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   EuGH, 26.05.2005 - C-498/03   

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https://dejure.org/2005,393
EuGH, 26.05.2005 - C-498/03 (https://dejure.org/2005,393)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-498/03 (https://dejure.org/2005,393)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-498/03 (https://dejure.org/2005,393)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kingscrest Associates und Montecello

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

  • EU-Kommission PDF

    Kingscrest Associates und Montecello

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

  • EU-Kommission

    Kingscrest Associates und Montecello

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; ; VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. t; ; VO Nr. 1408/71 Art. 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Befreiungen für private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht bei Leistungen für die Kinder- und Jugendbetreuung - Begriff "sozialer Charakter"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Umsätzen von Einrichtungen mit sozialem Charakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kingscrest Associates und Montecello

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre, vom 10. Juni 2003 in dem Rechtsstreit 1. Kingscrest Associates Ltd und 2. Montecello Ltd (die ihre Tätigkeit gemeinsam unter der Firma Kingscrest Residential Care ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h
    Gewinnerzielungsabsicht; Mehrwertsteuer; Personengesellschaft; Sprachfassung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre - Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1313
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42).

    32 Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie nicht besonders eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 48).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 64).

    50 Der Erlass innerstaatlicher Vorschriften in diesem Bereich ist überdies in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie vorgesehen, wonach "[d]ie Mitgliedstaaten ... die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben ... g) [und] h) ... vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der ... Bedingungen abhängig machen [können]", die in dieser Bestimmung anschließend aufgezählt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 65).

    52 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Anerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter anficht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteile Kügler, Randnr. 56, und Dornier, Randnr. 69).

    57 und 58, und Dornier, Randnr. 72).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    41 Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dieser Grundsatz insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).

    51 Daraus folgt, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits zur erstgenannten dieser Bestimmungen festgestellt hat (vgl. Urteil Kügler, Randnr. 54), den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage einräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sozialen Charakter zuerkennen.

    52 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Anerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter anficht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteile Kügler, Randnr. 56, und Dornier, Randnr. 69).

    53 Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die nationalen Behörden nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte u. a. das Bestehen spezifischer Vorschriften - gleich ob es sich dabei um nationale oder regionale, um Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handelt -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen haben, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. Urteile Kügler, Randnrn.

    54 Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 30, und Kommission/Deutschland vom 23. Oktober 2003, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    31 Angesichts dieses Zieles ist zum einen daran zu erinnern, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit es im Rahmen des Artikels 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38).

    35 Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 17, und Urteil Hoffmann, Randnr. 24).

    38 Schließlich ist zu beachten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, der eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-267/00, Zoological Society, Slg. 2002, I-3353, Randnr. 16), die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der insbesondere in Absatz 1 Buchstaben g und h vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben (Urteil Hoffmann, Randnr. 38).

    40 Unter diesen Umständen ist, soll Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nicht gegenstandslos werden, notwendigerweise davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h, die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kennemer Golf, Randnr. 34, und Hoffmann, Randnr. 38).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    24 Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hat, setzen zwar die Mitgliedstaaten nach dem Eingangssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, doch können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 50).

    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 43, Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, und Urteil Temco Europe, Randnr. 17).

    41 Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dieser Grundsatz insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    39 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, deckt sich die in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie genannte Bedingung, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt werden darf, im Wesentlichen mit dem Kriterium der Einrichtung ohne Gewinnstreben namentlich im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 33).

    40 Unter diesen Umständen ist, soll Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nicht gegenstandslos werden, notwendigerweise davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h, die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kennemer Golf, Randnr. 34, und Hoffmann, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    35 Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 17, und Urteil Hoffmann, Randnr. 24).

    36 So hat der Gerichtshof in Bezug auf eine private Einrichtung, die Gewinnerzielung anstrebte, für Recht erkannt, dass der Begriff "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie natürliche Personen, die ein "Unternehmen" betreiben, nicht von der Steuerbefreiung ausschließt (vgl. Urteil Gregg, Randnr. 21).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    41 Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dieser Grundsatz insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-267/00

    Zoological Society

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    38 Schließlich ist zu beachten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, der eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-267/00, Zoological Society, Slg. 2002, I-3353, Randnr. 16), die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der insbesondere in Absatz 1 Buchstaben g und h vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben (Urteil Hoffmann, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    22 Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 51, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
    26 Im Übrigen darf nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-321/96, Mecklenburg, Slg. 1998, I-3809, Randnr. 29).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz 45 und 46, und vom 07.12.2016 - XI R 57/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863; EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 453, Rz 34).

    aa) Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts, der eine unionsrechtliche Definition erfordert (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 22, m.w.N.).

    Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322) sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44).

    Denn der Begriff "Einrichtung" ist weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C- 319/12, EU:C:2013:778, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 177, Rz 28 und 31) zu erfassen.

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    a) Der Begriff der Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit genug, um auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht wie die Klägerin zu umfassen (EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39; MDDP vom 28. November 2013 C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 35).

    b) Auch der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit schließt nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH-Urteile Hoffmann vom 3. April 2003 C-144/00, EU:C:2003:192, Rz 38; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 31).

    Andererseits verbietet es der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 132 MwStSystRL vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei der Steuererhebung unterschiedlich behandelt werden (zum Beispiel EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, 1. Leitsatz sowie Rz 30; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 41; vergleiche auch EuGH-Urteile Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Die letztgenannte Vorschrift legt die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Anerkennung nicht fest (Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 49).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kügler, Randnr. 54, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

    Diese fakultativen Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Befreiung können von den Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen zusätzlich vorgesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

    Zwar ist der Erlass nationaler Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts nach Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 50).

    57 und 58, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 53, sowie entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnrn.

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie an, haben die nationalen Gerichte somit zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kügler, Randnr. 56, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz von Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen müssen, doch dürfen sich diese Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 32, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 24, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 26).

    Außerdem hat der Gerichtshof unter Anwendung der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils dargestellten Auslegungsregeln (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-907, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) in Bezug auf die Wendung "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie bereits entschieden, dass sie grundsätzlich weit genug ist, um natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu umfassen (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 17, Hoffmann, Randnr. 24, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

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