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   EuG, 20.09.2019 - T-696/17   

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EuG, 20.09.2019 - T-696/17 (https://dejure.org/2019,30235)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2019 - T-696/17 (https://dejure.org/2019,30235)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2019 - T-696/17 (https://dejure.org/2019,30235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Belgien zugunsten seiner Häfen durchgeführte Regelung über die Befreiung von der Gesellschaftssteuer - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53, vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 79).

    In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt wird, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügen, ergeben (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derselben Rechtsprechung zufolge ist im Übrigen für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme die angewandte Regulierungstechnik zwar nicht entscheidend, so dass sie nicht immer einen von einem allgemeinen Steuersystem abweichenden Charakter aufweisen muss, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter das allgemeine Steuersystem fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit diesem System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 90, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission der Rechtsprechung zufolge für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun muss, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von der allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49, vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    Auch wenn Art. 180 Nr. 2 EStGB, wie von den Klägerinnen und dem Königreich Belgien geltend gemacht, keine Abweichung vom Referenzrahmen darstellte, in dem Sinne, dass die Steuer der juristischen Personen der maßgebliche Referenzrahmen für Einheiten wie die Klägerinnen wäre, ist darauf hinzuweisen, wie dies die Kommission im 90. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan hat, dass das belgische Einkommensteuersystem als solches selektiv ist, da es "bestimmte Unternehmen", nämlich Häfen, begünstigt, obwohl diese sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen der anderen gesellschaftssteuerpflichtigen Unternehmen vergleichbar ist, was die Besteuerung der Gewinne betrifft, die sie aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101 bis 107, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 76 bis 79).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 24).

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Die Rechtsprechung hat außerdem anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 78).

    Um festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Tätigkeiten um Tätigkeiten eines Unternehmens im Sinne des Vertrags handelt, ist es notwendig, die Art dieser Tätigkeiten zu klären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74 und 75, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37).

    Wenn die Kommission ihre Entscheidungspraxis in dieser Hinsicht geändert hat, so kam sie damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach, insbesondere in den Urteilen vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617), und vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutscher Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821).

    Zum anderen seien in dem dem Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617), zugrunde liegenden Fall nur die gegen eine Umsatzabgabe ausgeführten Tätigkeiten vom Gericht als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft worden.

    Wie die Kommission jedoch vorträgt, haben das Gericht und der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen für Fluggesellschaften gegen Entrichtung einer Gebühr eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, und vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, Rn. 121).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass eine Einheit für den Rest ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union nicht entgegensteht (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25).

    Im Gegenteil hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 119).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    In diesem Zusammenhang muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einstufen zu können, in einem ersten Schritt das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuersystem ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit diesem allgemeinen System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derselben Rechtsprechung zufolge ist im Übrigen für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme die angewandte Regulierungstechnik zwar nicht entscheidend, so dass sie nicht immer einen von einem allgemeinen Steuersystem abweichenden Charakter aufweisen muss, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter das allgemeine Steuersystem fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit diesem System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 90, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission der Rechtsprechung zufolge für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun muss, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von der allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49, vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Zielen, die einem bestimmten Steuersystem zugeordnet sind und die außerhalb dieses Systems liegen, und andererseits dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48).

    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Ziele, wie beispielsweise die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder die Verhinderung von Missbrauch, ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 74 bis 76, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 bis 76, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 50 bis 53), doch hat er sich stets geweigert, anzuerkennen, dass dem Steuersystem fremde Ziele, wie z. B. der Wunsch, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Beschäftigung in bestimmten Sektoren zu sichern oder im sozialen Bereich als verdienstvoll angesehene Einrichtungen zu begünstigen, geeignet sind, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die a priori selektiv ist, und sie somit vom Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 37 bis 39, vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Die Rechtsprechung hat außerdem anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 78).

    Wenn die Kommission ihre Entscheidungspraxis in dieser Hinsicht geändert hat, so kam sie damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach, insbesondere in den Urteilen vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617), und vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutscher Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821).

    So sei zum einen der dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutscher Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), zugrunde liegende Fall insofern anders gelagert, als die Klägerinnen die Infrastruktur dort nicht selbst betrieben, sondern Dritten zur Verfügung gestellt hätten.

    Überdies betreiben die Häfen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerinnen selbst die Hafeninfrastruktur, wenn sie Schiffen Zugang zu dieser gewähren oder gegen Entgelt Flächen vermieten, ebenso wie der Flughafen Leipzig-Halle in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), ergangen ist.

    Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerinnen ist daher das Vorliegen eines Entgelts in der Tat ein relevanter Faktor, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40, und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93).

    Im Gegenteil hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 119).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Das Königreich Belgien macht ferner, gestützt auf das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), geltend, Häfen befänden sich im Hinblick auf die immanenten Ziele der Gesellschaftssteuerregelung nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die mit der von Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht vergleichbar sei, die dieser Steuer unterlägen.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission der Rechtsprechung zufolge für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun muss, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von der allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49, vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission nicht davon ausgegangen werden kann, dass Häfen notwendigerweise dieselben Merkmale aufweisen wie die Genossenschaften, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), ergangen ist, wie z. B. der Grundsatz des Vorrangs der Person gegenüber dem Kapital, oder die Regel "one man, one vote", um sich von den im vorliegenden Fall der gesellschaftssteuerpflichtigen Gesellschaften zu unterscheiden.

