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   EuGH, 06.06.2019 - C-58/18   

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https://dejure.org/2019,15002
EuGH, 06.06.2019 - C-58/18 (https://dejure.org/2019,15002)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - C-58/18 (https://dejure.org/2019,15002)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - C-58/18 (https://dejure.org/2019,15002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schyns

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Pflichten - Art. 5 Abs. 6 - Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen - Art. 8 Abs. 1 - Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2019. Michel Schyns gegen Belfius Banque SA. Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canto...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Pflichten - Art. 5 Abs. 6 - Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen - Art. 8 Abs. 1 - Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pflicht des Kreditgebers zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Kredits

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2455
  • EuZW 2019, 880
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Auszug aus EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
    Ferner ergibt sich aus Art. 5 Abs. 6 und aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags trotz der vorvertraglichen Informationen, die ihm nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu erteilen sind, möglicherweise noch weitere Unterstützung braucht, um zu entscheiden, welcher Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht, und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Kreditgeber diese Unterstützung für die Kreditprodukte, die sie anbieten, leisten (Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 41).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel hat (Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das von der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
    Auch wenn sich aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass diese eine vollständige Harmonisierung dahin verwirklicht, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, von der genannten Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38), lässt Art. 5 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Spielraum, indem sie "die Art und Weise [der] Unterstützung ... anpassen" können, die die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler den Kreditnehmern geben müssen.
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
    Daher ist diese Bestimmung, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, zu den Rechtsvorschriften der Union zu zählen, um deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof bittet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    24 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schyns (C-58/18, EU:C:2019:120, Nr. 43) und entsprechend die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 46 bis 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines

    36 Vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 45 und 46), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die in Art. 18 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, bevor ihm ein Kredit gewährt wird, darauf abzielt, ein unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern zu vermeiden, das die Grundlagen des Finanzsystems untergraben kann.
  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Was das Ziel der Richtlinie 2008/48 angeht, soll sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einen hohen Schutz des Verbrauchers gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sie hat auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43, vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

    Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 41, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

    39 Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43), und vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40).

    40 Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

    39 Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43), und vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40).

    40 Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28 und 41).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Dieser Umstand allein erlaubt es jedoch nicht, festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags einen Verstoß des Kreditgebers gegen seine Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers heilen kann, zumal die Richtlinie 2008/48 nicht festlegt, wie der Kreditgeber dieser Verpflichtung nachzukommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 36) oder welche Verpflichtungen sich für ihn aus dem Ergebnis der Bewertung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Obwohl die Richtlinie 2008/48 nur bestimmte Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge harmonisiert, ergibt sich aus ihrem 44. Erwägungsgrund, dass zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen sollten, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    16 Vgl. hierzu Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28), und vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 29).
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