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Rechtsprechung
   EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV   

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EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • EU-Kommission

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Grundsätze zur Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Richtlinie 92/81/EWG; Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden; Befreiung von der Verbrauchsteuer; Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die Rückerstattung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten und vom Rat genehmigten Steuerbefreiungen angeordnet wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchssteuern und der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Europäischen Union

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4436 endg. der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.

    Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.

    Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.

    Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.

    Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.

    Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.

    Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).

    Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, und diese Akte daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Einhaltung der Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    83 bis 94 ergibt sich, dass mit dem fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 und dem Verweis darin auf etwaige Verfahren und Entscheidungen der Kommission gemäß den Art. 87 EG und 88 EG entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht der Fall gemeint ist, dass die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuern oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie sich schlicht und einfach an eine von einem Unionsorgan erteilte Genehmigung halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Da dieses Urteil in diesem Punkt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt) nicht aufgehoben worden ist, ist es insoweit rechtskräftig.

    Schließlich entspricht der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung einer objektiven Situation und hängt nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 72).

    Sie wird ferner bestätigt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 83), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "die Kommission beim Erlass der Entscheidungen des Rates, die streitigen Befreiungen zu genehmigen, meinte, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führten und dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behinderten".

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Hierzu ist es wesentlich, dass die Unionsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren, wahren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden können, ist demnach u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 101), wobei die Frage, ob eine Beihilfe einem Staat zuzurechnen ist, sich von der Frage unterscheidet, ob sie aus staatlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-166/98

    Socridis

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Die Bestimmung lautete in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist." Nach Art. 93 EG war der Rat somit befugt, die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern anzunähern, soweit dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 25, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, Slg. 1999, I-3793, Nr. 53).

    Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Aus den Erwägungsgründen und Art. 1 Abs. 1 der auf der Grundlage von Art. 93 EG erlassenen Richtlinie 92/81 ergibt sich, dass diese über eine Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle die Durchführung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse und damit eine Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts bezweckt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2000, BP Chemicals/Kommission, T-184/97, Slg. 2000, II-3145, Randnr. 61).

    Daraus ergibt sich, dass der gesamte Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverzerrungen auszulegen ist, zu denen die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Vorschrift führen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 62).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden können, ist demnach u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 101), wobei die Frage, ob eine Beihilfe einem Staat zuzurechnen ist, sich von der Frage unterscheidet, ob sie aus staatlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass die Unionsorgane Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden, ganz besonders dann, wenn mit diesen Vorschriften dasselbe Ziel verfolgt wird, z. B. das eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 100).
  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 100).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.11.2008 - T-128/05

    SPM / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-547/11

    Kommission / Italien

    13 Par son arrêt du 12 décembre 2007, arrêt Irlande e.a./Commission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 et T-69/06, EU:T:2007:383), le Tribunal a annulé cette décision dans sa totalité.

    15 Par son arrêt du 21 mars 2012, 1rlande e.a./Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), le Tribunal a annulé de nouveau la décision 2006/323.

    16 Par l'arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812), la Cour a annulé l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2012:134) et a renvoyé devant le Tribunal les affaires en cause.

    18 Ces procédures ont été suspendues dans l'attente du prononcé, tout d'abord, de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2007:383), puis de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2009:742), puis de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2012:134) et, enfin, de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2013:812).

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

    Par arrêt du 21 mars 2012, 1rlande/Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), le Tribunal a annulé la décision alumine I, en tant qu'elle constatait, ou reposait sur le constat, que les exonérations de droits d'accises sur les huiles minérales utilisées comme combustible pour la production d'alumine accordées par la République française, l'Irlande et la République italienne jusqu'au 31 décembre 2003 constituaient des aides d'État, au sens de l'article 87, paragraphe 1, CE, et en tant qu'elle ordonnait à la République française, à l'Irlande et à la République italienne de prendre toutes les mesures nécessaires pour récupérer lesdites exonérations auprès de leurs bénéficiaires, dans la mesure où ces derniers ne s'étaient pas acquittés d'un droit d'accise d'au moins 13, 01 euros par 1 000 kg d'huile minérale lourde.

