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   EuGH, 03.12.2020 - C-311/19   

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https://dejure.org/2020,38733
EuGH, 03.12.2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,38733)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,38733)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,38733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BONVER WIN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen - Nationale Regelung, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagt - Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Dienstleistungsfreiheit; Beschränkungen; Nationale Regelung, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagt; Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV; Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1207
  • EuZW 2021, 807
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur vom Staat des Leistungsempfängers, sondern auch vom Staat des Leistungserbringers auferlegte Beschränkungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 30).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung auf die in diesem Artikel verankerte Freiheit sowohl in den Fällen, in denen es einen einzigen Dienstleistungsempfänger gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und 20), als auch in den Fällen möglich, in denen eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungsempfängern eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 22, sowie vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 04.06.2019 - C-665/18

    Pólus Vegas

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Staatsangehörige unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 24, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C-665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 17).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und Art. 56 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C-665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ebenfalls hervor, dass nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die in dieser Weise angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C-665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 24).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Sie schließt die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden, und Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 16, vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung auf die in diesem Artikel verankerte Freiheit sowohl in den Fällen, in denen es einen einzigen Dienstleistungsempfänger gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und 20), als auch in den Fällen möglich, in denen eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungsempfängern eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 22, sowie vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Staatsangehörige unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 24, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C-665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 17).

    Hierzu hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass Dienstleistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt, eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr finden nämlich auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und Art. 56 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C-665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 21).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung auf die in diesem Artikel verankerte Freiheit sowohl in den Fällen, in denen es einen einzigen Dienstleistungsempfänger gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und 20), als auch in den Fällen möglich, in denen eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungsempfängern eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 22, sowie vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 54 und 55).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die das Recht auf Betreiben von Glücks- oder Geldspielen auf bestimmte Orte begrenzt, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann, die unter Art. 56 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Ferner möchte dieses Gericht wissen, ob die Erkenntnisse des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit zu übertragen und unterschiedslos anwendbare Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV auszuschließen seien, die sich rechtlich und faktisch in gleicher Weise auf alle Dienstleistungserbringer auswirkten, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit zugunsten sowohl des Dienstleistungserbringers als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-311/19
    Sie schließt die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden, und Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 16, vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 52).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Zwar weist die Klägerin insoweit zu Recht darauf hin (vgl. Schriftsatz vom 3.1.2018 S. 41), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 29) für die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht darauf ankommt, ob ein überwiegender Teil der Kunden aus dem EU-Ausland stammt (EuGH a.a.O. Rn. 13; U.v. 3.12.2020 - C-311/19, Bonver Win - Rn. 26 f.).

    Es kann nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden, weil auch Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten Dienstleistungen nutzen könnten (EuGH U.v. 3.12.2020 - C-311/19, Bonver Win - Rn. 24 unter Hinweis auf den B.v. 4.6.2019 - C-665/18, Pólus Vegas - Rn. 24).

    Hieraus folgt, dass die bloße Behauptung eines Veranstalters, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. EuGH, U.v. 3.12.2020 a.a.O. Rn. 25; VGH BW, B.v. 3.3.2021 - 6 S 3097/20 - juris Rn. 13 und B.v. 15.11.2021 - 6 S 2339/21 - juris Rn. 17).

    Zwar kommt es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - für die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht darauf an, ob ein überwiegender Teil der Kunden aus dem EU-Ausland stammt (EuGH, U.v. 11.6.2015 - C-98/14, Berlington Hungary Rn. 13; U.v. 3.12.2020 - C-311/19, Bonver Win - Rn. 26 f.).

    Doch reicht die bloße Behauptung eines Veranstalters, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht aus, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. EuGH, U.v. 3.12.2020 a.a.O. Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    aa) Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (sachlicher Schutzbereich, vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

    Daraus folgt, dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

    So hat der Europäische Gerichtshof zwar entschieden, dass sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

    Es kann jedoch nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die in dieser Weise angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten (EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

    Daraus folgt, dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

    Zudem reicht es, wie oben bereits ausgeführt, für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht aus, dass Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nur nutzen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2022 - 6 S 790/22

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Widerspruch und Klage gegen Befristung

    Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (sachlicher Schutzbereich, vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).

    Daraus folgt, dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022, a.a.O., Rn. 58).

  • VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166

    Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot der Versammlung in Stein bei Nürnberg

    Die in der Antragsschrift zum Verwaltungsgericht bezüglich der behaupteten Anwendbarkeit dieser Grundrechte angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten, konkret der Dienstleistungsfreiheit (EuGH, U.v. 3.12.2020, Rs. C-311/19) und der Niederlassungsfreiheit (EuGH, U.v. 11.3.2010, Rs. C-384/08), und führen schon deshalb hier nicht weiter.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Zum einen hat er einen grenzüberschreitenden Sachverhalt weder geltend gemacht noch nachgewiesen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Auch die hypothetische Möglichkeit, dass Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die von der Antragstellerin angebotenen Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen könnten, reicht nicht aus, um von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen (vgl. EuGH, B.v. 4.6.2019 - C-665/18, Pólus Vegas - n.v. Rn. 24; U.v. 3.12.2020 - C-311/19, Bonver Win - juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

    Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (sachlicher Schutzbereich, vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-311/19 -, ZfWG 2021, 51 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    32 Vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. Dezember 2020, BONVER WIN (C-311/19, EU:C:2020:981, Rn. 26).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Dienstleistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt, eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen (Urteile vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 26, sowie vom 3. Dezember 2020, BONVER WIN, C-311/19, EU:C:2020:981, Rn. 19).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22

    Spielhallenerlaubnis - Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit Art.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-695/21

    Recreatieprojecten Zeeland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-695/22

    Fondee - Vorabentscheidungsersuchen - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie

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