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   EuGH, 15.04.2021 - C-511/19   

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EuGH, 15.04.2021 - C-511/19 (https://dejure.org/2021,8312)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-511/19 (https://dejure.org/2021,8312)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-511/19 (https://dejure.org/2021,8312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Bis zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags in eine Arbeitskräftereserve versetzte Beschäftigte - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Richtlinie 2000/78/EG â€" Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf â€" Verbot der Diskriminierung wegen des Alters â€" Bis zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags in eine Arbeitskräftereserve versetzte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Bis zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags in eine Arbeitskräftereserve versetzte Beschäftigte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden: Die griechische Regelung verstößt nicht gegen das Unionsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sparmaßnahme zulasten älterer Arbeitnehmer

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 512
  • NZA 2021, 699
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Umstand, dass die schwere Wirtschaftskrise, mit der die Hellenische Republik konfrontiert war, schwerwiegende Folgen - nämlich insbesondere die Insolvenz dieses Mitgliedstaats und den Verlust der Stabilität der Eurozone - herbeizuführen drohte, den budgetären Charakter des Ziels der getroffenen Maßnahmen, das in der Erzielung von Einsparungen in Höhe von 300 Mio. Euro für das Jahr 2012 bestand, um dieser Krisensituation zu begegnen, nicht berühren kann (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 35).

    So soll zum einen die Entscheidung, die betroffenen Arbeitnehmer einem solchen System zu unterstellen, anstatt sie zu entlassen, ein hohes Beschäftigungsniveau fördern, was nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV und Art. 9 AEUV eines der von der Union verfolgten Ziele darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um insbesondere die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 38).

    Was die Erforderlichkeit der zur Erreichung der angestrebten beschäftigungspolitischen Ziele getroffenen Maßnahme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Die Anwendung dieser Regelung beruht somit auf einem Kriterium, das untrennbar mit dem Alter der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 23).

    Dies bedeutet u. a., dass die Maßnahme es ermöglichen muss, diese Ziele zu erreichen, ohne die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 32).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ungeachtet dessen, dass die andere kumulative Voraussetzung für den Anspruch auf eine volle Altersrente, nämlich die Erfüllung der 35 Beitragsjahre, als ein dem Anschein nach neutrales Kriterium im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 anzusehen ist, eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 48 und 51).

    So soll zum einen die Entscheidung, die betroffenen Arbeitnehmer einem solchen System zu unterstellen, anstatt sie zu entlassen, ein hohes Beschäftigungsniveau fördern, was nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV und Art. 9 AEUV eines der von der Union verfolgten Ziele darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Außerdem erscheint in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Bezugs dieser vollen Altersrente die Herabsetzung oder gar der Wegfall der Entlassungsentschädigung, die diesen Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts, der zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung geführt hat, nicht unvernünftig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-515/13, EU:C:2015:115, Rn. 27).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Ein nationaler Kontext, der durch eine schwere Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist, kann es einem Mitgliedstaat nämlich nicht gestatten, dieser Bestimmung die praktische Wirksamkeit zu nehmen, indem er sich ausschließlich auf ein anderes Ziel als die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Sozial- und Beschäftigungspolitik stützt, um eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 106).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um insbesondere die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 38).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Insoweit können zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden Beschäftigungsschutzmaßnahmen beeinflussen, jedoch können sie als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-511/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um insbesondere die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 38).
  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

    Zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, wobei Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen können, sie aber nicht als solche das mit der jeweiligen Arbeits- und Sozialpolitik verfolgte Ziel darstellen dürfen (vgl. etwa EuGH 15. April 2021 - C-511/19, EU:C:2021:274 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 30, 34 mwN) .
  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Für die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinien, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen sollen, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bieten (zur Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 15. April 2021 - C-511/19 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 22; 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 20 mwN) .
  • EuGH, 20.04.2023 - C-52/22

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteil vom 15. April 2021, 01ympiako Athlitiko Kentro Athinon, C-511/19, EU:C:2021:274, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 15. April 2021, 01ympiako Athlitiko Kentro Athinon, C-511/19, EU:C:2021:274, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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