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   EuGH, 19.12.2012 - C-288/11 P   

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https://dejure.org/2012,39524
EuGH, 19.12.2012 - C-288/11 P (https://dejure.org/2012,39524)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-288/11 P (https://dejure.org/2012,39524)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-288/11 P (https://dejure.org/2012,39524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Errichtung von Flughafeninfrastruktur - Start- und Landebahn

  • Europäischer Gerichtshof

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Errichtung von Flughafeninfrastruktur - Start- und Landebahn

  • EU-Kommission

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Errichtung von Flughafeninfrastruktur - Start- und Landebahn“

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Begriff des Unternehmens; Wirtschaftliche Tätigkeit; Errichtung von Flughafeninfrastruktur; Start- und Landebahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterfällt der Infrastrukturausbau zukünftig Europäischem Beihilfenrecht?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig/Halle GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Freistaat Sachsen u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Juni 2011

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Mitteldeutsche Flughafen AG (im Folgenden: MF) und die Flughafen Leipzig/Halle GmbH (im Folgenden: FLH) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-455/08 Art. 1 der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, soweit darin die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewähren will, auf 350 Mio. Euro beziffert wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Mit am 6. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt in der Rechtssache T-443/08 sowie MF und FLH in der Rechtssache T-455/08 Klagen auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung, soweit die Kommission darin feststellt, dass es sich zum einen bei der Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handele und dass zum anderen diese staatliche Beihilfe 350 Mio. Euro betrage.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Klage in der Rechtssache T-443/08 als unzulässig abgewiesen und in der Rechtssache T-455/08 Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit darin die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewähren will, auf 350 Mio. Euro beziffert wird, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Um den ersten Klagegrund zurückzuweisen, zu dessen Stützung die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-455/08 u. a. geltend machten, dass der Begriff des Unternehmens in Art. 87 Abs. 1 EG keine Anwendung auf Regionalflughäfen finde, soweit es um die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur gehe, hat das Gericht zunächst aus den in den Randnrn.

    Um den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-455/08 zurückzuweisen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, das Gebot der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz geltend machten, hat das Gericht in den Randnrn.

    192 und 201 bis 209 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-455/08 zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen einen Verfahrensfehler rügten und in dessen Rahmen sie hilfsweise geltend machten, dass es sich bei der Kapitalzuführung um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 handele, sowie den siebten Klagegrund in dieser Rechtssache, mit dem die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen die Kompetenzordnung des EG-Vertrags rügten.

    Dagegen hat das Gericht dem achten Klagegrund, auf den die Rechtsmittelführerinnen ihre Klage in der Rechtssache T-455/08 stützten und mit dem sie Widersprüchlichkeit und Begründungsfehler hinsichtlich des Betrags der angeblichen Beihilfe geltend machten, stattgegeben.

    - Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die Klage in der Rechtssache T-455/08 im Übrigen abgewiesen wurde, und die dazugehörige Kostenentscheidung aufzuheben;.

    - abschließend in der Sache zu entscheiden und der Klage in der Rechtssache T-455/08 auch insoweit stattzugeben, als diese eine Aufhebung der streitigen Entscheidung in dem Umfang anstrebt, wie die Kommission darin feststellt, dass es sich bei der von der Bundesrepublik Deutschland für den Bau der neuen Südbahn und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen gewährten Maßnahme zur Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handele;.

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Flughafensektor einen Wandel erfahren habe, der insbesondere die Organisation sowie die Wirtschafts- und Wettbewerbslage dieses Sektors betreffe, und mit der sich aus dem Urteil des Gerichts vom 12. September 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, Slg. 2000, II-3929), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297) (im Folgenden: Urteile Aéroports de Paris), ergebenden Rechtsprechung sei seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausübten.

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf das bereits angeführte Urteil Aéroports de Paris/Kommission des Gerichts sowie auf das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), und unterstreichen, dass der Sachverhalt des erstgenannten Urteils die Tätigkeiten eines internationalen Großflughafens betroffen habe, dessen Lage sich in ökonomischer Hinsicht diametral von der Lage regionaler Flughäfen wie des Flughafens Leipzig/Halle unterscheide.

    Was dabei die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Betriebs und die des Baus untrennbar sind, was von den Rechtsmittelführerinnen bestritten wird, hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21), zunächst in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass FLH im Rahmen des Betriebs des Flughafens Leipzig/Halle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, weil sie - auf dem Markt für Regionalflughafendienstleistungen - Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbiete, das namentlich aus den Flughafengebühren stamme (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 78).

