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   EuGH, 09.12.1993 - C-115/92 P   

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https://dejure.org/1993,2728
EuGH, 09.12.1993 - C-115/92 P (https://dejure.org/1993,2728)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.1993 - C-115/92 P (https://dejure.org/1993,2728)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - C-115/92 P (https://dejure.org/1993,2728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Volger

    EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1
    1. Beamte; Freie Planstelle; Besetzung durch Beförderung oder Versetzung; Abwägung der Verdienste der Bewerber; Ermessen der Verwaltung; Wahl eines Verfahrens, das ein Gespräch mit jedem Bewerber umfasst; Nicht eingehaltenes Verfahren; Urteil des Gerichts, mit dem die ...

  • EU-Kommission

    Parlament / Volger

  • Judicialis

    EWG-Satzung Art. 49; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2; ; Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Beamte - Freie Planstelle - Besetzung durch Beförderung oder Versetzung - Abwägung der Verdienste der Bewerber - Ermessen der Verwaltung - Wahl eines Verfahrens, das ein Gespräch mit jedem Bewerber umfasst - Nicht eingehaltenes Verfahren - Urteil des Gerichts, mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besetzung einer freien Planstelle durch die Anstellungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens; Abwägung der Verdienste der Bewerber auf der Grundlage eines persönlichen Gespräches; Anhörung aller Berwerber im Prüfungsverfahren; Begründungspflicht der Anstellungsbehörde ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Beamte - Verfahren zur Besetzung freier Planstellen - Gleichbehandlung und Recht der Bewerber auf Anhörung - Fehlende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 09.12.1993 - C-115/92
    8 Das Gericht hat, bevor es geprüft hat, ob das Parlament im Rahmen der Ausübung seines Ermessens eine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbung des Klägers um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle vorgenommen hat (Randnrn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils), zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14) hingewiesen, in dem es heisst: "Soweit... die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so grössere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt." Nach dem Urteil gehört zu diesen Garantien insbesondere "das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen".

    11 Das Parlament rügt, daß das Gericht den Begriff des Rechts des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, in der im Urteil Technische Universität München definierten Form auf den Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes erstreckt habe.

  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.12.1993 - C-115/92
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, sich zu äussern, wenn die Verwaltung eine Maßnahme treffe, die seine Interessen erheblich verletzen könne, sei auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897).

    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungen den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen; dagegen hat sie ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht beförderten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099), wobei die Begründung dieser zurückweisenden Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897).

  • EuGH, 30.10.1974 - 188/73

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.12.1993 - C-115/92
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungen den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen; dagegen hat sie ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht beförderten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099), wobei die Begründung dieser zurückweisenden Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897).
  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.12.1993 - C-115/92
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungen den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen; dagegen hat sie ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht beförderten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099), wobei die Begründung dieser zurückweisenden Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897).
  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    Auszug aus EuGH, 09.12.1993 - C-115/92
    1 Das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) hat mit Schriftsatz, der am 10. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und EAG-Satzungen des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90 (Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121) eingelegt, soweit mit diesem die Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 1990 aufgehoben wurde, mit der die Bewerbung von Cornelis Volger (im folgenden: Kläger) um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle abgelehnt wurde.
  • EuG, 15.09.2005 - T-132/03

    Casini / Kommission

    p. I-599, point 26 ; Cour 9 décembre 1993, Parlement/Volger, C-115/92 P, Rec.

    L'introduction d'un recours met donc un terme à la possibilité pour l'AIPN de régulariser sa décision par une réponse portant rejet de la réclamation (arrêt Michel/Parlement, point 30 supra, point 22 ; arrêt de la Cour du 9 décembre 1993, Parlement/Volger, C-115/92 P, Rec. p. I-6549, point 23 ; arrêts Hectors/Parlement, point 30 supra, point 50 ; Volger/Parlement, point 32 supra, point 40 ; Brumter/Commission, point 30 supra, points 33 ; Roman Parra/Commission, point 29 supra, point 32, et Huygens/Commission, point 30 supra, point 108).

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

    Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz außer Acht gelassen, wonach die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde auch für die Entscheidung maßgebend ist, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C-115/92 P, Slg. 1993, I-6549, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T-586/93, Slg. 1995, II-665, Randnr. 105, und vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T-281/01, Slg. ÖD 2004, I-A-203 und II-903, Randnr. 107).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-150/03

    Hectors / Parlament - Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit bei den

    40 Wie das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, trifft die Einstellungsbehörde in Entsprechung zur Anstellungsbehörde eine Begründungspflicht zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde des abgelehnten Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, und/oder gegen die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde (siehe insbesondere in Bezug auf die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten das Urteil vom 9. Dezember 1993 in der Rechtssache C-115/92 P, Parlament/Volger, Slg. 1993, I-6549, Randnr. 22).
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