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   EuGH, 15.07.2004 - C-424/02   

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https://dejure.org/2004,8608
EuGH, 15.07.2004 - C-424/02 (https://dejure.org/2004,8608)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-424/02 (https://dejure.org/2004,8608)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-424/02 (https://dejure.org/2004,8608)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Vorrang der Altölaufbereitung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.

    Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Altölaufbereitung Vorrang einzuräumen - Grenzen - Technische, wirtschaftliche oder organisatorische Sachzwänge - Begriff - (Richtlinie 75/439 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien un

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101/EWG geänderten Fassung mangels Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, damit der Behandlung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 geänderten Fassung Art. 3 Abs. 1;... ; Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 22. November 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die zur Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 erforderlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-102/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-424/02
    17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051, Randnr. 35) entschieden hat, bestand eines der Hauptziele der Richtlinie darin, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen.

    19 Nur wenn aufgrund der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie genannten Sachzwänge weder eine Aufbereitung noch ein Verbrennen von Altölen erfolgt, unterliegen die Mitgliedstaaten der wiederum subsidiären Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 3, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die schadlose Vernichtung der Öle oder ihre kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

    Denn außer dass eine Auslegung allein durch die Mitgliedstaaten dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe, hätte sie auch zur Folge, dass aus der Vereinbarkeit der Behandlung im Wege der Aufbereitung mit technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwängen eine Voraussetzung würde, deren Erfüllung ganz von einer Zweckmäßigkeitsbeurteilung des betreffenden Mitgliedstaats abhinge (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

    23 Außerdem ist auf das Argument der Regierung des Vereinigten Königreichs, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Bezugnahme auf die "technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge" einen Ermessensspielraum zuerkannt habe, zu antworten, dass diese Bestimmung über die Sachzwänge als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstehen ist, und dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, die zu dem Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, in einem angemessenen Verhältnis stehen, in dem Sinne, dass das Bestehen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge die Grenze dieser positiven Verpflichtung darstellt (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 42).

    24 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass nicht er festzustellen hat, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat hätte treffen müssen, um Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umzusetzen, dass er aber im Rahmen der Feststellung, ob Sachzwänge im Sinne dieser Bestimmung bestehen, zu prüfen hat, ob Maßnahmen mit dem Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, hätten erlassen werden können, die dem Kriterium der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Durchführbarkeit genügen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-424/02
    31 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-424/02
    31 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-424/02
    31 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-92/03

    Kommission / Portugal

    32 Wie der Gerichtshof in Randnummer 25 seines Urteils vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-424/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden hat, ist es zwar akzeptabel, dass die Mitgliedstaaten zunächst Studien durchführen und Berichte erstellen, um die Modalitäten der Altölbeseitigung zu bestimmen, es müssen aber diesen vorbereitenden Schritten doch konkrete auf die vorrangige Aufbereitung gerichtete Maßnahmen folgen, damit der Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie nachgekommen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-15/03

    Kommission / Österreich

    9 - Urteile vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051) und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-424/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
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