    Par arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812), la Cour a annulé l'arrêt du 21 mars 2012, 1rlande/Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), renvoyé les affaires alumine I devant le Tribunal et réservé les dépens.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    48 - Wegen einer Reihe von Beispielen, die ähnlich wie der vorliegende Fall gelagert sind, vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 201), und Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), bestätigt durch Urteil vom 21. März 2012, 1rland/Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, EU:T:2012:134).
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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,37341
EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.

    Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.

    Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.

    Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.

    Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.

    Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.

    Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).

    Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Außerdem hat das Gericht in der Rechtssache T-62/06 RENV der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Rüge stattgegeben.

    Aus der Akte des Gerichts geht hervor, dass die Frage der Zurechenbarkeit der streitigen Befreiungen, die lediglich von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-56/06 sowie von Eurallumina in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-62/06 erwähnt wurde - in der Letztere aber darauf hinwies, "dass es jedoch nicht erforderlich ist, sich mit diesem Problem zu befassen" -, vom Gericht in das Verfahren eingeführt worden ist, als es den Parteien eine schriftliche Frage gestellt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus Randnr. 98 des angefochtenen Urteils.

    107 bis 109 des angefochtenen Urteils der von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV vorgetragenen Rüge stattgegeben, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt sei.

    Dasselbe gilt für die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der weiteren von den Beteiligten geltend gemachten Argumente und Rechtsmittelgründe aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und soweit der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zurechenbarkeit

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a., mit dem die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen worden waren, hat dieses alle Beteiligten darüber informiert, dass sich das Verfahren nach den Art. 117 ff. seiner Verfahrensordnung bestimme und sie schriftliche Erklärungen abgeben könnten.

    Die Italienische Republik hat in der Rechtssache T-60/06 RENV nach wie vor lediglich das Kriterium der Selektivität der Befreiung beanstandet.

    Eurallumina und AAL ihrerseits haben in den Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV die Rügen wieder aufgegriffen, die sie im Verfahren vor der Zurückverweisung angeführt hatten, wobei sich keine dieser Rügen als solche auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG bezieht.

    Wie das Gericht in den Rechtssachen T-56/06 RENV und T-60/06 RENV festgestellt hat, haben die Französische Republik und die Italienische Republik gerügt, die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfe angeordnet habe, erstens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und zweitens gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen(17).

    Was die Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV angeht, haben Eurallumina und AAL geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie festgestellt habe, die italienische Befreiung bzw. die irische Befreiung sei teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, erstens gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union und zweitens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen(18).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben, soweit damit.

    - die Europäische Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, verurteilt worden ist.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    2 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm.

    - die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen wird;.

    - entschieden wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R entstandenen Kosten trägt.

    Die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

    2 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-547/11

    Kommission / Italien

    13 Par son arrêt du 12 décembre 2007, arrêt Irlande e.a./Commission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 et T-69/06, EU:T:2007:383), le Tribunal a annulé cette décision dans sa totalité.

    15 Par son arrêt du 21 mars 2012, 1rlande e.a./Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), le Tribunal a annulé de nouveau la décision 2006/323.

    18 Ces procédures ont été suspendues dans l'attente du prononcé, tout d'abord, de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2007:383), puis de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2009:742), puis de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2012:134) et, enfin, de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2013:812).

    23 À la suite de l'arrêt du 12 décembre 2007, 1rlande e.a./Commission (EU:T:2007:383) ayant annulé la décision 2006/323, les autorités italiennes ont retiré l'avis de paiement émis le 8 mai 2006.

    25 Par lettre du 18 décembre 2009, 1a Commission a informé la République italienne que, à la suite de l'arrêt de la Cour du 2 décembre 2009, Commission/Irlande e.a. (EU:C:2009:742) ayant annulé l'arrêt du Tribunal du 12 décembre 2007, 1rlande e.a./Commission (EU:T:2007:383), elle poursuivait de nouveau l'exécution de la décision 2006/323.

