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   EuGH, 14.01.1981 - 46/80   

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https://dejure.org/1981,2173
EuGH, 14.01.1981 - 46/80 (https://dejure.org/1981,2173)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.1981 - 46/80 (https://dejure.org/1981,2173)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1981 - 46/80 (https://dejure.org/1981,2173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vianl / Orbat

    1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VERFOLGUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBARER ZIELE - KEIN DISKRIMINIERENDER ODER SCHUTZCHARAKTER

  • EU-Kommission

    Vianl / Orbat

  • Wolters Kluwer

    Unterschiedliche Besteuerung von vergälltem Synthetischem Äthylalkohol und vergälltem durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol; Lieferung von vergällten Synthesealkohol mit Ursprung in Frankreich; Versteuerung für vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol; Verbot der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 95
    1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VERFOLGUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBARER ZIELE - KEIN DISKRIMINIERENDER ODER SCHUTZCHARAKTER

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 14.01.1981 - 46/80
    Eine klare Alternative sei unvermeidlich: Entweder hätten die Verträge zwischen der Firma Vinal und der Firma Orbat über die Lieferung von ausschließlich durch Synthese hergestelltem Alkohol (unter Ausschluß von durch Gärung hergestelltem natürlichen Alkohol) effektiven Bestand und entsprächen vernünftigen Interessen des Käufers - eine solche Feststellung widerspreche offensichtlich und deutlich der im Vorlagebeschluß aufgestellten Behauptung vom identischen oder gleichartigen Charakter der beiden Erzeugnisse; dadurch würde dieser Beschluß jeden Sinnes beraubt -, oder die Verträge stellten nichts als einen Vorwand dar, um vor dem Gerichtshof auf der schwachen Grundlage eines rein fiktiven Ausgangsrechtsstreites das italienische Abgabensystem für vergällten Alkohol unter Anklage zu stellen - dann ergäbe sich die Unzulässigkeit des Ersuchens offensichtlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus seinem Urteil vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia).

    Das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia) sei daher kein Präzedenzfall für den vorliegenden Rechtsstreit.

    Unter diesen Umständen fragt sich die italienische Regierung, ob der vorliegende Fall nicht demjenigen gleichzustellen sei, in dem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980 Foglia/Novello, 104/79) ergangen sei, durch das der Gerichtshof sich für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen für nicht zuständig erklärt habe.

  • EuGH, 08.01.1980 - 21/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.01.1981 - 46/80
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß Artikel 95 die Freiheit eines jeden Mitgliedstaats nicht beschränke, dasjenige Besteuerungssystem zu schaffen, das er für jedes Erzeugnis für das geeignetste halte; insbesondere verpflichte Artikel 95 Absatz 1 die Mitgliedstaaten nach dem Urteil vom 8. Januar 1980 (Rechtssache 21/79, Kommission/Italienische Republik, aufbereitete Mineralölerzeugnisse, Slg. 1980, 1) zwar, die Steuervergünstigungen für inländische Erzeugnisse auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu erstrecken, sofern diese die Bedingungen erfüllten, von denen die Steuerermäßigung oder -befreiung abhängig sei; er verpflichte sie jedoch nicht, die objektiv gerechtfertigten Unterscheidungen zu beseitigen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls zwischen den inländischen Steuern auf einheimische Erzeugnisse getroffen würden.

    Der Gerichtshof habe den Mitgliedstaaten in mehreren Urteilen das Recht zugestanden, nach Maßgabe und der verwendeten Ausgangsstoffe, selbst identische Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern (Urteil vom 22. Juni 1976, Bobie, 127/75, Slg. 1876, 1079; Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen, US/77, Slg. 1978, 1787; Urteil vom 8. Januar 1980, Kommission/Italien, 21/79, Slg. 1980, 8).

