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   EuGH, 11.05.2023 - C-620/21   

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EuGH, 11.05.2023 - C-620/21 (https://dejure.org/2023,9921)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2023 - C-620/21 (https://dejure.org/2023,9921)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - C-620/21 (https://dejure.org/2023,9921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MOMTRADE RUSE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die von dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die von dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die von dem ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Folglich ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 47 und 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Beurteilung der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sozialen Dienstleistungen zum Zweck der Feststellung, ob sie "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, anhand der bulgarischen Mehrwertsteuervorschriften vorzunehmen, wobei diese Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuerrichtlinie ordnungsgemäß umsetzen müssen und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, sich der Dienstleistungserbringer, d. h. die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vor dem vorlegenden Gericht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen könnte, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie an, haben die nationalen Gerichte somit zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen mit dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Umsetzung der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität grundsätzlich verlangt, dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung für die Erbringung vergleichbarer Leistungen gleich behandelt werden (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Was erstens die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Voraussetzung anbelangt, dass die Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Licht von Art. 134 Buchst. a dieser Richtlinie zu betrachten ist, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch für Dienstleistungen, die an geistig hilfsbedürftige Personen erbracht werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, für diese selbst zu sorgen, ohne Gefahr zu laufen, ihren eigenen Interessen - sei es finanzieller oder anderer Natur - zu schaden, da gerade diese Gefahr die Feststellung ihrer Geschäftsunfähigkeit gerechtfertigt hat (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen solchen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten insoweit über einen Gestaltungsspielraum verfügen (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Was drittens das Ziel angeht, das mit der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung verfolgt wird, so zielt diese Befreiung dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (Urteil vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Ziel angeht, das mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgt wird, so zielt die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (Urteil vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteil vom 28. April 2022, Happy Education, C-612/20, EU:C:2022:314, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dies auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und für die zu ihrer Bezeichnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 23 und 27, sowie vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 24 und 25).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, legen die Mitgliedstaaten nämlich nach dem einleitenden Satz in Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern, doch können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-906/19

    Ministère public (Sanctions extraterritoriales)

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsregelung somit nachteilige Auswirkungen wie die von der Generalanwältin in den Nrn. 73 und 74 ihrer Schlussanträge aufgezeigten haben kann, ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 45).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-906/19

    Ministère public (Sanctions extraterritoriales) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsregelung somit nachteilige Auswirkungen wie die von der Generalanwältin in den Nrn. 73 und 74 ihrer Schlussanträge aufgezeigten haben kann, ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 45).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung der Begriffe, mit denen die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, die Erfordernisse des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität gewahrt werden müssen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht und der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (Urteil vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Diese in der Mehrwertsteuerrichtlinie als fakultativ angegebenen Bedingungen können von den Mitgliedstaaten als zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Befreiung vorgesehen werden (vgl. zu Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1] [jetzt Art. 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie] Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Zu der Frage, welchem Mitgliedstaat die Befugnis zukommt, den sozialen Charakter von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, für die Zwecke der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung anzuerkennen, und insbesondere zu der Frage, ob, wenn die in Rede stehenden sozialen Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, an natürliche Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnen, in dem der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, für eine solche Anerkennung der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Leistungserbringer ansässig ist, oder der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Definition der in ihrem Art. 132 Abs. 1 Buchst. g verwendeten Begriffe enthält, die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu bestimmen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteil vom 28. April 2022, Happy Education, C-612/20, EU:C:2022:314, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dies auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und für die zu ihrer Bezeichnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 23 und 27, sowie vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-612/20

    Happy Education

  • EuGH, 19.12.2013 - C-495/12

    The Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 27.03.2014 - C-300/13

    Iberdrola Distribución Eléctrica

  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20

    Umsatzsteuer: Gutachtentätigkeit eines Arztes auf Veranlassung des Jobcenters

    Danach sind u.a. Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g ausgeschlossen, wenn sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind (Buchst. a) oder wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden (vgl. auch Urteil des EuGH vom 11.05.2023 Momtrade Ruse, C-620/21, ECLI:EU:C:2023:395).
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