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   EuG, 21.02.2024 - T-762/20   

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EuG, 21.02.2024 - T-762/20 (https://dejure.org/2024,2741)
EuG, Entscheidung vom 21.02.2024 - T-762/20 (https://dejure.org/2024,2741)
EuG, Entscheidung vom 21. Februar 2024 - T-762/20 (https://dejure.org/2024,2741)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 - Berechnung des Normalwerts - Nennenswerte Verzerrungen im Ausfuhrland - Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Folglich sind die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkünften auszulegen, insbesondere wenn sie eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft durchführen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. März 2014, Z., C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen ( pacta sunt servanda ), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) niedergelegt ist, beinhaltet, dass der Unionsrichter zum Zweck der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens die Entscheidungen des DSB berücksichtigen muss, mit denen die Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 30, 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann nicht verlangt werden, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann insoweit zusätzliche Erläuterungen von der Kommission anfordern und sie im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigen, sofern sie sich auf Gesichtspunkte stützen, die Teil der Akten der Kommission sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 92, 93, 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Verkündung des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C-891/19 P, EU:C:2022:38), haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ihr Vorbringen präzisiert und dabei die Konsequenzen aus diesem Urteil berücksichtigt, mit dem der Gerichtshof das Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), aufgehoben hat, auf das sie sich in ihren Schriftsätzen berufen hatten.

    Die Kommission verfügt insoweit über ein weites Ermessen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Grundverordnung enthält keine Definition des Begriffs "Preisunterbietung" und sieht keine Methode für ihre Berechnung vor (Urteile vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 73; vgl. auch entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175).

    Jedoch ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung, dass die Methode zur Feststellung einer etwaigen Preisunterbietung grundsätzlich auf der Ebene der "gleichartigen Ware" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung durchzuführen ist, auch wenn diese aus verschiedenen Typen von Waren aus mehreren Marktsegmenten bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Grundverordnung verpflichtet die Kommission daher grundsätzlich nicht dazu, die Analyse, ob eine Preisunterbietung vorliegt, auf einer anderen Ebene als der Ebene der gleichartigen Ware durchzuführen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 75).

    Diese Auslegung wird durch Rn. 5.180 des von den Klägerinnen angeführten HP-SSST-Berichts bestätigt, wonach die zuständige Behörde nach Art. 3.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht verpflichtet ist, das Vorliegen einer Preisunterbietung für jeden Warentyp, der Gegenstand der Untersuchung ist, oder für die gesamte Warenpalette, aus dem die gleichartige inländische Ware besteht, festzustellen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 76).

    Da die Kommission jedoch, wie Rn. 5.180 des HP-SSST-Berichts bestätigt, nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine "objektive Prüfung" der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union durchführen muss, ist sie verpflichtet, bei ihrer Analyse der Preisunterbietung alle relevanten positiven Beweise zu berücksichtigen, zu denen gegebenenfalls die die verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware betreffenden Beweise gehören können (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 77).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Prüfung der Preisunterbietung auf der Grundlage einer Vergleichsmethode nach PCN (im Folgenden: PCN-Methode) es in gewissem Umfang erlaubt, einer etwaigen Segmentierung des Markts für die betreffende Ware Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 106, 113 und 114).

    Jedoch kann, um die Objektivität der Analyse der Preisunterbietung sicherzustellen, die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, diese Analyse auf der Ebene der Marktsegmente für die betroffene Ware vorzunehmen, auch wenn sich das weite Ermessen, über das sie insbesondere bei der Feststellung einer Schädigung verfügt (siehe oben, Rn. 249), zumindest auf die Entscheidungen erstreckt, die die Wahl der Analysemethode, die zu erhebenden Daten und Beweise, die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne sowie die Auslegung und Auswertung der erhobenen Daten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 78).

    Somit kann die Kommission unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen zur Vornahme einer zusätzlichen Analyse der Preisunterbietung verpflichtet sein, die darin besteht, ergänzend zur Anwendung der PCN-Methode die Preise in jedem einzelnen Segment zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 111).

    Diese außergewöhnlichen Umstände betreffen sowohl das Vorliegen einer ausgeprägten Segmentierung des Markts für die betreffende Ware, die erhebliche Unterschiede zwischen den Marktsegmenten impliziert (im Folgenden: erste Voraussetzung), als auch eine Situation, die durch eine starke Konzentration der Inlandsverkäufe und der gedumpten Einfuhren auf unterschiedliche Segmente gekennzeichnet ist (im Folgenden: zweite Voraussetzung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 79 bis 81, 110 und 111).