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17; vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und - wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind - für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).

    Die Klägerin bestreitet nicht, dass das berechtigte Vertrauen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, die im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2007 erfolgte, enden kann, was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 221 und 224, und vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-60/06 und T-62/06 sowie die Rechtssachen T-50/06, T-56/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. oben, Rn. 257), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.

    Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. oben, Rn. 263), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.

    Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 25.09.2018 - T-435/17

    Grendene/ EUIPO - Hipanema (HIPANEMA)

  • EuG, 28.06.2018 - T-211/17

    Amplexor Luxembourg/ Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7673
EuG, 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich, worauf oben in Rn. 65 hingewiesen worden ist, klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden.

    Wie die Italienische Republik zu Recht bemerkt und wie die Kommission - in den Erwägungsgründen 17 und 63 der Tonerde-I-Entscheidung - und der Gerichtshof - in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) - einräumen, sind es jedoch die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, die genaue räumliche Einschränkungen festgelegt und der streitigen Befreiung in regionaler Hinsicht einen selektiven Charakter verliehen haben, indem sie der Italienischen Republik lediglich gestatteten, diese Befreiung auf Sardinien anzuwenden oder beizubehalten.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Aus den oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründen des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) geht nämlich hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich ihr vom EG-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumte Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat in diesem Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

    Aus den oben in den Rn. 71 bis 75 dargelegten Gründen, die ihrerseits auf die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) gestützt werden, ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die vom Rat erlassenen Rechtsakte, mit denen der Italienischen Republik ausdrücklich gestattet worden war, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, nicht verletzen konnte, da die genannten Genehmigungen ihre Wirkungen nicht außerhalb des Bereichs entfalten konnten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde-I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vorgriffen.

    Wie oben in den Rn. 73 und 74 bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ferner, dass die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ihre Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, jederzeit ändern kann, sofern sie daraus sämtliche Konsequenzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zieht, so dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannte Befreiung weder zu einer Wettbewerbsverzerrung führe noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindere.

    In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof befunden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde-I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt, gewährt worden waren.

    Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde-I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

    Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 75 genannten, die ihrerseits auf den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) beruhen, kann Eurallumina nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefen.

    Wie aus Rn. 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hervorgeht, war der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden waren, zwar im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, was die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe angeht.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem von Eurallumina erwähnten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Als Zweites ist zu prüfen, ob Eurallumina aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

    Daher kann sich Eurallumina im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 145 bis 147).

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-60/06 und T-62/06 sowie die Rechtssachen T-50/06, T-56/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen kann der Kommission eine derartige Verzögerung jedoch erst von dem Zeitpunkt an zugerechnet werden, zu dem sie Kenntnis von den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlangt hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 91).

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Die von Eurallumina im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zusammen geltend gemachten Verstöße beziehen sich auf zwei verschiedene Rügen, die im Rahmen der Klage nach Art. 230 EG geltend gemacht werden können (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    Die erste, mit der eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, während mit der zweiten, die die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft, eine Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 230 EG gerügt wird (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 234 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, C-5/01, Slg, EU:C:2002:754, Rn. 68, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg, EU:C:2003:444, Rn. 72).

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44, vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18).

    Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG vorab der Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat (vgl. Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher gegebenenfalls nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unvereinbarkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (vgl. Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 23.09.2009 - T-263/07

    Estland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 25.03.2009 - T-332/06

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-387/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, mangels einer im anwendbaren Rechtsakt festgelegten Frist unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat der Unionsrichter zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 180 und 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Pour pouvoir être regardé comme une ampliation d'un moyen ou d'un grief antérieurement énoncé, un nouvel argument doit présenter, avec les moyens ou les griefs initialement exposés dans la requête, un lien suffisamment étroit pour pouvoir être considéré comme résultant de l'évolution normale du débat au sein d'une procédure contentieuse (voir, en ce sens, arrêts du 16 novembre 2011, Groupe Gascogne/Commission, T-72/06, non publié, EU:T:2011:671, points 23 et 27 ; du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission, T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, points 45 et 46, et du 20 novembre 2017, Petrov e.a./Parlement, T-452/15, EU:T:2017:822, point 46).
  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

    Par les arrêts du 22 avril 2016, 1rlande et Aughinish Alumina/Commission (T-50/06 RENV II et T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227), du 22 avril 2016, France/Commission (T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228), et du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233), le Tribunal a rejeté les recours dans les affaires alumine I.

    Par requête en date du 8 juin 2016, Eurallumina a introduit un pourvoi contre l'arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233).

    En réponse aux arguments de la Commission, Aughinish fait valoir que l'arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233), n'est pas pertinent en l'espèce, dans la mesure où il porte sur la situation factuelle spécifique de l'Italie.

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Il importe de relever à cet égard que, compte tenu du caractère cumulatif des conditions énoncées auxdits points 76 à 81 de ces lignes directrices, le non-respect de certaines d'entre elles suffit pour constater que la Commission était fondée, dans la décision attaquée, à décider que les mesures litigieuses ne pouvaient pas être autorisées sur le fondement de l'article 107, paragraphe 3, sous a), TFUE, tel que mis en oeuvre par lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission, T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, sous pourvoi, EU:T:2016:233, point 159).
  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Indessen ist das Gericht, wie von der Kommission geltend gemacht, nicht befugt, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 91).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2018 - T-717/17

    Chioreanu/ ERCEA - Nichtigkeitsklage - ERCEA - Rahmenprogramm für Forschung und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht befugt, Anordnungen an sie zu richten oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T-158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 219, vgl. auch Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2007 - T-60/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,81842
EuG, 12.12.2007 - T-60/06 (https://dejure.org/2007,81842)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2007 - T-60/06 (https://dejure.org/2007,81842)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - T-60/06 (https://dejure.org/2007,81842)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 - Italienische Republik / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    En ce qui concerne la circonstance, évoquée par la Commission dans le cadre de son argumentation relative à l'affaire T-56/06, selon laquelle le constat énoncé au considérant 97 figure dans une partie de la décision relative à la récupération des aides, qui est une question distincte de celle de l'existence d'une distorsion de concurrence, il y a lieu de rappeler qu'une décision constituant un tout, chacune de ses parties doit être lue à la lumière des autres (voir arrêts du Tribunal du 6 avril 1995, Martinelli/Commission, T-150/89, Rec. p. II-1165, point 66 ; du 11 décembre 1996, Van Megen Sports/Commission, T-49/95, Rec. p. II-1799, point 51, et du 17 juillet 1998, 1TT Promedia/Commission, T-111/96, Rec. p. II-2937, point 128).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    Il n'en demeure pas moins que l'exigence de motivation doit être appréciée en fonction des circonstances de l'espèce, notamment du contenu de l'acte, de la nature des motifs invoqués et de l'intérêt que les destinataires ou d'autres personnes concernées directement et individuellement par l'acte peuvent avoir à recevoir des explications (voir arrêt du Tribunal du 12 décembre 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Conseil, T-228/02, non encore publié au Recueil, point 141, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    En outre, cette juridiction ne saurait non plus se substituer à ces mêmes institutions, étant précisé qu'il incombe à l'institution concernée, en vertu de l'article 233 CE, de prendre les mesures que comporte l'exécution d'un arrêt rendu dans le cadre d'un recours en annulation (arrêts du Tribunal du 27 janvier 1998, Ladbroke Racing/Commission, T-67/94, Rec. p. II-1, point 200, et du 16 septembre 1998, 1ECC/Commission, T-110/95, Rec. p. II-3605, point 33).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    À cet égard, il y a lieu de rappeler d'emblée que, selon une jurisprudence constante, dans le cadre du contrôle de légalité fondé sur l'article 230 CE, la juridiction communautaire n'est pas compétente pour adresser des injonctions aux institutions communautaires (voir arrêt de la Cour du 8 juillet 1999, DSM/Commission, C-5/93 P, Rec. p. I-4695, point 36, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    La motivation doit faire apparaître de manière claire et non équivoque le raisonnement de l'institution, de façon, d'une part, à permettre aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise afin de pouvoir défendre leurs droits et de vérifier si la décision est ou non bien fondée et, d'autre part, à permettre au juge communautaire d'exercer son contrôle de légalité (voir arrêt du Tribunal du 15 juin 2005, Corsica Ferries France/Commission, T-349/03, Rec. p. II-2197, point 62, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    En ce qui concerne la circonstance, évoquée par la Commission dans le cadre de son argumentation relative à l'affaire T-56/06, selon laquelle le constat énoncé au considérant 97 figure dans une partie de la décision relative à la récupération des aides, qui est une question distincte de celle de l'existence d'une distorsion de concurrence, il y a lieu de rappeler qu'une décision constituant un tout, chacune de ses parties doit être lue à la lumière des autres (voir arrêts du Tribunal du 6 avril 1995, Martinelli/Commission, T-150/89, Rec. p. II-1165, point 66 ; du 11 décembre 1996, Van Megen Sports/Commission, T-49/95, Rec. p. II-1799, point 51, et du 17 juillet 1998, 1TT Promedia/Commission, T-111/96, Rec. p. II-2937, point 128).
  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    Il s'ensuit que la Commission se devait de motiver à suffisance de droit la décision attaquée s'agissant de l'applicabilité en l'espèce de cet article et ne pouvait donc se limiter au constat figurant au considérant 69 de ladite décision, selon lequel « [il] n'est pas applicable au cas d'espèce " (voir, en ce sens, arrêt de la Cour du 17 janvier 1995, Publishers Association/Commission, C-360/92 P, Rec. p. I-23, points 39 à 44).
  • EuG, 16.09.1998 - T-110/95