    In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Zielen, die einem bestimmten Steuersystem zugeordnet sind und die außerhalb dieses Systems liegen, und andererseits dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48).

    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Ziele, wie beispielsweise die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder die Verhinderung von Missbrauch, ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 74 bis 76, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 bis 76, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 50 bis 53), doch hat er sich stets geweigert, anzuerkennen, dass dem Steuersystem fremde Ziele, wie z. B. der Wunsch, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Beschäftigung in bestimmten Sektoren zu sichern oder im sozialen Bereich als verdienstvoll angesehene Einrichtungen zu begünstigen, geeignet sind, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die a priori selektiv ist, und sie somit vom Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 37 bis 39, vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138).

    Selbst wenn die vom Königreich Belgien angeführten Ziele möglicherweise auf die Natur oder die Logik des Steuersystems zurückzuführen sind, ist auf jeden Fall festzustellen, dass sie mit der fraglichen Maßnahme nicht kohärent umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 88, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Das Königreich Belgien macht ferner, gestützt auf das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), geltend, Häfen befänden sich im Hinblick auf die immanenten Ziele der Gesellschaftssteuerregelung nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die mit der von Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht vergleichbar sei, die dieser Steuer unterlägen.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission der Rechtsprechung zufolge für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun muss, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von der allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49, vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission nicht davon ausgegangen werden kann, dass Häfen notwendigerweise dieselben Merkmale aufweisen wie die Genossenschaften, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), ergangen ist, wie z. B. der Grundsatz des Vorrangs der Person gegenüber dem Kapital, oder die Regel "one man, one vote", um sich von den im vorliegenden Fall der gesellschaftssteuerpflichtigen Gesellschaften zu unterscheiden.

    In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Zielen, die einem bestimmten Steuersystem zugeordnet sind und die außerhalb dieses Systems liegen, und andererseits dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48).

    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Ziele, wie beispielsweise die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder die Verhinderung von Missbrauch, ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 74 bis 76, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 bis 76, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 50 bis 53), doch hat er sich stets geweigert, anzuerkennen, dass dem Steuersystem fremde Ziele, wie z. B. der Wunsch, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Beschäftigung in bestimmten Sektoren zu sichern oder im sozialen Bereich als verdienstvoll angesehene Einrichtungen zu begünstigen, geeignet sind, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die a priori selektiv ist, und sie somit vom Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 37 bis 39, vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138).

    Selbst wenn die vom Königreich Belgien angeführten Ziele möglicherweise auf die Natur oder die Logik des Steuersystems zurückzuführen sind, ist auf jeden Fall festzustellen, dass sie mit der fraglichen Maßnahme nicht kohärent umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 88, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 73 und 74).

  • EuG, 31.05.2018 - T-160/16

    Groningen Seaports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Zweitens ist, da die Klägerinnen offensichtlich auch der Auffassung sind, die Kommission hätte bis zum Abschluss der Untersuchung der Besteuerung der Häfen in sämtlichen Mitgliedstaaten der Union warten müssen, um keine zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen, festzustellen, dass ein ähnliches Argument vom Gericht im Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission (T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317), geprüft und zurückgewiesen wurde.

    In diesem Urteil, das im Anschluss an eine Klage einiger niederländischer Häfen gegen den Beschluss 2016/634 (siehe oben, Rn. 221) erging, wies das Gericht das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Argument der Klägerinnen zurück, indem es zunächst darauf hinwies, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerinnen können sich daher, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu erreichen, nicht darauf berufen, dass die Kommission nicht gleichzeitig die anderen Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die ihren Häfen gewährten Beihilfen abzuschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 117).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung setzt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Unterschiede können objektive Gründe dafür sein, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss erlassen und angeordnet hat, dass die Befreiung für belgische Häfen in diesem Fall aufgehoben wird, bevor sie ihre Untersuchungen zur Besteuerung der Häfen in allen Mitgliedstaaten der Union abgeschlossen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 120 bis 130).

    Dem Vorbringen der Klägerinnen zu folgen, würde im Übrigen bedeuten, dass die Kommission zum Nachteil der Mitgliedstaaten, die ihren Häfen keine Beihilfen gewähren, warten müsste, bis sie alle ihre Untersuchungen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten, die ihren Häfen Beihilfen gewähren, abgeschlossen hat, bevor sie ihre endgültigen Entscheidungen trifft und die Aufhebung dieser Beihilfen anordnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 132).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53, vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 79).

    Ihr kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen erhöhte Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur im Verhältnis zu einer sogenannten "normalen" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" ist jedoch nicht davon abhängig, dass es so konzipiert ist, dass Unternehmen, denen möglicherweise ein selektiver Vorteil zugutekommt, im Allgemeinen denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die übrigen Unternehmen, aber von abweichenden Regelungen profitieren, so dass der selektive Vorteil im Unterschied zwischen der normalen steuerlichen Belastung und derjenigen der erstgenannten Unternehmen erblickt werden kann (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91, und vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 87).