    In den Rn. 68 bis 75 des Urteils vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission dadurch, dass sie bei der Analyse der Preisunterbietung ein bestimmtes, von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestelltes Volumen der betroffenen Ware, nämlich 17 der 66 identifizierten Warentypen, das 8 % des Verkaufsvolumens dieser Hersteller ausmache und nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt worden sei, nicht berücksichtigt habe, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht alle relevanten Daten jenes Falles berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 22).

    Die Kommission nahm dadurch die Analyse vor, die in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgeschrieben ist und darin besteht, die Auswirkungen der "gedumpten Einfuhren" auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 161), und prüfte die Preisunterbietung für die als Ganzes betrachtete Ware.

    Der Gerichtshof hat den Schluss gezogen, dass das Gericht in jenem Urteil rechtsfehlerhaft entschieden hatte, dass die Kommission im Rahmen der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und insbesondere im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung unter allen Umständen verpflichtet sei, sämtliche von diesem Wirtschaftszweig verkaufte Waren zu berücksichtigen, einschließlich der in Rede stehenden Warentypen, die nicht von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ausgeführt worden seien (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 159).

    Wie die Klägerinnen hervorheben, ergibt sich aus den Rn. 138 bis 140 des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C-891/19 P, EU:C:2022:38), dass eine solche Verpflichtung der Kommission nur dann besteht, wenn die erste und die zweite Voraussetzung (siehe oben, Rn. 258) erfüllt sind.

  • EuGH, 26.10.2016 - C-468/15

    PT Musim Mas / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnungen (EU) Nr.

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Nach der Rechtsprechung kann eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittstaat ansässige Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 39).

    Der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nämlich nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund ermöglicht es die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit, zu verhindern, dass Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeübt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei einem Händler, der mit einem in einem Drittstaat ansässigen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegelt, haben die Unionsorgane sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist die Beweislast für die in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannten spezifischen Berichtigungen von der Partei zu tragen, die sich auf sie beruft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind also die Unionsorgane der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, obliegt es diesen Organen, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Haben die Unionsorgane übereinstimmende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ein mit einem Hersteller verbundener Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, obliegt es folglich diesem Händler oder diesem Hersteller, den Nachweis zu erbringen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 85).

    Zweitens beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 39), in dem jedoch weder auf eine allgemeine Regel noch auf eine Ausnahme von dieser Regel Bezug genommen wird.

    Die Rechtsprechung stellt ferner klar, dass, um zu bestimmen, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, die Unionsorgane die Tätigkeiten des verbundenen Händlers bezüglich anderer Waren als der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware sowie den Anteil der Waren nicht verbundener Hersteller an seinen Verkäufen berücksichtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 44 bis 46 und 49).

  • EuG, 24.09.2019 - T-500/17

    Hubei Xinyegang Special Tube/ Kommission

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Nach der Verkündung des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C-891/19 P, EU:C:2022:38), haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ihr Vorbringen präzisiert und dabei die Konsequenzen aus diesem Urteil berücksichtigt, mit dem der Gerichtshof das Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), aufgehoben hat, auf das sie sich in ihren Schriftsätzen berufen hatten.

    Um ihr Vorbringen, dass die Schadensanalyse der Kommission nur auf einer begrenzten Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und nicht der gesamten gleichartigen Ware basiere, zu untermaue[r]n, nahmen die Parteien auf das Urteil [vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691),] Bezug.

    In den Erwägungsgründen 432 und 433 der angefochtenen Verordnung fasste die Kommission ein Argument zusammen, das die Klägerinnen aus dem Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), hergeleitet hatten, und verwarf es anschließend.

    In den Rn. 68 bis 75 des Urteils vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission dadurch, dass sie bei der Analyse der Preisunterbietung ein bestimmtes, von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestelltes Volumen der betroffenen Ware, nämlich 17 der 66 identifizierten Warentypen, das 8 % des Verkaufsvolumens dieser Hersteller ausmache und nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt worden sei, nicht berücksichtigt habe, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht alle relevanten Daten jenes Falles berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 22).

    Für die Zurückweisung des Arguments, das die Klägerinnen aus dem Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), abgeleitet hatten, stellte die Kommission zunächst im ersten Satz des 433. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung fest, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Sodann verteidigte die Kommission im zweiten bis neunten Satz des 433. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens in der Verordnung, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), ergangen ist, angefochten war, wobei sie auch allgemeine Erwägungen zur Analyse der Preisunterbietung unter Anwendung der PCN-Methode anstellte.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kommission bestimmte, vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Warentypen bei der Analyse der Preisunterbietung ausgeschlossen hat, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist.