  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.01.1981 - 46/80
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich) ergebe sich, daß die Klarstellung unverzichtbar sei, welches Verhältnis der Besteuerung für zwei konkurrierende, jedoch unter verschiedenen Bedingungen hergestellte Erzeugnisse als angemessen angesehen werden könne.
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 14.01.1981 - 46/80
    Der Gerichtshof habe den Mitgliedstaaten in mehreren Urteilen das Recht zugestanden, nach Maßgabe und der verwendeten Ausgangsstoffe, selbst identische Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern (Urteil vom 22. Juni 1976, Bobie, 127/75, Slg. 1876, 1079; Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen, US/77, Slg. 1978, 1787; Urteil vom 8. Januar 1980, Kommission/Italien, 21/79, Slg. 1980, 8).
  • EuGH, 22.11.1978 - 93/78

    Mattheus / Doego

    Auszug aus EuGH, 14.01.1981 - 46/80
    e) Es bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 1978 (Rechtssache 93/78, Mattheus, Slg. 1978, 2203) zugrunde liege: Im vorliegenden Fall werde der Gerichtshof ersucht, eine Bestimmung des Vertrages, die subjektive Rechte verleihe, im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften auszulegen, von deren Rechtmäßigkeit die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreites abhänge, während in der Rechtssache 93/78 der Streit völlig abstrakten und theoretischen Charakter besessen und in keiner Weise die Vereinbarkeit einer Bestimmung einer innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Gemeinschaftsrecht betroffen habe; da außerdem Artikel 237 internationale Beziehungen regle und daher den einzelnen keine subjektiven Rechte verleihe, habe die Rechtssache 93/78 im Hinblick auf den Rechtsschutz der einzelnen keine Probleme aufgeworfen.
  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Sie räumt ein, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) eine Änderung der früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 bedeute, denn der Gerichtshof bejahe hier zum ersten Mal die Zulässigkeit einer differenzierenden Besteuerung, bei der der höchste Satz auf ein ausschließlich aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Erzeugnis anwendbar sei und die somit die Einfuhr dieses Erzeugnisses (Synthesealkohol) nach Italien zugunsten des gleichartigen inländischen Erzeugnisses (Branntwein aus landwirtschaftlicher Produktion) behindere.

    Die ganz besondere Eigenart des Branntweinmarktes mache es unmöglich, die Beurteilungsmaßstäbe, die der Gerichtshof in der Rechtssache 46/80 (Vinal) im Hinblick auf den Markt für vergällten Äthylalkohol aufgestellt habe, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wenngleich die hier streitige Regelung auch bereits die vom Gerichtshof in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle.

    Zunächst sei es unrichtig, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und das vorgenannte Urteil in der Rechtssache 46/80 im Verhältnis zu der gesamten früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 eine Neuerung darstellten.

    Der vorliegende Rechtsstreit könne nicht den vorgenannten Rechtssachen 140/79 und 46/80 gleichgestellt werden.

    Zwar seien die Mitgliedstaaten berechtigt, selbst für gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse differenzierender Steuersätze vorzusehen, sofern sie die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) aufgestellten Voraussetzungen beachteten; die von der italienischen Regierung gewählten Kriterien erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht.

    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1983 - 38/82

    Hauptzollamt Flensburg gegen Firma Hansen GmbH & Co. - Besteuerung von Branntwein

    - Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 - S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat -, Slg. 1981, 77.5 - Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 - H. Hansen jun.

    - Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 - S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat -, Slg. 1981, 77.4 - Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 - Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz -, Slg. 1980, 3469.

    - Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 - S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat-, Slg. 1981, 77.6 - Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.

    - Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 - S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat -, Slg. 1981, 77.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Nach alledem geht es in dem Rechtsstreit in Wirklichkeit um folgende zwei Fragen: 1 - Urteile vom 14. Januar 1981 in den Rechtssachen 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe) und 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 27. Mai 1981 in den verb.

    8 - Rechtssache 46/80 (Slg. 1981, 77).

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