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   EuGH, 15.07.2021 - C-152/20, C-218/20   

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https://dejure.org/2021,21361
EuGH, 15.07.2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,21361)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,21361)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,21361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SC Gruber Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Art. 3 und 8 - Von den Parteien gewähltes Recht - Individualarbeitsverträge - Arbeitnehmer, die ihre ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht; Verordnung (EG) Nr. 593/2008; Art. 3 und 8; Von den Parteien gewähltes Recht; Individualarbeitsverträge; Arbeitnehmer, die ihre Arbeit in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Art. 3 und 8 - Von den Parteien gewähltes Recht - Individualarbeitsverträge - Arbeitnehmer, die ihre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 1007
  • NZA 2021, 1357
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH - C-218/20 (anhängig)

    Sindicatul Lucratorilor din Transporturi

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
    In den verbundenen Rechtssachen C-152/20 und C-218/20.

    SC Samidani Trans SRL (C-218/20).

    Der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-218/20 betrifft das Recht, das auf die Entlohnung eines rumänischen Lastkraftwagenfahrers, DT, anzuwenden ist, der bei der rumänischen Gesellschaft SC Samidani Trans SRL beschäftigt ist.

    Mit seiner jeweils ersten und zweiten Frage in den Rechtssachen C-152/20 und C-218/20, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn das für den Individualarbeitsvertrag geltende Recht von den Vertragsparteien gewählt wurde und es sich von dem nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 anzuwendenden Recht unterscheidet, letzteres Recht unanwendbar ist, und wenn ja, in welchem Umfang.

    Nach alledem ist auf die jeweils erste und zweite Frage in den Rechtssachen C-152/20 und C-218/20 zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn das für den Individualarbeitsvertrag geltende Recht von den Vertragsparteien gewählt wurde und es sich von dem nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 anzuwendenden Recht unterscheidet, letzteres Recht unanwendbar ist, mit Ausnahme der "Bestimmungen ..., von denen [nach letzterem Recht] nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf", im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, zu denen Mindestlohnvorschriften grundsätzlich gehören können.

    Folglich ist die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-152/20 und C-218/20, die in diesen beiden Rechtssachen leicht unterschiedlich formuliert ist, dahin zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 8 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass.

    Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-152/20 und C-218/20 zu antworten, dass Art. 8 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass.

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
    8 dieser Verordnung zielt somit darauf ab, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers, die das Recht des Staates vorsieht, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, so weit wie möglich zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 der Rom-I-Verordnung, auf den ihr Art. 8 verweist, der Grundsatz der Vertragsautonomie im Kollisionsrecht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Unamar, C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
    In Anbetracht des Urteils vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), machen DG und EH geltend, dass sie Anspruch auf den in Italien geltenden Mindestlohn hätten.

    In Anbetracht des Urteils vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), habe DT daher Anspruch auf den nach deutschem Recht vorgesehenen Mindestlohn.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 der Rom-I-Verordnung, auf den ihr Art. 8 verweist, der Grundsatz der Vertragsautonomie im Kollisionsrecht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Unamar, C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof befugt ist, aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht übermittelten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), weshalb die jeweils dritte Frage in den vorliegenden Rechtssachen so zu verstehen ist, dass sie sich auf Art. 8 der Rom-I-Verordnung bezieht.
  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    (aaa) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-Verordnung unterliegen Verträge nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie im Kollisionsrecht dem von den Parteien gewählten Recht (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-152/20 ua. - [SC Gruber Logistics] Rn. 36) .

    Wenn das in diesen Vorschriften vorgesehene Schutzniveau einen besseren Schutz als das gewählte Recht gewährleistet, sind diese Vorschriften anzuwenden (EuGH 15. Juli 2021 - C-152/20 ua. - [SC Gruber Logistics] Rn. 27) .

  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    Wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene Schutzniveau einen besseren Schutz gewährleistet, sind diese Bestimmungen anzuwenden (Urteil vom 15. Juli 2021, SC Gruber Logistics, C-152/20 und C-218/20, EU:C:2021:600, Rn. 27).
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