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Mit diesen Bestimmungen verfolgt die Grundverordnung zwei Ziele, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen die Vertraulichkeit der in der Untersuchung eingeholten Informationen wahren sollen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Beachtung dieses Grundsatzes kommt in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz müssen die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die beiden fraglichen Ziele miteinander in Einklang zu bringen, müssen die Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür - gegebenenfalls von Amts wegen - die geeignete Form der Mitteilung zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 141).

    Insbesondere ist die spezielle Situation eines Beteiligten im Hinblick auf diese Informationen und namentlich die jeweilige Stellung dieses Beteiligten auf dem betreffenden Markt im Verhältnis zu derjenigen der Person, die diese Informationen vorlegte, zu beurteilen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 199; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 159).

    Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Pflicht zur Wahrung vertraulicher Informationen nicht so verstanden werden kann, dass den Verteidigungsrechten ihr wesentlicher Inhalt genommen würde (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Mit diesen Bestimmungen verfolgt die Grundverordnung zwei Ziele, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen die Vertraulichkeit der in der Untersuchung eingeholten Informationen wahren sollen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs stellt ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit dar, dessen Schutz die Ablehnung der Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist die spezielle Situation eines Beteiligten im Hinblick auf diese Informationen und namentlich die jeweilige Stellung dieses Beteiligten auf dem betreffenden Markt im Verhältnis zu derjenigen der Person, die diese Informationen vorlegte, zu beurteilen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 199; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 159).

    Gemäß Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung war die Kommission aufgrund des Widerspruchs von Kuraray nicht befugt, den Klägerinnen die streitigen Informationen zu übermitteln (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 178, und vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 477).

    Insoweit ist im Einklang mit den oben in den Rn. 20 bis 22 genannten Grundsätzen auf die Entscheidungen des DSB zu den Art. 6.5 und 6.5.1 des Antidumping-Übereinkommens zu verweisen, die im Wesentlichen Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 der Grundverordnung entsprechen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 103, 188 und 190).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Diesem Ansatz der Kommission in der angefochtenen Verordnung ist zuzustimmen, da er im Einklang mit der Rechtsprechung steht, der zufolge die Kapitalstruktur von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden können, ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer solchen Einheit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, 1nterpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T-249/06, EU:T:2009:62, Rn. 179).

    Dagegen kann eine wirtschaftliche Einheit vorliegen, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernimmt, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzutreten (vgl. Urteil vom 10. März 2009, 1nterpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T-249/06, EU:T:2009:62, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 185 des Urteils vom 10. März 2009, 1nterpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T-249/06, EU:T:2009:62), seine Feststellung, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung Nr. 384/96 zu Unrecht vorgenommen wurde, u. a. darauf gestützt hat, dass die direkten Ausfuhrverkäufe einer der Klägerinnen in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache unbedeutend waren und ergänzend zu den Verkäufen der mit diesen Unternehmen verbundenen Vertriebsgesellschaft hinzutraten.

    Daher ist erstens festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, der prozentuale Anteil, der auf die von Sinopec Chongqing durchgeführten direkten Ausfuhrverkäufe von PVA entfalle, sei "offensichtlich erheblich", da er den Wert von 8 % überschreite, der in Rn. 185 des Urteils vom 10. März 2009, 1nterpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T-249/06, EU:T:2009:62), als unbedeutend angesehen worden sei.

  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Was den zweiten oben in Rn. 80 genannten Umstand betrifft, wonach Sinopec Chongqing direkte Ausfuhrverkäufe durchgeführt habe, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, je höher der Anteil dieser Direktverkäufe ist, sich umso schwerer vertreten lässt, dass der verbundene Händler die Funktionen einer internen Verkaufsabteilung ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 14, und vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat, T-26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437, Rn. 69).

    Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 69 und 70 des Urteils vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T-26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437), festgestellt, dass sich anhand des Vorliegens direkter Ausfuhrverkäufe in einem Umfang von 27, 08 % der gesamten Ausfuhrverkäufe zwar nicht ausschließen ließ, dass der mit den betreffenden Herstellern verbundene Händler die Funktionen einer internen Verkaufsabteilung ausgeübt hatte, dies jedoch einen Anhaltspunkt darstellte, der andere Faktoren untermauerte und somit dazu beitrug, nachzuweisen, dass keine wirtschaftliche Einheit vorlag.