    Anders als die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch ADV, geltend machen, ist nämlich ersichtlich, dass das Gericht zur Klärung der Frage, ob die Kommission den Bau der neuen Südbahn als wirtschaftliche Tätigkeit einstufen durfte, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, und MOTOE, Randnr. 25) diese Tätigkeit geprüft und untersucht hat, welcher Art sie war.

    88 und 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, umfasst der Begriff des Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung und ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, MOTOE, Randnrn.

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf das bereits angeführte Urteil Aéroports de Paris/Kommission des Gerichts sowie auf das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), und unterstreichen, dass der Sachverhalt des erstgenannten Urteils die Tätigkeiten eines internationalen Großflughafens betroffen habe, dessen Lage sich in ökonomischer Hinsicht diametral von der Lage regionaler Flughäfen wie des Flughafens Leipzig/Halle unterscheide.

    Außerdem ist mit der Rechtsprechung [Aéroports de Paris] seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber grundsätzlich eine in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Bestimmungen fallende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausüben, was im Urteil Ryanair/Kommission (... Randnr. 88) bestätigt worden ist.

    Außerdem wurde mit dem Urteil Ryanair/Kommission ..., das die Lage vor Erlass der Leitlinien von 2005 betraf, die ... Rechtsprechung [Aéroports de Paris] im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Regionalflughafens bestätigt.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Was dabei die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Betriebs und die des Baus untrennbar sind, was von den Rechtsmittelführerinnen bestritten wird, hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21), zunächst in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass FLH im Rahmen des Betriebs des Flughafens Leipzig/Halle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, weil sie - auf dem Markt für Regionalflughafendienstleistungen - Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbiete, das namentlich aus den Flughafengebühren stamme (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 78).

    Anders als die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch ADV, geltend machen, ist nämlich ersichtlich, dass das Gericht zur Klärung der Frage, ob die Kommission den Bau der neuen Südbahn als wirtschaftliche Tätigkeit einstufen durfte, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, und MOTOE, Randnr. 25) diese Tätigkeit geprüft und untersucht hat, welcher Art sie war.

    88 und 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, umfasst der Begriff des Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung und ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, MOTOE, Randnrn.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    159 Dem ist beizupflichten, da sich die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts durch den Gerichtshof darauf beschränkt, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden und angewandt werden müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Da zudem für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 23), hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Kommission das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt haben könne.
  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Anders als die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch ADV, geltend machen, ist nämlich ersichtlich, dass das Gericht zur Klärung der Frage, ob die Kommission den Bau der neuen Südbahn als wirtschaftliche Tätigkeit einstufen durfte, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, und MOTOE, Randnr. 25) diese Tätigkeit geprüft und untersucht hat, welcher Art sie war.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Folglich geht es den Rechtsmittelführerinnen mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit darum, zu erreichen, dass die beim Gericht erhobene Klage sowie die von diesem im angefochtenen Urteil vorgenommene Sachverhaltswürdigung erneut geprüft werden, wozu der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht befugt ist (vgl. die in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung und Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291 Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    34 und 35, sowie vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-288/11
    Da zudem für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 23), hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Kommission das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt haben könne.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit als Unternehmen gilt und eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 69).

    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, weder darauf ankommt, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50, und vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T-808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734, Rn. 55).

    Schließlich kam die Kommission im 198. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass es sich bei dem Betrieb der festen Querung um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele, und vertrat sodann auf der Grundlage der Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117), die Auffassung, dass auch der Bau der von Femern betriebenen Infrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.

    Insoweit macht das Königreich Dänemark, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg, erstens geltend, die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass sich aus den Urteilen vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117), ergebe, dass eine Bautätigkeit, d. h. eine vorgelagerte Tätigkeit, zwangsläufig eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, wenn die Tätigkeit des Betriebs, d. h. eine nachgelagerte Tätigkeit, eine wirtschaftliche Tätigkeit sei.

    In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen war, dass der Bau der neuen Flughafenstart- und -landebahn eine wirtschaftliche Tätigkeit war, so dass die streitige Kapitalzuführung mit Ausnahme der davon abzuziehenden Kosten für die Durchführung öffentlicher Aufgaben eine staatliche Beihilfe war (Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 43).

    Erstens können entgegen dem Vorbringen des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg die Grundsätze und Kriterien in Bezug auf die Untrennbarkeit der Tätigkeiten des Baus und des Betriebs einer Verkehrsinfrastruktur, die in den Urteilen vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117), aufgestellt und oben in Rn. 185 wiedergegeben wurden, nicht allein auf den Fall des Ausbaus einer bestehenden Infrastruktur beschränkt werden.

