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   EuGH, 07.10.1987 - 140/86   

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https://dejure.org/1987,3009
EuGH, 07.10.1987 - 140/86 (https://dejure.org/1987,3009)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.1987 - 140/86 (https://dejure.org/1987,3009)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - 140/86 (https://dejure.org/1987,3009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Strack / Kommission

    BEAMTENSTATUT, ARTIKEL*26
    1 . BEAMTE - PERSONALAKTE - INHALT

  • EU-Kommission

    Strack / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. BEAMTE - PERSONALAKTE - INHALT; ( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL*26 ); 2. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - FESTSTELLUNG DES VORLIEGENS EINER BERUFSKRANKHEIT - ZUGANG DES BEAMTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN HINTERBLIEBENEN ...

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Personalakte des verstorbenen Ehegatten; Inhalt einer Personalakte; Zugang zu medizinischen Unterlagen im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit; Geltung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 26
    1. BEAMTE - PERSONALAKTE - INHALT - [BEAMTENSTATUT, ARTIKEL*26]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des Inhaltes einer Personalakte von Beamten; Medizinische Unterlagen über einen Arbeitsunfall; Recht zur Einsichtnahme durch Hinterbliebene; Ärztliche Schweigepflicht

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 12.07.1990 - T-154/89

    Raimund Vidranyi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, "den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben" ( Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7 ).

    Aufgrund dessen seien diese Unterlagen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in die Personalakte des Klägers aufzunehmen gewesen, sondern sie hätten ihm vielmehr über die Einschaltung seines Vertrauensarztes zugänglich gemacht werden müssen, denn der Kläger hätte bei der Anstellungsbehörde beantragen können, seinem Vertrauensarzt diese Unterlagen gemäß Artikel 21 der Regelung zu übersenden ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnrn. 9 bis 13 ).

    27 Mit einem solchen mittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen sollten die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Rechte des Beamten ergäben - darunter der Möglichkeit, die Begründung der Entscheidung, die die Anstellungsbehörde zu treffen beabsichtige, zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Entscheidung den Vorschriften des Statuts entspreche -, in Einklang gebracht werden "mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht..., nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann" ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. 0., Randnr. 11 ).

    33 Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß keine Bestimmung der Regelung die unmittelbare Übersendung des Untersuchungsberichts an den Beamten vorsieht und daß, wie der Gerichtshof entschieden hat, diesen "Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen, die als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung dienen können,... ebenfalls ein medizinischer Charakter zuzuerkennen" ist ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 13 ).

    Indem nämlich "die Regelung einen mittelbaren Zugang zu den medizinischen Unterlagen, über die Einschaltung eines von dem Beamten benannten Vertrauensarztes, vorsieht, bringt sie die Rechte des Beamten... mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang" ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 12 ).

    36 Zum Vorbringen des Klägers, daß diese Unterlagen gemäß Artikel 26 des Statuts in seine Personalakte hätten aufgenommen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 ( Strack, a. a. O., Randnr. 13 ) festgestellt hat, ihr medizinischer Charakter "nicht ausschließt, daß diese Schriftstücke gegebenenfalls auch das Dienstverhältnis des Beamten betreffen können, soweit die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Führung des Beamten zugrunde liegen.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

    57 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck hat, zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des betroffenen Beamten berühren, auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind und ihm nicht mitgeteilt worden sind (Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-294/95

    Girish Ojha gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    Diese Vorschrift stellt nämlich eine Verknüpfung her zwischen dem Inhalt der Personalakte des Beamten und der Verpflichtung des Organs, ihm die sein Dienstverhältnis, seine Befähigung, Leistung oder Führung betreffenden Unterlagen zu übermitteln, wenn sich die Anstellungsbehörde dem Beamten gegenüber auf diese Unterlagen berufen will; wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71 (Brasseur/Parlament ( 13 )) ausgeführt und in seinen Urteilen vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85 (Bonino/Kommission ( 14 )) und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 (Strack/Kommission ( 15 )) bestätigt hat, hat dieser Artikel den Zweck, "den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten".

    ( 15 ) Slg. 1987, 3939, Randnr. 7.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-344/05

    Kommission / De Bry - Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen

    Das Gericht beruft sich auf das Urteil Strack/Kommission(7) (vgl. Randnr. 84 des angefochtenen Urteils).

    3 - Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 (Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7).

  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 (Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939) zum einen hervorgehoben hat, hat die Akte, anhand deren die Ärzte oder der Ärzteausschuß über die berufliche Ursache einer Krankheit befinden, medizinischen Charakter und kann somit nur mittelbar über einen von dem Beamten benannten Arzt eingesehen werden; zum anderen müssen verwaltungsmässige Angaben, die sich in dieser Akte befinden und einen Einfluß auf das Dienstverhältnis des Beamten haben können, auch in seiner Personalakte enthalten sein, in der sie der Beamte gemäß Artikel 26 des Statuts unmittelbar einsehen kann.
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Nach der Rechtsprechung sollen mit diesen Bestimmungen die Verteidigungsrechte des Beamten gewährleistet werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 1972, Brasseur/Parlament, 88/71, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, vom 7. Oktober 1987, Strack/Kommission, 140/86, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7, und vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, C-283/90 P, Slg. 1991, I-4339, Randnrn. 20 und 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07

    Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft

    11 - Urteil vom 7. Oktober 1987, Strack/Kommission (140/86, Slg. 1987, 3939, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1991 - C-283/90

    Raimund Vidrányi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    (1) Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 (Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939).
  • EuG, 03.03.2004 - T-48/01

    Vainker / Parlament

    Gerichtshof, 7. Oktober 1987, Strack/Kommission, 140/86, Slg. 1987, 3939, Randnr. 12; Gerichtshof, 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, C-283/90 P, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 23; Gericht, 12. Juli 1990, Vidrányi/Kommission, T-154/89, Slg. 1990, II-445, Randnr. 34.
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