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   EuGH, 15.01.2004 - C-235/02   

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EuGH, 15.01.2004 - C-235/02 (https://dejure.org/2004,4088)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - C-235/02 (https://dejure.org/2004,4088)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - C-235/02 (https://dejure.org/2004,4088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saetti und Frediani

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Marco Antonio Saetti und Andrea Frediani.

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Ermittlungsrichter in Strafsachen - Amtsträger, der die strafrechtliche Untersuchung durchführt - (Artikel 234 EG)

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Marco Antonio Saetti und Andrea Frediani

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Petrolkoks und Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975; Begriff des Abfalles; Besitzer von Abfall; Bewirtschaftung von Abfällen; Verwendung des Petrolkoks als Brennstoff in der Raffinerie; Zuständigkeit des Gerichtshofes bei Strafverfahren ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 234; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 1 ... Buchst. f; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 4; ; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Gela - Auslegung der Artikel 1, 2 und 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung - Als Brennstoff verwendetes Pet-coke - Einstufung von Pet-coke als ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt worden ist (Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C-418/97 und C-419/97, ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I-4475, Randnr. 84).

    39 Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 können sich daraus ergeben, dass das Verfahren zur Behandlung des fraglichen Stoffes eine übliche Methode der Abfallbehandlung ist oder dass die Allgemeinheit diesen Stoff als Abfall ansieht, oder bei einem Produktionsrückstand daraus, dass dafür keine andere Verwendung als seine Beseitigung möglich ist oder dass seine Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt erfolgen muss (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn.

    40 Diese Anhaltspunkte sind jedoch nicht immer entscheidend; das tatsächliche Vorliegen von Abfall ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-114/01

    AvestaPolarit Chrome

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    38 So hat der Gerichtshof entschieden, dass Gesteinsbruch, der als Rückstand einer Bergbautätigkeit anfällt und ohne vorherige Bearbeitung rechtmäßig im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet wird, nicht als Stoff angesehen werden kann, dessen sich sein Besitzer entledigt oder entledigen will, da er ihn im Gegenteil für seine Haupttätigkeit braucht; dies setzt jedoch voraus, dass er ausreichende Garantien für die Kennzeichnung und tatsächliche Verwendung dieser Stoffe erbringt (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    29 Zwar hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird; er hat aber klargestellt, dass er die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Eine Richtlinie kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Eigentümer entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (u. a. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveysyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (u. a. Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ermittlungsrichter in Strafsachen oder der Amtsträger, der die strafrechtliche Untersuchung durchführt, ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG ist, das im Rahmen eines mit einer gerichtlichen Entscheidung abschließenden Verfahrens unabhängig nach Rechtslage die Rechtssachen zu entscheiden hat, für die es nach dem Gesetz zuständig ist (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 65/79, Chatain, Slg. 1980, 1345, und vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, X, Slg. 1986, 2545, Randnr. 7).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Eine Richtlinie kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-235/02
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, das nationale Recht auszulegen oder anzuwenden, um die Folgen des nachträglichen Inkrafttretens nationaler Rechtsvorschriften festzustellen, die solchen Taten die Strafbarkeit nehmen (in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnrn.
  • EuGH, 24.04.1980 - 65/79

    Chatain

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    20 Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani (C-235/02, EU:C:2004:26, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Im Übrigen hindert nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich eine Strafsache im Stadium der Untersuchung befindet, den befassten Richter nicht daran, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: vgl. Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani (C-235/02, EU:C:2004:26, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Jedoch muss ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, nicht einen Rückstand darstellen, sondern kann ein Nebenerzeugnis sein, dessen sich das Unternehmen nicht "entledigen" will, sondern das es unter Umständen, die für es wirtschaftlich vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten möchte (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 34, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 35).

    Es gibt nämlich keine Rechtfertigung dafür, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche den für diese Waren geltenden Vorschriften unterliegen, den Bestimmungen der Richtlinie 75/442 zu unterwerfen (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 35, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 35).