    Zwar ging es in der Rechtssache, in der die Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117), ergangen sind, um den Ausbau einer Start- und Landebahn auf einem bereits bestehenden Flughafen.

    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach im Wesentlichen die in den Urteilen vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117), aufgestellten Grundsätze und Kriterien in Bezug auf die Untrennbarkeit der Tätigkeiten des Baus und des Betriebs einer Verkehrsinfrastruktur auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 3.17

    Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen

    Der EuGH hat im Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-288/11 P - (Amtsbl. EU 2013, Nr. C 46, 5-6) im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Start- und Landebahn für den Flughafen Leipzig/Halle ausgeführt, dieser könne nicht vom Betrieb der Flughafeninfrastrukturen getrennt werden und stelle deshalb eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich der staatlichen Beihilfen falle (Rn. 40 ff. bei juris; s.a. Kommissionsbeschluss vom 20. März 2013, SA.35440 (2012/N), Rn. 9).

    Denn für den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit kommt es auf deren Rentabilität nicht an (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-288/11 P -, Rn. 50).

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Die Rechtsprechung hat außerdem anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 78).

    Wenn die Kommission ihre Entscheidungspraxis in dieser Hinsicht geändert hat, so kam sie damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach, insbesondere in den Urteilen vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617), und vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutscher Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821).

    So sei zum einen der dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutscher Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), zugrunde liegende Fall insofern anders gelagert, als die Klägerinnen die Infrastruktur dort nicht selbst betrieben, sondern Dritten zur Verfügung gestellt hätten.

    Überdies betreiben die Häfen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerinnen selbst die Hafeninfrastruktur, wenn sie Schiffen Zugang zu dieser gewähren oder gegen Entgelt Flächen vermieten, ebenso wie der Flughafen Leipzig-Halle in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821), ergangen ist.

    Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerinnen ist daher das Vorliegen eines Entgelts in der Tat ein relevanter Faktor, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40, und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93).

    Im Gegenteil hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 119).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    In Bezug auf das erste von Eventech vorgebrachte Argument eines bevorzugten Zugangs zur vom Staat finanzierten Beförderungsinfrastruktur, für deren Benutzung den London-Taxis keine finanzielle Belastung auferlegt werde, hat der Gerichtshof zwar entsprechend dem Vorbringen von Eventech entschieden, dass die Finanzierung der Errichtung einer wirtschaftlich genutzten Infrastruktur durch eine Kapitalzuführung seitens staatlicher Stellen als Aktionäre zur Gewährung staatlicher Beihilfen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen gegen Zahlung einer Gebühr eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, sowie Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

    Le caractère économique ou non d'une activité ne dépend pas du statut privé ou public de l'entité qui l'exerce, ni de la rentabilité de cette activité (voir arrêt du 19 décembre 2012, Mitteldeutsche Flughafen et Flughafen Leipzig-Halle/Commission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, point 50 et jurisprudence citée).

    Troisièmement, dans la mesure où le Royaume d'Espagne souligne que les entreprises en cause n'ont reçu aucune contrepartie économique pour cette activité, il suffit de rappeler que la question de savoir si l'activité en cause avait un caractère économique ne dépend pas du fait qu'un investisseur privé est prêt à l'exercer sous les mêmes conditions ni de la rentabilité de cette activité (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2012, Mitteldeutsche Flughafen et Flughafen Leipzig-Halle/Commission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, point 50).

    En effet, l'appréciation de la compatibilité d'une aide avec le marché intérieur relevant de la compétence exclusive de la Commission, sous le contrôle du juge de l'Union, cette dernière ne saurait avoir porté atteinte au principe de subsidiarité (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2012, Mitteldeutsche Flughafen et Flughafen Leipzig-Halle/Commission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, point 79 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

    Da das Gericht keinerlei Erklärung dafür abgegeben habe, warum es das Eingehen auf ein Hauptargument der Kommission nicht für erforderlich erachtet habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    89 Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107), vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50), sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 41).

    90 Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 108), vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission (C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50), sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 45).

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungeachtet der Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI (vgl. oben, Rn. 45) zurückzuweisen, da Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 11.04.2013 - C-652/11

    Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 07.05.2013 - C-584/11

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-268/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission eine

  • EGMR, 01.12.2022 - 73247/14

    M.H. v. POLAND

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