    Es verstieße damit gegen die ständige Rechtsprechung, der zufolge Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derselben Rechtsprechung zufolge ist im Übrigen für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme die angewandte Regulierungstechnik zwar nicht entscheidend, so dass sie nicht immer einen von einem allgemeinen Steuersystem abweichenden Charakter aufweisen muss, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter das allgemeine Steuersystem fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit diesem System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 90, und vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 33).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Mit der Prüfung der Selektivität einer Maßnahme, insbesondere in Steuersachen, soll somit festgestellt werden, ob sie "bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Waren" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt oder ob sie vielmehr eine unterschiedslos auf alle im Inland ansässigen Unternehmen anwendbare allgemeine steuerpolitische Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35, vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73, und vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 18).

    Die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" ist jedoch nicht davon abhängig, dass es so konzipiert ist, dass Unternehmen, denen möglicherweise ein selektiver Vorteil zugutekommt, im Allgemeinen denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die übrigen Unternehmen, aber von abweichenden Regelungen profitieren, so dass der selektive Vorteil im Unterschied zwischen der normalen steuerlichen Belastung und derjenigen der erstgenannten Unternehmen erblickt werden kann (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91, und vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 87).

    Auch wenn Art. 180 Nr. 2 EStGB, wie von den Klägerinnen und dem Königreich Belgien geltend gemacht, keine Abweichung vom Referenzrahmen darstellte, in dem Sinne, dass die Steuer der juristischen Personen der maßgebliche Referenzrahmen für Einheiten wie die Klägerinnen wäre, ist darauf hinzuweisen, wie dies die Kommission im 90. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan hat, dass das belgische Einkommensteuersystem als solches selektiv ist, da es "bestimmte Unternehmen", nämlich Häfen, begünstigt, obwohl diese sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen der anderen gesellschaftssteuerpflichtigen Unternehmen vergleichbar ist, was die Besteuerung der Gewinne betrifft, die sie aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101 bis 107, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 76 bis 79).

    Ist es daher nicht möglich, eine Maßnahme zu ermitteln, die von einem gemeinsamen Steuersystem abweicht, müssen die in diesem System als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien, um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, geeignet sein, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen, und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Auszug aus EuG, 20.09.2019 - T-696/17
    Wie die Klägerinnen darlegen, reicht zwar der Umstand, dass eine öffentliche Einheit ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von ihr bestimmtes Entgelt liefert bzw. erbringt, für sich genommen nicht aus, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. Urteil vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich das Argument angeht, die Häfen verfolgten bei der Festsetzung ihrer Tarife keine kommerzielle Logik, sondern zielten auf die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben ab, so schließt der Umstand, dass das Angebot von Waren oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, nicht aus, die Einheit, die diese Geschäfte auf dem Markt tätigt, als Unternehmen anzusehen, wenn dieses Angebot mit dem anderer Wirtschaftsteilnehmer konkurriert, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 46; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 48).

    Gewiss handelt, wie die Klägerinnen vortragen, der Rechtsprechung zufolge eine öffentliche Einheit - soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse getrennt werden kann - in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 29; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 71 bis 80).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen nicht durch ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zwingend vorgegeben sind und dass diese nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne sie nicht unbedingt ihres Nutzens beraubt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 41, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 41).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 09.03.2016 - T-438/15

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 27.10.2016 - T-116/16

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Viertens ist zu dem Vorbringen, die Kommission habe weder die Aufgaben berücksichtigt, die Femern als Straßenbehörde und als Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur übertragen worden seien, noch die Tatsache, dass es ihr obliege, die Sicherheitspläne für die Feste Fehmarnbeltquerung auszuarbeiten, darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass eine Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegensteht (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25; vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 98 und 99, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 85).

    Was erstens das Vorbringen betrifft, die Feste Fehmarnbeltquerung werde nicht kommerziell genutzt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert werden können, wobei das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die fragliche Leistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 47, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 75).

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst nämlich zum einen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Begriff des Unternehmens jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zum anderen ist wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 46).

    Außerdem verweist die Kommission im 189. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichts zu Hafeninfrastrukturen, indem sie in Fn. 90 das Urteil vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission (T-696/17, EU:T:2019:652), anführt.

    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeiten des Baus und des Betriebs der Festen Fehmarnbeltquerung untrennbar miteinander verbunden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung anerkannt hat, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 65, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 47).

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nicht die Gültigkeit eines angefochtenen Beschlusses berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    Cette conclusion a, à plusieurs reprises, été confirmée par le Tribunal (voir, en ce sens, arrêts du 20 septembre 2019, Port autonome du Centre et de l'Ouest e.a./Commission, T-673/17, non publié, EU:T:2019:643, points 63 à 65 ; du 20 septembre 2019, Le Port de Bruxelles et Région de Bruxelles-Capitale/Commission, T-674/17, non publié, EU:T:2019:651, points 63 à 65, et du 20 septembre 2019, Havenbedrijf Antwerpen et Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Commission, T-696/17, EU:T:2019:652, points 49 et 50).
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