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darzutun, es sei denn, dass grundsätzlich jeder Zusammenschluss, aus dem sich ein Übergang von vier Betreibern auf drei ergibt, untersagt würde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), wird aufgehoben.

    6 T-399/16, EU:T:2020:217.

  • EuGH, 01.10.2020 - C-376/20

    Kommission/ CK Telecoms UK Investments

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).

    1) Un traitement confidentiel est réservé, à l'égard de EE Ltd, aux informations figurant aux points 74, 89, 131, 132, 136 et 140 à 145 du pourvoi de la Commission européenne ainsi qu'aux notes en bas de page 30, 71, 75, 76 et 78 de ce pourvoi, lesquelles ont déjà bénéficié d'un traitement confidentiel dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T - 399/16, EU:T:2020:217), seule une version non confidentielle de ce pourvoi, occultant ces informations, devant être signifiée, par les soins du greffier, à EE.

  • EuGH, 26.01.2021 - C-376/20

    Kommission/ CK Telecoms UK Investments

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).

    1) Un traitement confidentiel est réservé, à l'égard de EE Ltd, aux informations figurant au point 3, sous d), aux points 61, 70, 76, au point 90, sous c), au point 91, sous b), aux points 171, 180, 181, 184, 185, 191, 193 et 198 du mémoire en réponse de CK Telecoms UK Investments Ltd ainsi qu'aux notes en bas de page 2, 34 et 49 de ce mémoire, lesquelles ont déjà fait l'objet d'un traitement confidentiel dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T - 399/16, EU:T:2020:217), seule une version non confidentielle dudit mémoire, occultant ces informations, devant être signifiée, par les soins du greffier, à EE Ltd.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts 1. Instanz (Urteil vom 28.05.2020 - T-399/16 , Tz. 249 bei juris) reichte es auf einem konzentrierten Markt, dem vier Mobilfunknetzbetreiber angehörten, nicht aus, dass zwei Anbieter auf einem Teil der Segmente relativ nahe Wettbewerber sind, um die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten, nachzuweisen, und dies reichte auch nicht aus, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darzutun, es sei denn, dass grundsätzlich jeder Zusammenschluss, aus dem sich ein Übergang von vier Betreibern auf drei ergibt, untersagt würde.
  • EuGH, 04.06.2021 - C-376/20

    Kommission/ CK Telecoms UK Investments

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).
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