    Da der Begriff "Abfälle" weit auszulegen ist, greift diese Überlegung bei Nebenerzeugnissen, um die mit dem Wesen dieser Nebenerzeugnisse verbundenen Unzuträglichkeiten oder Beeinträchtigungen einzudämmen, jedoch nur ein, wenn die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil Palin Granit, Randnr. 36, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 8 A 1598/04

    Immissionsschutzrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von währemd der

    Gleichwohl ist ein Stoff einer in Anhang I genannten Stoffgruppe in europarechtskonformer Auslegung nicht allein deshalb Abfall, weil er einem in Anhang II genannten Verwertungsverfahren zugeführt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 11.11.2004 - C-457/02 -, vom 15.1.2004 - C-235/02 -, Slg. 2004, S. 1-1005, vom 11.9.2003 - C-114/01 -, Slg. 2003, I-8725, und vom 18.4.2002 - C-9/00 -, Slg. 2002, I-3533).

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, derer sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten, auf deren Gewinnung die jeweilige Herstellungshandlung auch ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteile vom 11.11.2004, a.a.O., und vom 15.1.2004, a.a.O.).

    Dabei ist es unerheblich, ob das Nebenerzeugnis zwangsläufig oder erst nach ergänzender Behandlung entsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.1.2004, a.a.O.).

    Diese Einschätzung entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff, wonach ein als Nebenerzeugnis hergestelltes Produkt nicht deshalb Abfall ist, weil seine Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt erfolgen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 15.1.2004, a.a.O., Rn. 46 i.V.m. Rn. 39).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der genannten Richtlinie darstellt (Beschluss vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-235/02, Saetti und Frediani, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 47).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nämlich die Einstufung eines Stoffes als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (in diesem Sinne Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der genannten Richtlinie darstellt (Beschluss vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-235/02, Saetti und Frediani, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 47).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nämlich die Einstufung eines Stoffes als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (in diesem Sinne Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 47).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 7 B 8.09

    Wegfall der Abfalleigenschaft von Harzöl mit der Beendigung des konkreten

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist bereits geklärt, dass der Inhalt des Begriffs "Abfall" von der Bedeutung des Begriffs "sich entledigen" abhängt, der Abfallbegriff nicht eng ausgelegt werden darf, und die Frage, ob ein Stoff bzw. Gegenstand Abfall darstellt, anhand sämtlicher Einzelfallumstände zu prüfen ist (Beschluss vom 15. Januar 2004 Rs. C-235/02 "Saetti" Slg. 2004, I-01005 Rn. 33; Urteil vom 24. Juni 2008 Rs. C-188/07 "Commune de Mesquer" Slg. 2008, I-04501 Rn. 38).
  • VGH Hessen, 22.10.2008 - 6 UE 2250/07

    Die Verbrennung eines Reststoffgemischs zur Energiegewinnung stellt keine

    Ein Stoff, der als Ergebnis einer technischen Entscheidung erzeugt wird, kann demgegenüber auch dann als Nebenerzeugnis und nicht als Rückstand gewertet werden, wenn eine bewusste Entscheidung für die Erzeugung eines nicht zwangsläufig entstehenden Stoffs getroffen wird, das also genauso gut auch vermieden werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - C-235/02 -, Saetti, Slg. 2004, I-1005-1028 = AbfallR 2004, 95 nur LS).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    39 und 40) und den Beschluss vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-235/02 (Saetti und Frediani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Ob es sich tatsächlich um "Abfall" im Sinne der Richtlinie handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88, und KVZ retec, Randnr. 63, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

    37 - Vgl. Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani (C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-457/02

    Niselli

  • VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13

    Abfalleigenschaft; Aflatoxin B1; Biogasanlage; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG Köln, 10.09.2009 - 13 K 2418/07

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines Stoffes als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 S.

  • VG Wiesbaden, 15.08.2007 - 4 E 815/06

    Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 17 U 108/06

    Maßstab für die Beurteilung der Beitragserhebung in der gesetzlichen

  • VG Düsseldorf, 24.08.2004 - 17 K 4572/03

    Möglichkeit einer Nichtanwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Abfallbegriff - Begriffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-473/07

    Association nationale pour la protection des eaux und rivières und Association

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1992 - C-338/90

    Hamlin Electronics GmbH gegen Hauptzollamt Darmstadt. - Gemeinsamer Zolltarif -

  • VG Aachen, 15.06.2007 - 9 K 2631/03

    Bewertung eines industriellen Chemienebenproduktes; Berücksichtigung der

  • VG Gelsenkirchen, 14.12.2006 - 10 L 1135/06

    Streit um die Anordnung der Notifizierung von Asphaltfüllern im Fall einer

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