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   EuG, 14.09.2022 - T-744/19   

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https://dejure.org/2022,24176
EuG, 14.09.2022 - T-744/19 (https://dejure.org/2022,24176)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2022 - T-744/19 (https://dejure.org/2022,24176)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2022 - T-744/19 (https://dejure.org/2022,24176)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission

    Dumping - Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA - Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 - Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 - Vertrieb über verbundene Unternehmen - ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Im 88. Erwägungsgrund des diesem Schreiben beigefügten Dokuments erläuterte die Kommission insbesondere, dass sie beschlossen habe, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommenen Preisunterbietungsberechnungen im Licht des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), zu ergänzen.

    Im Rahmen der angefochtenen Durchführungsverordnung beschloss die Kommission, ihre Berechnungen der Preisunterbietung im Hinblick auf das Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), um zwei zusätzliche Preisunterbietungsberechnungen zu ergänzen, die ihrer Ansicht nach noch deutlicher machen, dass die gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der herangezogenen Methodik unterboten hätten.

    Schließlich hat die Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung im Licht des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), die in der Phase der vorläufigen Durchführungsverordnung vorgenommene Berechnung um eine erste, im 114. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung dargestellte zusätzliche Berechnung und um eine zweite, im 115. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung ausgeführte zusätzliche Berechnung ergänzt, die beide das Vorliegen einer Preisunterbietung bestätigten.

    Die oben in den Rn. 54 bis 56 genannten Bestimmungen der Grundverordnung sehen folglich keine besondere Methodik für die Feststellung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Ware des Wirtschaftszweigs der Union vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175).

    Insofern setzt, worauf oben in Rn. 55 hingewiesen wurde, die Feststellung einer solchen Schädigung jedenfalls eine objektive und gerechte Prüfung der Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf die Preise voraus (vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies ist im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes zusammen mit dem von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen.

    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 62 und 63), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 187).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 176 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), festgestellt hat:.

    In den Rn. 188 und 189 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), hat das Gericht ergänzt:.

    Wie sich aus Rn. 176 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), ergibt, ist ein Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware.

    "In seinem [Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234)] befand das Gericht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Vertriebskosten der mit Jindal verbundenen Einführer in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte.

    Ihren Hinweis in den Erwägungsgründen 112 und 113 der angefochtenen Durchführungsverordnung, dass einige Parteien im Hinblick auf das Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), die angewandte Methodik in Frage stellten, hat die Kommission im 114. Erwägungsgrund dieser Verordnung allerdings dahin gehend ergänzt, dass sie vorhabe, diesem Urteil mittels Ergänzung ihre Berechnungen hinsichtlich der Preisunterbietung durch zwei Berechnungen Rechnung zu tragen, wobei die erste im letzten Satz dieses Erwägungsgrundes und die zweite, hilfsweise vorgenommene, im 115. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung dargestellt wird.

    Schließlich ist zum von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zur Berechnung des Ausfuhrpreises der ausführenden Hersteller im Rahmen der Preisunterbietungsberechnung die VVG-Kosten und den Gewinn von den durch die verbundenen Unternehmen erzielten Verkaufspreisen abgezogen hat, um einen objektiven und gerechten Vergleich zwischen den Preisen der Unionshersteller und denen der ausführenden Hersteller zu gewährleisten, indem sie diese im Rahmen der ersten zusätzlichen Preisunterbietungsberechnung pflichtgemäß auf dieselbe Handelsstufe zurückgeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 62 und 63), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 187).

    Sodann ist, soweit die Klägerin einen Widerspruch dieser Berechnung zu den Rn. 62 und 63 des Urteils vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), geltend macht, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 dieses Urteils klargestellt hat, dass die Abnehmer die Transportkosten vom Verzollungshafen bis zu ihren Werken kannten und daher ausgehend von den mit ihnen am Verzollungshafen ausgehandelten CIF-Preisen den Endpreis leicht berechnen konnten.

    Außerdem ist festzustellen, dass das Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), keine Situation wie die vorliegende betraf, in der die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn der von den ausführenden Herstellern über verbundene Unternehmen erzielten Verkaufspreise abgezogen hat.

    Schließlich folgt aus dem Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), unter demselben Blickwinkel wie oben in Rn. 85 der vorliegenden Rechtssache nicht, dass das Gericht allgemein ausgeschlossen hat, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die CIF-Preise bei der Anlandung in den Verzollungshäfen der ausführenden Hersteller berücksichtigt werden können.

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Im Übrigen ist nicht hinsichtlich der Objektivität und der Gerechtigkeit der von der Kommission zugrunde gelegten Methodik, wohl aber hinsichtlich deren Implementierung darauf hinzuweisen, dass sie die Bewertung wirtschaftlich komplexer Umstände beinhaltet, weshalb sich die richterliche Kontrolle der Beurteilung durch dieses Organ auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-744/19
    Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Par ailleurs, c'est à tort que la Commission invoque les points 95 à 99 de l'arrêt du 14 septembre 2022, Methanol Holdings (Trinidad)/Commission (T-744/19, sous pourvoi, EU:T:2022:558), et les points 257 à 261 de l'arrêt du 14 septembre 2022, Nevinnomysskiy Azot et NAK "Azot"/Commission (T-865/19, non publié, sous pourvoi, EU:T:2022:559).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-688/22

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission

    Par son pourvoi, Methanol Holdings (Trinidad) Ltd (ci-après « MHTL ") demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 septembre 2022, Methanol Holdings (Trinidad)/Commission (T-744/19, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2022:558), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation du règlement d'exécution (UE) 2019/1688 de la Commission, du 8 octobre 2019, instituant un droit antidumping définitif et portant perception définitive du droit provisoire institué sur les importations de mélanges d'urée et de nitrate d'ammonium originaires de Russie, de Trinité-et-Tobago et des États-Unis d'Amérique (JO 2019, L 258, p. 21, ci-après le « règlement d'exécution litigieux "), dans la mesure où ce règlement la concernait, et l'a condamnée aux dépens.
  • EuG, 21.02.2024 - T-764/20

    Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei

    Par ailleurs, c'est à tort que la Commission invoque les points 95 à 99 de l'arrêt du 14 septembre 2022, Methanol Holdings (Trinidad)/Commission (T-744/19, sous pourvoi, EU:T:2022:558), et les points 257 à 261 de l'arrêt du 14 septembre 2022, Nevinnomysskiy Azot et NAK "Azot"/Commission (T-865/19, non publié, sous pourvoi, EU:T:2022:559), au soutien de l'inopérance des arguments des requérantes visant son analyse de la sous-cotation des prix.
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