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   EuGH, 03.04.2014 - C-224/12 P   

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https://dejure.org/2014,5629
EuGH, 03.04.2014 - C-224/12 P (https://dejure.org/2014,5629)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-224/12 P (https://dejure.org/2014,5629)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-224/12 P (https://dejure.org/2014,5629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Finanzsektor - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe - Form - Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans - Entscheidung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande u.a.

    Rechtsmittel - Finanzsektor - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe - Form - Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans - Entscheidung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande und ING Groep NV.

    Rechtsmittel - Finanzsektor - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe - Form - Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans - Entscheidung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Finanzsektor - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe - Form - Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans - Entscheidung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfen, die ING aufgrund der Finanzkrise gewährt wurden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH bestätigt teilweise Nichtigerklärung der Kommissions-Entscheidung über die aufgrund der Finanzkrise an ING geleisteten Beihilfen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfen an ING aufgrund der Finanzkrise

  • bista.de (Kurzinformation)

    Änderungen bei Rückzahl-Bedingungen von Subventionen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Niederlande und ING Groep

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 - Nederland und ING Groep/Kommission (verbundene Rechtssachen T"29/10 und T"33/10), mit dem das Gericht den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/608/EG der Kommission vom 18. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 473
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/608/EG der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande - Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 274, S. 139, im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat.

    Mit Klageschriften, die am 28. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich der Niederlande und ING ihre Klagen in den Rechtssachen T-29/10 und T-33/10.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. März 2010 wurden die Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die verbundenen Sachen an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den zweiten und den dritten Klagegrund von ING in der Rechtssache T-33/10 entscheidet, und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten;.

    Die Kommission macht geltend, dass die vom Königreich der Niederlande und von ING beim Gericht eingereichten Klageschriften in den Rechtssachen T-29/10 bzw. T-33/10 keinen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 der streitigen Entscheidung und deren Anhang enthielten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ING mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-33/10 die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt hatte, soweit darin die Auffassung vertreten worden sei, dass die "Änderung der CT1-Transaktion eine (zusätzliche) Beihilfe" darstelle.

  • EuG, 06.12.2012 - T-325/12

    ING Groep / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Mit zwei am 23. Juli 2012 beim Gericht erhobenen Klagen (Rechtssachen T-325/12 und T-332/12) beantragten das Königreich der Niederlande und ING die Nichtigerklärung des neuen Beschlusses und führten zur Begründung u. a. an, dass die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers falsch angewandt habe.

    Die Klagen wurden jedoch von beiden Parteien zurückgenommen, und mit Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-325/12 und T-332/12), wurden die Rechtssachen im Register des Gerichts gestrichen.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission aufgeworfene Frage nicht von Amts wegen prüfen konnte, ohne ultra petita zu entscheiden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage zwingendes Recht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Rn. 45, sowie vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, Rn. 28).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteile vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Rn. 12 und 13, sowie vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 38).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission aufgeworfene Frage nicht von Amts wegen prüfen konnte, ohne ultra petita zu entscheiden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage zwingendes Recht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Rn. 45, sowie vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, Rn. 28).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung ein rein bestätigender Rechtsakt nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 39), doch hat der Gerichtshof auch entschieden, dass ein Rechtsakt lediglich einen bereits bestehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Rn. 18, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, Slg. 2006, I-8481, Rn. 46).
  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteile vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Rn. 12 und 13, sowie vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 38).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-417/05

    Kommission / Fernández Gómez - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Artikel 2

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung ein rein bestätigender Rechtsakt nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 39), doch hat der Gerichtshof auch entschieden, dass ein Rechtsakt lediglich einen bereits bestehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Rn. 18, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, Slg. 2006, I-8481, Rn. 46).
  • EuGH, 10.12.1980 - 23/80

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung ein rein bestätigender Rechtsakt nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 39), doch hat der Gerichtshof auch entschieden, dass ein Rechtsakt lediglich einen bereits bestehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Rn. 18, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, Slg. 2006, I-8481, Rn. 46).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 92 des Urteils vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P), entschieden hat, dass angesichts der mit Art. 87 Abs. 1 EG sowie mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers verfolgten Ziele ein wirtschaftlicher Vorteil, selbst wenn er aus Mitteln steuerlicher Natur gewährt wird, anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu beurteilen ist, wenn sich am Ende einer Gesamtwürdigung zeigt, dass der betroffene Mitgliedstaat diesen Vorteil trotz des Einsatzes hoheitlicher Mittel in seiner Eigenschaft als Anteilseigner des ihm gehörenden Unternehmens gewährt hat.
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Zweitens macht die FIH-Gruppe geltend, dass sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergebe, dass die Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe im Licht des Verhaltens eines privaten Gläubigers unter Berücksichtigung des Risikos des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Rückzahlung beurteilt werden müsse.

    Drittens ist die FIH-Gruppe der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), nicht einschlägig sei, da der Gerichtshof selbst in Rn. 62 dieses Urteils darauf hinweise, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sich erheblich von denen in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission (T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98), bestätigt durch das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen sei.

    Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf eine Änderung der Bedingungen für den Rückkauf von Wertpapieren eines Unternehmens nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Erwerb von Wertpapieren, der dem Staat den Status eines Investors in diesem Unternehmen verleiht, mittels einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Letzteren erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 34).

