Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1976

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   EuGH, 22.06.1976 - 127/75   

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https://dejure.org/1976,1035
EuGH, 22.06.1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,1035)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,1035)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,1035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

    1 . INLÄNDISCHE ABGABEN - ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - ABGABENERHEBUNG - SYSTEM - UNTERSCHIED IM VERGLEICH ZU DEM FÜR DIE BELASTUNG GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN ANGEWANDTEN SYSTEM - DISKRIMINIERUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - VERBOT

  • EU-Kommission

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; BierStG a.F. § 3; ; BierStG a.F. § 6a Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. INLÄNDISCHE ABGABEN - ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - ABGABENERHEBUNG - SYSTEM - UNTERSCHIED IM VERGLEICH ZU DEM FÜR DIE BELASTUNG GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN ANGEWANDTEN SYSTEM - DISKRIMINIERUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - VERBOT - [EWG-VERTRAG , ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (22)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung einer progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1976, Bobie Getränkevertrieb, 127/75, EU:C:1976:95, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung einer progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1976, Bobie Getränkevertrieb, 127/75, EU:C:1976:95, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-68/96

    Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze. - Nationale Abgabe auf

    (14) - Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 (Bobie, Slg. 1976, 1079, Randnr. 3).

    (23) - Rechtssache 127/75, a. a. O., (zitiert in Fußnote 14) Randnr. 4 und Rechtssache 45/75, a. a. O. (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 15.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1976 - 127/75   

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https://dejure.org/1976,5354
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,5354)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,5354)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 1976 - 127/75 (https://dejure.org/1976,5354)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bobie Getränkevertrieb GmbH gegen Hauptzollamt Aachen-Nord.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1976 - 127/75
    Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts ist am 26. November 1975 ergangen, also bevor der Gerichtshof am 17. Februar 1976 sein Urteil in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale/Hauptzollamt Landau/Pfalz) erließ.

    Die Regierung der Bundesrepublik hat gegenüber dem Gerichtshof eingeräumt, daß diese Frage angesichts Ihres Urteils in der Rechtssache 45/75 zu verneinen sei.

    Nach meiner Meinung sollten Sie deshalb mit der Antwort auf die erste Frage - mutatis mutandis - auf der Linie des Präzedenzfalles bleiben, den Sie mit Ihrem Urteil in der Rechtssache 45/75 geschaffen haben, und für Recht erkennen, daß bei richtiger Auslegung es Artikel 95 Absatz 1 untersagt, eine eingeführte Ware auf andere Weise zu besteuern als die gleichartige inländische Ware, wenn dies zu einer höheren Belastung für die Einfuhrware führen kann, und es diese Bestimmung insbesondere verbietet, in einem Fall gestaffelte Sätze anzuwenden und in einem anderen Fall einen Pauschalsatz.

    Die Bundesregierung hat angeregt, daß der Gerichtshof, falls er (wovon ich ausgehe) die dritte Frage beantworten muß, dabei das neue Besteuerungssystem für die Biereinfuhr aus anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt, das - mit, wenn ich so sagen darf, außerordentlicher und lobenswerter Schnelligkeit - in der Bundesrepublik eingeführt wurde, um dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/75 Rechnung zu tragen.

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