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   EuG, 29.11.2012 - T-164/12 R   

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https://dejure.org/2012,37397
EuG, 29.11.2012 - T-164/12 R (https://dejure.org/2012,37397)
EuG, Entscheidung vom 29.11.2012 - T-164/12 R (https://dejure.org/2012,37397)
EuG, Entscheidung vom 29. November 2012 - T-164/12 R (https://dejure.org/2012,37397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, Dokumente an ein nationales Gericht zu übermitteln - Vertraulichkeit - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alstom / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, Dokumente an ein nationales Gericht zu übermitteln - Vertraulichkeit - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Alstom / Kommission

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Folglich muss das Interesse der Kommission und der Streithelferin an der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hinter dem Interesse der Antragstellerin zurücktreten, zumal die beantragte Aussetzung des Vollzugs lediglich darauf hinausliefe, den seit mehreren Jahren bestehenden Status quo für einen begrenzten Zeitraum aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 15; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-345/12 R, Randnr. 29), ohne dass dies solche Nachteile zur Folge hätte, dass diese Situation des Wartens sofort beendet werden müsste.

    56 und 57) - dringlich, die beantragte Aussetzung anzuordnen (vgl. auch Beschluss Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Somit ist ein fumus boni iuris zu bejahen (vgl. auch Beschluss Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Unter Hinweis auf ihre im Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission (T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 90), klargestellte Verpflichtung, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit dieses Recht durch und während der Übermittlung von Dokumenten an das nationale Gericht nicht beeinträchtigt wird, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es diesem Urteil zufolge Aufgabe des nationalen Gerichts sei, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten, und dass sie die genannte Verpflichtung folglich erfülle, wenn sie das nationale Gericht auf die Schriftstücke oder die Passagen hinweise, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthielten, und sich vergewissere, dass diese Informationen nur übermittelt würden, wenn das nationale Gericht konkrete Garantien hinsichtlich seiner Fähigkeit und seines Willens, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen, gewähre.

    Selbst wenn diese Vorkehrungen als grundsätzlich geeignet angesehen würden, um diese Verpflichtung zu erfüllen, ist es zudem nach dem Urteil Postbank/Kommission in bestimmten Fällen möglich, dass der Schutz Dritter selbst dann nicht voll gewährleistet werden könnte, wenn die Kommission alle notwendigen Vorkehrungen träfe.

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Abwägung der beteiligten Interessen für den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes, dass er zu ermitteln hat, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, am Erlass dieser Anordnungen schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der streitigen Handlung, und dabei insbesondere zu prüfen hat, ob die Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung ihres Vollzugs ihre volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, RTE u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).

    Folglich muss das Interesse der Kommission und der Streithelferin an der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hinter dem Interesse der Antragstellerin zurücktreten, zumal die beantragte Aussetzung des Vollzugs lediglich darauf hinausliefe, den seit mehreren Jahren bestehenden Status quo für einen begrenzten Zeitraum aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 15; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-345/12 R, Randnr. 29), ohne dass dies solche Nachteile zur Folge hätte, dass diese Situation des Wartens sofort beendet werden müsste.

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Was insbesondere die Voraussetzung betrifft, dass die Rechtslage, die durch eine einstweilige Anordnung geschaffen wird, umkehrbar sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränkt, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739, Randnr. 36).
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Mit Urteil vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633), setzte das Gericht den Betrag der Geldbußen herab, die gegen die Antragstellerin sowie gegen Areva und die Grid-Gesellschaften verhängt worden waren.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn das Vorbringen der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zumindest hinsichtlich eines der zur Stützung der Klage in der Hauptsache geltend gemachten Gründe dem ersten Anschein nach erheblich ist und nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt, insofern als es zeigt, dass komplexe rechtliche Fragen vorliegen, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht vom für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter vorzunehmen ist, sondern die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein muss, oder wenn der Streit zwischen den Parteien zeigt, dass eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Abwägung der beteiligten Interessen für den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes, dass er zu ermitteln hat, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, am Erlass dieser Anordnungen schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der streitigen Handlung, und dabei insbesondere zu prüfen hat, ob die Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung ihres Vollzugs ihre volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, RTE u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2012 - T-164/12
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuG, 08.04.2008 - T-54/08

    Zypern / Kommission

  • EuG, 23.01.2012 - T-607/11

    Henkel und Henkel France / Kommission

  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGöD, 12.06.2014 - F-49/14

    DQ u.a. / Parlament

    Par conséquent, cette procédure a un caractère purement accessoire par rapport à la procédure principale sur laquelle elle se greffe, de sorte que la décision prise par le juge des référés doit présenter un caractère provisoire en ce sens qu'elle ne saurait ni préjuger du sens de la future décision au fond, ni la rendre illusoire en la privant d'effet utile (ordonnance Alstom/Commission, T-164/12 R, EU:T:2012:637, point 30).
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