    Diese Feststellungen werden durch die Argumentation der FIH-Gruppe im Hinblick auf erstens die Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zweitens die Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), sowie drittens die ordnungsmäßige Verwaltung öffentlicher Mittel nicht entkräftet.

    Was als Erstes das Vorbringen in Bezug auf die nach Ansicht der FIH-Gruppe bestehenden Ähnlichkeiten zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen ist, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelgrund, der an die von der FIH-Gruppe genannten Randnummern dieses Urteils anknüpft, die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betraf, die die Kommission ausgeschlossen hatte, und nicht - wie in der vorliegenden Rechtssache - seine Anwendung auf die betreffenden Maßnahmen.

    Zwar ergibt sich aus den Rn. 35 und 36 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), dass die Kommission in jener Rechtssache die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Änderungen der Rückzahlungsbedingungen der Kapitalzuführung durch den niederländischen Staat, die zuvor mittels einer staatlichen Beihilfe erfolgt war, in Bezug auf das mögliche Verhalten eines privaten Kapitalgebers hätte prüfen müssen.

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zwar festgestellt, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage sein könnte, eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen der früheren Kapitalzuführung zu akzeptieren, insbesondere indem die Aussichten erhöht werden, die Rückzahlung dieser Kapitalzuführung zu erlangen.

    Hierzu ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen ist - anders als in der vorliegenden Rechtssache -, der Begünstigte der früheren Beihilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen vorgesehen waren, nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die die Kontinuität seines Betriebs gefährdeten, und dass diese Änderungen nicht seine Rettung durch erhebliche öffentliche Investitionen bedeuteten.

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Kriterium die Frage seiner Anwendbarkeit von der seiner Anwendung zu unterscheiden ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 29 und 33).

    Wie das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 31).

    Zudem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78), und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32 bis 37), hervor, dass die Anwendung des genannten Grundsatzes unumgänglich sei und die Kommission dazu verpflichtet sei, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV feststellen könne.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium des privaten Investors für die Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe den Nachweis ermöglicht, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen dem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit folgten, so dass auch ein privater Kapitalgeber in der Lage sein könnte, sie zu akzeptieren (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

    143 Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, im Folgenden: Urteil ING, EU:C:2014:213, Rn. 30).

    vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213).

    160 Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213).

    163 Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), bzw. vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    In der zuletzt genannten Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die bloße Ausübung hoheitlicher Befugnisse wie der Einsatz legislativer oder fiskalischer Mittel für sich allein nicht zur Unanwendbarkeit dieses Grundsatzes führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81 und 92, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 30, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 48).

    Insbesondere muss sich die Kommission um die Beurteilung der Frage kümmern, ob zu diesem Zeitpunkt der Vorgang, mit dem der Vorteil gewährt worden ist, in Anbetracht seiner kurz- oder längerfristigen Rentabilitätsaussichten sowie anderer mit ihm zusammenhängender geschäftlicher oder wirtschaftlicher Interessen in wirtschaftlicher, geschäftlicher und finanzieller Hinsicht als vernünftig angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 14 und 15, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, EU:C:1991:136, Rn. 21 und 22, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 107).

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

    Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 57, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C-99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, Rn. 26).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung eines zugeführten Kapitals, die einen zusätzlichen Vorteil mit sich bringt, nicht vom angefochtenen Rechtsakt getrennt werden kann, da dieser Umstand integraler Bestandteil der Prüfung durch die Kommission war, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfe entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 59 bis 63).

  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns / Kommission -

    Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 57, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C-99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, Rn. 26).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung eines zugeführten Kapitals, die einen zusätzlichen Vorteil mit sich bringt, nicht vom angefochtenen Rechtsakt getrennt werden kann, da dieser Umstand integraler Bestandteil der Prüfung durch die Kommission war, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfe entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 59 bis 63).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C-334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Kriterium des

    13 Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32), und vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103).

    26 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104), und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Viertens sei das Argument, die Kommission könne von den Mitgliedstaaten und den Begünstigten angebotene Verpflichtungszusagen nicht in Bedingungen für die Genehmigung einer Beihilfe umwandeln, vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 80 und 81), zurückgewiesen worden, wo der Gerichtshof entschieden habe, dass die Verpflichtungszusagen der Mitgliedstaaten im Wesentlichen von der Kommission zur Bedingung für die Feststellung gemacht werden könnten, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
  • EuG, 28.02.2024 - T-442/22

    PU/ EUStA

    Selon une jurisprudence constante, un acte est purement confirmatif d'un acte antérieur s'il ne contient aucun élément nouveau par rapport à l'acte antérieur (voir, en ce sens, arrêt du 3 avril 2014, Commission/Pays-Bas et ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, point 69 et jurisprudence citée ; arrêt du 13 janvier 2022, Dragnea/Commission, C-351/20 P, EU:C:2022:8, point 49) et n'a pas été précédé d'un réexamen de la situation du destinataire de ce dernier acte (ordonnance du 28 juin 2018, TL/CEPD, T-452/17, non publiée, EU:T:2018:418, point 25 ; voir, en ce sens, arrêt du 7 février 2001, 1npesca/Commission, T-186/98, EU:T:2001:42, point 44).
  • EuGH, 31.05.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group / Kommission

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

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