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   EuGH, 06.07.2023 - C-593/22   

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https://dejure.org/2023,15676
EuGH, 06.07.2023 - C-593/22 (https://dejure.org/2023,15676)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - C-593/22 (https://dejure.org/2023,15676)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - C-593/22 (https://dejure.org/2023,15676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    First Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Auf eine Fremdwährung lautender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Auf eine Fremdwährung ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) zu Klauseln über Wechselkursrisiko bei Darlehensvertrag auf Fremdwährung: Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie schon bei Klausel, die bindender Rechtsvorschrift des nationalen Rechts ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • WM 2023, 1913
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-593/22
    Was das Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios (C-243/20, EU:C:2021:1045), anbelange, so habe es eine Rechtssache betroffen, in der die vom Verbraucher beanstandete Klausel Art. 291 des griechischen Zivilgesetzbuchs paraphrasiert habe.

    Des Weiteren ist in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37).

    Was zum einen den Ausdruck "bindende Rechtsvorschriften" anbelangt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses dar (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-87/21

    NSV und NM

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-593/22
    Denn in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532), und der Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM (C-87/21, EU:C:2021:860), die ebenfalls Art. 1578 des ehemaligen Zivilgesetzbuchs zum Gegenstand gehabt hätten, ergangen seien, hätten sich die vorlegenden Gerichte und der Gerichtshof auf die Prämisse gestützt, dass die Vertragsklausel, deren angebliche Missbräuchlichkeit geltend gemacht worden sei, auf einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts beruhe.

    Die Anwendung dieses in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Ausschlusses setzt voraus, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass die betreffende Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruht und diese Vorschrift bindend ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, EU:C:2021:860, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bereits entschieden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie auch dann anwendbar ist, wenn der Gewerbetreibende seiner Informations- und Transparenzpflicht nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, EU:C:2021:860, Rn. 42).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-593/22
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass bei einer Vertragsklausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht, die für den betreffenden Vertrag zwischen den Parteien nicht gilt, oder die lediglich allgemein auf die unabhängig von einer solchen Klausel geltenden Rechtsvorschriften verweist, nicht angenommen werden kann, dass sie auf solch einer bindenden Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 30, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 bis 38).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-593/22
    Denn in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532), und der Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM (C-87/21, EU:C:2021:860), die ebenfalls Art. 1578 des ehemaligen Zivilgesetzbuchs zum Gegenstand gehabt hätten, ergangen seien, hätten sich die vorlegenden Gerichte und der Gerichtshof auf die Prämisse gestützt, dass die Vertragsklausel, deren angebliche Missbräuchlichkeit geltend gemacht worden sei, auf einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts beruhe.
  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-593/22
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass bei einer Vertragsklausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht, die für den betreffenden Vertrag zwischen den Parteien nicht gilt, oder die lediglich allgemein auf die unabhängig von einer solchen Klausel geltenden Rechtsvorschriften verweist, nicht angenommen werden kann, dass sie auf solch einer bindenden Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 30, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 bis 38).
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