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   EuGH, 01.10.2020 - C-89/20   

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EuGH, 01.10.2020 - C-89/20 (https://dejure.org/2020,30010)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-89/20 (https://dejure.org/2020,30010)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-89/20 (https://dejure.org/2020,30010)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    INTER CONSULTING

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz ne bis in idem - Anwendungsbereich - Identität der materiellen Tat - Keine ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 25, sowie Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 35).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Im Hinblick auf die Antwort auf diese Frage ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium für die Feststellung, ob Art. 54 SDÜ Anwendung findet, das der Identität der materiellen Tat ist, das dahin zu verstehen ist, dass die materiellen Taten, die den Strafverfahren in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten zugrunde liegen, einen Komplex von Tatsachen darstellen müssen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 bis 28).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Da die Vorlageentscheidung die Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof darstellt, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 25, sowie Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 35).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-80/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-651/18

    Jadransko osiguranje - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung über die vorgelegte Frage ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 2019, Trapeza Peiraios, C-105/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:452, Rn. 17, und vom 11. Juli 2019, Jadransko osiguranje, C-651/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:613, Rn. 31).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-105/19

    Trapeza Peiraios

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-89/20
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung über die vorgelegte Frage ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 2019, Trapeza Peiraios, C-105/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:452, Rn. 17, und vom 11. Juli 2019, Jadransko osiguranje, C-651/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:613, Rn. 31).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Folglich sind die Fragen 5 bis 11 unzulässig, wobei es dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, 1nter Consulting, C-89/20, EU:C:2020:771, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-374/21

    IFAP

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof über eine Vorlagefrage nicht zu entscheiden vermag, wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 1. Oktober 2020, 1nter Consulting, C-89/20, EU:C:2020:771, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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