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    En outre, cette juridiction ne saurait non plus se substituer à ces mêmes institutions, étant précisé qu'il incombe à l'institution concernée, en vertu de l'article 233 CE, de prendre les mesures que comporte l'exécution d'un arrêt rendu dans le cadre d'un recours en annulation (arrêts du Tribunal du 27 janvier 1998, Ladbroke Racing/Commission, T-67/94, Rec. p. II-1, point 200, et du 16 septembre 1998, 1ECC/Commission, T-110/95, Rec. p. II-3605, point 33).
  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    En ce qui concerne la circonstance, évoquée par la Commission dans le cadre de son argumentation relative à l'affaire T-56/06, selon laquelle le constat énoncé au considérant 97 figure dans une partie de la décision relative à la récupération des aides, qui est une question distincte de celle de l'existence d'une distorsion de concurrence, il y a lieu de rappeler qu'une décision constituant un tout, chacune de ses parties doit être lue à la lumière des autres (voir arrêts du Tribunal du 6 avril 1995, Martinelli/Commission, T-150/89, Rec. p. II-1165, point 66 ; du 11 décembre 1996, Van Megen Sports/Commission, T-49/95, Rec. p. II-1799, point 51, et du 17 juillet 1998, 1TT Promedia/Commission, T-111/96, Rec. p. II-2937, point 128).
  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-60/06
    À cet égard, il convient de rappeler, tout d'abord, que le défaut ou l'insuffisance de motivation relève de la violation des formes substantielles au sens de l'article 230 CE et constitue un moyen d'ordre public qui doit être soulevé d'office par le juge communautaire (voir arrêt du Tribunal du 19 septembre 2006, Lucchini/Commission, T-166/01, Rec. p. II-2875, point 144, et la jurisprudence citée).
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