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   EuGH, 10.12.2013 - C-272/12 P   

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https://dejure.org/2013,35293
EuGH, 10.12.2013 - C-272/12 P (https://dejure.org/2013,35293)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2013 - C-272/12 P (https://dejure.org/2013,35293)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - C-272/12 P (https://dejure.org/2013,35293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Aufgabe des Gerichts - Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund - Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen - Jeweilige Befugnisse des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Aufgabe des Gerichts - Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund - Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen - Jeweilige Befugnisse des ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Aufgabe des Gerichts - Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund - Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen - Jeweilige Befugnisse des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Dispositionsgrundsatz im Verfahren um Nichtigkeitsklagen; rechtsfehlerhafte Prüfung eines Klagegrundes zur Zurechnung von als staatliche Beihilfen gewerteter Steuerbefreiungen von Amts wegen; Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Abweisung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dispositionsgrundsatz im Verfahren um Nichtigkeitsklagen; rechtsfehlerhafte Prüfung eines Klagegrundes zur Zurechnung von als staatliche Beihilfen gewerteter Steuerbefreiungen von Amts wegen; Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Abweisung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Aufgabe des Gerichts - Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund - Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen - Jeweilige Befugnisse des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Irland u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T"50/06 RENV, T"56/06 RENV, T"60/06 RENV, T"62/06 RENV und T"69/06 RENV), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Außerdem hat das Gericht in der Rechtssache T-62/06 RENV der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Rüge stattgegeben.

    Aus der Akte des Gerichts geht hervor, dass die Frage der Zurechenbarkeit der streitigen Befreiungen, die lediglich von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-56/06 sowie von Eurallumina in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-62/06 erwähnt wurde - in der Letztere aber darauf hinwies, "dass es jedoch nicht erforderlich ist, sich mit diesem Problem zu befassen" -, vom Gericht in das Verfahren eingeführt worden ist, als es den Parteien eine schriftliche Frage gestellt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus Randnr. 98 des angefochtenen Urteils.

    107 bis 109 des angefochtenen Urteils der von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV vorgetragenen Rüge stattgegeben, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt sei.

    Dasselbe gilt für die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    29 bis 31 des Urteils vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, Slg. 2004, I-6333), festgestellt hat, liegt dem Vertrag, indem er in Art. 88 EG der Kommission die fortlaufende Überprüfung und Kontrolle der Beihilfen überträgt, der Gedanke zugrunde, dass die Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch das Gericht und den Gerichtshof Sache der Kommission ist.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Zwar können oder müssen manche Klagegründe sogar von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114, und Kommission/Irland u. a., Randnr. 40).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Die dem Rat durch Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG übertragene Befugnis auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen hat Ausnahmecharakter, weshalb sie zwangsläufig eng auszulegen ist (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, Randnr. 39).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), auf das für eine umfassende Darstellung des bisherigen Verfahrens verwiesen wird, hat der Gerichtshof dieses Urteil aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
    Zwar können oder müssen manche Klagegründe sogar von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114, und Kommission/Irland u. a., Randnr. 40).
  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich, worauf oben in Rn. 65 hingewiesen worden ist, klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden.

    Wie die Italienische Republik zu Recht bemerkt und wie die Kommission - in den Erwägungsgründen 17 und 63 der Tonerde-I-Entscheidung - und der Gerichtshof - in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) - einräumen, sind es jedoch die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, die genaue räumliche Einschränkungen festgelegt und der streitigen Befreiung in regionaler Hinsicht einen selektiven Charakter verliehen haben, indem sie der Italienischen Republik lediglich gestatteten, diese Befreiung auf Sardinien anzuwenden oder beizubehalten.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Aus den oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründen des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) geht nämlich hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich ihr vom EG-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumte Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat in diesem Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

    Aus den oben in den Rn. 71 bis 75 dargelegten Gründen, die ihrerseits auf die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) gestützt werden, ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die vom Rat erlassenen Rechtsakte, mit denen der Italienischen Republik ausdrücklich gestattet worden war, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, nicht verletzen konnte, da die genannten Genehmigungen ihre Wirkungen nicht außerhalb des Bereichs entfalten konnten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde-I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vorgriffen.

