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   EuGH, 10.03.1992 - 175/87   

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https://dejure.org/1992,3534
EuGH, 10.03.1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Matsushita / Rat

    Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b
    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Vorrangig heranzuziehendes Kriterium - Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis - Vom Hersteller kontrollierte Vertriebsgesellschaften - Berücksichtigung der ...

  • EU-Kommission

    Matsushita / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ; Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof; Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 173 Absatz 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäische... n Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Vorrangig heranzuziehendes Kriterium - Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis - Vom Hersteller kontrollierte Vertriebsgesellschaften - Berücksichtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    81 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    34 Schließlich ist zu dem Vorbringen, daß die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei ÖM-Verkäufen berücksichtigte Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua Corporation/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 33) aus Anlaß eines ähnlichen Vorbringens gegenüber derselben Verordnung des Rates festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und Gewinne berücksichtigt haben.
  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    12 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.
  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Ermittlung des Normalwerts, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11) entschieden hat, in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 2176/84 nur hilfsweise in Betracht kommen.
  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    34 Schließlich ist zu dem Vorbringen, daß die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei ÖM-Verkäufen berücksichtigte Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua Corporation/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 33) aus Anlaß eines ähnlichen Vorbringens gegenüber derselben Verordnung des Rates festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und Gewinne berücksichtigt haben.
  • EuGH - 250/88 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    32 Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/88, a. a. O., Randnr. 18) dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Usprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde; infolgedessen sind selbst dann die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen, wenn das Erzeugnis nicht dort, sondern zur Ausfuhr verkauft wird.
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Das Gericht hat in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).".
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Was den zweiten oben in Rn. 80 genannten Umstand betrifft, wonach Sinopec Chongqing direkte Ausfuhrverkäufe durchgeführt habe, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, je höher der Anteil dieser Direktverkäufe ist, sich umso schwerer vertreten lässt, dass der verbundene Händler die Funktionen einer internen Verkaufsabteilung ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 14, und vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat, T-26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437, Rn. 69).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Daraus folgt, dass die für den Erlass von Antidumpingzöllen zuständigen Unionsorgane die Preise zugrunde legen dürfen, die den verbundenen Vertriebsgesellschaften vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden (Urteil vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, TEC u. a./Rat, 260/85 und 106/86, EU:C:1988:465, Rn. 30, und vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko u. a./Rat, 273/85 und 107/86, EU:C:1988:466, Rn. 14).

    Bei dieser Schlussfolgerung, die sich auf die Preise bezieht, hat sich der Gerichtshof zu den Kosten geäußert und festgestellt, dass alle beim Verkauf der in Rede stehenden Waren auf dem Inlandsmarkt entstehenden Kosten der vom Hersteller kontrollierten Vertriebsgesellschaften - und ebenso die des Herstellers -, die offensichtlich im Verkaufspreis enthalten wären, wenn der Verkauf durch eine interne Vertriebsabteilung des Herstellers abgewickelt würde, in den Normalwert einzubeziehen sind (Urteil vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 15).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

    Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, ... der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-75/92

    Gao Yao (Hong-Kong) Hua Fa Industrial Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    (16) - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16); Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87 (Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409 Randnr. 12); Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-104/90 (Matsushita/Rat, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).

    (20) - Vgl. die bereits erwähnte Rechtssache C-175/87 (a. a. O., Fußnote 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    70 - Siehe u. a. Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87 (Matsushita Electric/Rat, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 32).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 24/97

    Antidumpingzölle auf DRAMS aus Südkorea

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 1992 C-175/87, EuGHE 1992, I-1409, 1487).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-200/09

    Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

    Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, ... der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".
  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

    À titre principal, tout d'abord, il ressort de la jurisprudence qu'une entité économique unique existe lorsqu'un producteur confie des tâches relevant normalement d'un département interne des ventes à une société de distribution de ses produits qu'il contrôle économiquement (voir, par analogie, arrêts du 5 octobre 1988, Brother Industries/Conseil, 250/85, Rec, EU:C:1988:464, point 16, et du 10 mars 1992, Matsushita Electric/Conseil, C-175/87, Rec, EU:C:1992:109, point 12).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-104/90

    Matsushita / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

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