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   EuGH, 04.10.2007 - C-349/06   

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EuGH, 04.10.2007 - C-349/06 (https://dejure.org/2007,929)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2007 - C-349/06 (https://dejure.org/2007,929)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - C-349/06 (https://dejure.org/2007,929)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polat

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen ...

  • EU-Kommission PDF

    Polat

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern ...

  • EU-Kommission

    Polat

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers; Möglichkeit des Verlusts eines durch Zuzugs in die Europäischen Union erworbenen Rechts auf freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis; Voraussetzungen der Einreise und des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 59
    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Familienangehörige, Volljährigkeit, Haft, Wiederholungsgefahr, Straftaten, Spezialprävention

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Zusatzprotokoll Art. 59; ; Richtlinie 2004/38/EG Art. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polat

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 21. August 2006 - Murat Polat gegen Stadt Rüsselsheim

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) - Auslegung von Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei sowie von Artikel 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 59
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 41).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass die in den Art. 39 EG und 46 EG enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten erlauben, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die sie insofern bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese auszuweisen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 22 und 23, vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, Calfa, Randnr. 20, und vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 40).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 56, und Cetinkaya, Randnr. 43).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (Urteile Nazli, Randnrn.

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 27, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 66, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    14, 19 und 20, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 42).

    Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 56, und Cetinkaya, Randnr. 43).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Diese Frage, die sich auf die Gründe bezieht, aus denen ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Polat das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und damit auch das Recht auf Aufenthalt verlieren kann, die ihm nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat verliehen werden, stellt sich im gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die Frage, über die im Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-0000), entschieden worden ist.

    Deshalb ist die erste Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache in gleicher Weise zu beantworten wie im Urteil Derin.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-50/06

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die in den Art. 39 EG und 46 EG enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten erlauben, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die sie insofern bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese auszuweisen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 22 und 23, vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, Calfa, Randnr. 20, und vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 40).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 27, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 66, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 35).
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die in den Art. 39 EG und 46 EG enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten erlauben, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die sie insofern bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese auszuweisen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 22 und 23, vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, Calfa, Randnr. 20, und vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
    61 und 63, sowie vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    62 bis 67 des Urteils Derin und Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), entspricht, ausgeführt hat, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ist darauf abzustellen, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Union sind, ausgelegt wird (vgl. u. a. Urteil Polat, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass diese Ausnahme eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteil Polat, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil Polat, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (Urteil Polat, Randnrn. 31 und 35).

    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteil Polat, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Ferner hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine solche Auslegung umso mehr gerechtfertigt ist, als die genannte Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Slg. 2007, I-8167, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Umstand, dass mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, somit für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitet (vgl. Urteil Polat, Randnr. 36), muss das Gleiche erst recht für eine Rechtfertigung gelten, die auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    b) Demzufolge kann der Kläger nach bisherigem Verständnis des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - RS. C-349/06, Polat - NVwZ 2008, 59 ).

    e) Die streitgegenständliche Ausweisung wurde nach Ablauf der in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG niedergelegten Umsetzungsfrist (30. April 2006) erlassen, so dass sie intertemporal vom Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie erfasst wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - NVwZ 2008, 59 ).

    Er ist vielmehr der Auffassung, dass das Schutzniveau des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Orientierung an den Regelungen zu bestimmen ist, die bei Erlass der Vorschrift für freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten galten (so auch die Kommission in ihren Stellungnahmen vom 15. Dezember 2006 - JURM (2006) 12099 - im Verfahren Rs. C-349/06 (Polat) und vom 2. Dezember 2008 - JURM (08) 12077 - im Verfahren Rs. C-371/08 (Örnek); vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 - NVwZ 2007, 1445; BayVGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - 10 B 07.304 - DÖV 2008, 970; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 - InfAuslR 2008, 285; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 2 B 212/08 ; VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - NVwZ-RR 2009, 82).

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