    Zweitens erreicht das Volumen der direkten PVA-Ausfuhrverkäufe von Sinopec Chongqing unabhängig vom Gesamtverkaufsvolumen, anhand dessen der prozentuale Anteil berechnet wird (siehe oben, Rn. 90), keinen auf dieses Gesamtvolumen bezogenen Prozentsatz, der sich dem Wert von 27, 08 % annähert, zu dem das Gericht in den Rn. 69 und 70 des Urteils vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T-26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437), in jenem Fall festgestellt hat, dass es sich um einen Anhaltspunkt handle, der dazu beitragen könne, nachzuweisen, dass keine wirtschaftliche Einheit vorliege (siehe oben, Rn. 89).

    Ferner hat das Gericht in Rn. 68 des Urteils vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T-26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437), außerdem darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ein verbundenes Unternehmen innerhalb einer solchen Einheit die Aufgaben einer internen Verkaufsabteilung wahrnimmt, indem es die Verkäufe des Herstellers organisiert und aushandelt, ohne jedoch alle mit diesen Verkäufen verbundenen Rechnungen direkt auszustellen, wobei es verschiedene Gründe dafür geben kann, dass der Hersteller auf dem Papier in Erscheinung tritt.

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Denn nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, in dem es heißt, dass "[e]ine Berichtigung ... auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den [in Artikel 2 Absatz 10] Buchstaben a bis j [der Grundverordnung] genannten Faktoren vorgenommen werden [kann], sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen", war es der Kommission erlaubt, die zweite beanstandete Berichtigung vorzunehmen, um die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen und einen gerechten Vergleich zwischen diesen beiden Werten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 597).

    Gemäß Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung war die Kommission aufgrund des Widerspruchs von Kuraray nicht befugt, den Klägerinnen die streitigen Informationen zu übermitteln (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 178, und vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 477).

    Wenn jedoch Informationen wegen ihres vertraulichen Charakters nicht übermittelt werden können, sind die Parteien, von denen diese Informationen stammen, nach Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung verpflichtet, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen vorzulegen, sobald dies möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 483).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Denn nach dieser Rechtsprechung gilt die Regel, wonach eine Partei, die wegen eines der in diesem Artikel genannten Faktoren eine Berichtigung beantragt, nachzuweisen hat, dass dieser Faktor geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen, unabhängig von der bei der Bestimmung des Normalwerts angewandten Methode (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 151).

    Der Gerichtshof hat nämlich, bevor er festgestellt hat, dass die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern keine unangemessene Beweislast auferlegt hatte, hervorgehoben, dass nach den Angaben in der streitigen Verordnung die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern die maßgeblichen Daten übermittelt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 152).

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-762/20
    Viertens vertreten die Klägerinnen unter Berufung auf die Rn. 121 und 137 des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), die Auffassung, dass die Unterschiede bei den Herstellungsverfahren nicht relevant seien.

    Im Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), hat das Gericht festgestellt, dass das betreffende Erzeugnis unabhängig davon, welches der zwei relevanten Herstellungsverfahren verwendet wurde, dieselben Eigenschaften aufwies und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt war.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

  • EuGH, 05.05.2022 - C-718/20

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuGH, 04.09.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik -

  • EuGH, 14.12.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

  • EuG, 14.09.2022 - T-865/19

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 19.03.2015 - T-413/13

    City Cycle Industries / Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • EuG, 10.10.2012 - T-150/09

    Ningbo Yonghong Fasteners / Rat

  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

  • EuGH, 10.03.1992 - 178/87

    Minolta Camera / Rat

  • EuG, 14.12.2022 - T-586/14

    Xinyi PV Products (Anhui)/ Kommission

  • EuG, 30.04.2013 - T-304/11

    Alumina / Rat - Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien

  • EuG, 22.05.2014 - T-633/11

    Guangdong Kito Ceramics u.a. / Rat

  • EuGH, 10.03.1992 - 175/87

    Matsushita / Rat

  • EuG, 08.07.2008 - T-221/05

    Huvis / Rat

  • EuG, 26.02.2013 - T-591/10

    Castiglioni / Kommission

  • EuG, 07.02.2013 - T-459/08

    EuroChem MCC / Rat

  • EuG, 09.06.2015 - T-556/14

    Navarro / Kommission

  • EuG, 20.12.2008 - T-459/08

    EuroChem MCC / Rat

  • EuG, 18.12.1997 - T-57/96

    Livio Costantini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • EuG, 28.02.2017 - T-162/14

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

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