    Wie oben in den Rn. 73 und 74 bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ferner, dass die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ihre Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, jederzeit ändern kann, sofern sie daraus sämtliche Konsequenzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zieht, so dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannte Befreiung weder zu einer Wettbewerbsverzerrung führe noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindere.

    In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof befunden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde-I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt, gewährt worden waren.

    Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde-I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

    Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 75 genannten, die ihrerseits auf den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) beruhen, kann Eurallumina nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefen.

    Wie aus Rn. 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hervorgeht, war der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden waren, zwar im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, was die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe angeht.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion -

    17 Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27), und vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 87).

    20 Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28), sowie vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 88).

    21 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28).

    22 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 33).

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Die Ermittlung des Begünstigten der Beihilfe ist jedoch einer der Bestandteile der Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe, die einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

    Ebenso ist daran zu erinnern, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, um einen Beschluss der Kommission zu beanstanden, der eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstuft, da der Begriff der staatlichen Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann (Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

    Allerdings kann der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes mit Erfolg gegenüber einer Entscheidung geltend gemacht werden, mit der die Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die nationale Maßnahme binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    17 Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27), und vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 87).

    20 Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28), sowie vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 88).

    21 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28).

    22 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 33).

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    Dagegen sind solche Umstände in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

    Die Ermittlung des Begünstigten der Beihilfe ist jedoch einer der Bestandteile der Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe, die einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

    Allerdings kann der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes mit Erfolg geltend gemacht werden gegenüber einem Beschluss, mit dem die Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die nationale Maßnahme binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12, EU:C:2013:812, Rn. 27).

    Zwar können oder müssen manche Klagegründe sogar von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12, EU:C:2013:812, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 53).

    75 Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27 bis 29 und 36).

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

    Or, la détermination du bénéficiaire de l'aide est une des composantes du constat de l'existence de celle-ci qui répond à une situation objective et ne saurait dépendre du comportement des institutions (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Il convient également de rappeler que le moyen tiré de la méconnaissance du principe de protection de la confiance légitime ne peut utilement être invoqué aux fins de contester une décision de la Commission qui qualifie une mesure nationale d'aide d'État, au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE, dès lors que la notion d'aide d'État répond à une situation objective et ne saurait dépendre du comportement ou des déclarations des institutions (arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Cependant, le moyen tiré de la méconnaissance du principe de protection de la confiance légitime peut utilement être invoqué à l'encontre d'une décision par laquelle la Commission décide, en vertu de l'article 108, paragraphe 2, TFUE, que l'État membre intéressé doit supprimer une mesure nationale ou la modifier dans le délai qu'elle détermine (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

    Elles sont en revanche à prendre en considération en ce qui concerne l'obligation de récupérer l'aide incompatible, au regard des principes de protection de la confiance légitime et de sécurité juridique (arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Or, la détermination du bénéficiaire de l'aide est une des composantes du constat de l'existence de celle-ci qui répond à une situation objective et ne saurait dépendre du comportement des institutions (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Cependant, le moyen tiré de la méconnaissance du principe de protection de la confiance légitime peut utilement être invoqué à l'encontre d'une décision par laquelle la Commission décide, en vertu de l'article 108, paragraphe 2, TFUE, que l'État membre intéressé doit supprimer une mesure nationale ou la modifier dans le délai qu'elle détermine (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

    Elles sont en revanche à prendre en considération en ce qui concerne l'obligation de récupérer l'aide incompatible, au regard des principes de protection de la confiance légitime et de sécurité juridique (arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Or, la détermination du bénéficiaire de l'aide est une des composantes du constat de l'existence de celle-ci qui répond à une situation objective et ne saurait dépendre du comportement des institutions (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

    Cependant, le moyen tiré de la méconnaissance du principe de protection de la confiance légitime peut utilement être invoqué à l'encontre d'une décision par laquelle la Commission décide, en vertu de l'article 108, paragraphe 2, TFUE, que l'État membre intéressé doit supprimer une mesure nationale ou la modifier dans le délai qu'elle détermine (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a., C-272/12 P, EU:C:2013:812, point 53).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-547/11

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-183/16

    Tilly-Sabco / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • EuG, 09.11.2016 - T-184/15

    Trivisio Prototyping / Kommission - Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

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