Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1977

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   EuGH, 27.10.1977 - 121/76   

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https://dejure.org/1977,670
EuGH, 27.10.1977 - 121/76 (https://dejure.org/1977,670)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1977 - 121/76 (https://dejure.org/1977,670)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 121/76 (https://dejure.org/1977,670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Moli / Kommission

    1 . BEAMTE - KLAGEN - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG - ENTSCHEIDUNG , GEGEN DIE DIE BESCHWERDE GERICHTET WAR - PRÜFUNG

  • EU-Kommission

    Moli / Kommission

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    1. BEAMTE - KLAGEN - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG - ENTSCHEIDUNG , GEGEN DIE DIE BESCHWERDE GERICHTET WAR - PRÜFUNG

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Wird zitiert von ... (34)

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Wacker und Hoechst machen geltend, die Kommission habe ihnen keineGelegenheit gegeben, von den Akten Kenntnis zu nehmen und anschließend ihrenStandpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.06.1980 - 155/78

    M. / Kommission

    Vierter Gesichtspunkt a) Im Rahmen dieses Gesichtspunktes stellt die Klägerin gemäß den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76 (Alessandro Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971) folgendes fest: - Die Kommission habe die Klägerin in der Weise vor eine Alternative gestellt, daß , wenn sie sich entschieden hätte, die Übermittlung ihrer medizinischen Akte an ihren behandelnden Arzt zu beantragen, dies notwendigerweise bedeutet hätte, daß sie auf ihr Recht auf Befassung des Ärzteausschusses verzichtet hätte.

    Der Sinn eines solchen Schreibens sei vom Gerichtshof durch die Formulierung zu Beginn der Randnr. 19 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 121/76, Moli, klargestellt worden.

    i6 Zur Frage der ärztlichen Schweigepflicht bei Einstellungsverfahren hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977 und 13. April 1978 (Rechtssache 121/76 Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897) entschieden, daß die Pflicht zur Begründung der "Weigerung, einen Beamtenanwärter wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden muß, nach denen jeder Arzt - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann.

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

    13 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet ist, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, daß sie dagegen verpflichtet ist, ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat ( Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099 ), wobei anzunehmen ist, daß die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1971, 897 ).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.1977 - 121/76 (https://dejure.org/1977,6762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 1977 - 121/76 (https://dejure.org/1977,6762)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alessandro Moli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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