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   EuGH, 17.02.1987 - 282/82   

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EuGH, 17.02.1987 - 282/82 (https://dejure.org/1987,4120)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - 282/82 (https://dejure.org/1987,4120)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 282/82 (https://dejure.org/1987,4120)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Gritz - Außervertragliche Haftung" Verbundene Rechtssache 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 RISERIA MODENESE SRL, Carpi (Modena), gesetzlich vertreten durch Natalino Baetta,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zeit auch von den Klägerinnen hergestellt oder verwendet.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    4. Rechtssache 282/82: Die Klägerin Birra Peroni SpA verwendete vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 Bruchreis, den sie unmittelbar von den Erzeugern, darunter den oben genannten Klägerinnen Riseria Modenese Sri (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), gekauft hatte; diese hatten ihr den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    Schreiben vom 25. März 1982 auf die Gegenerwiderung in der Rechtssache 282/82 verzichtet.

    - hilfsweise, für den Fall, daß der Gerichtshof die Klagen teilweise oder ganz für begründet hält, den Anspruch der Klägerinnen um die auf eine andere Vermarktungsstufe abgewälzten Summen zu vermindern und die Ansprüche in nationaler Währung durch Anwendung des "grünen" Wechselkurses der Lira festzusetzen, der zum Zeitpunkt desjenigen Vorgangs galt, der zum Erhalt der streitigen Subvention berechtigte, b) in der Rechtssache 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 - in letzterem Fall die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    b) in der Rechtssache 282/82, - den Teil der Klage, mit dem die Klägerin Schadensersatz für vor dem 23. Juni 1977 eingetretene Schäden und aufgrund von vor.

    G - Rechtssache 282/82 (Birra Peroni): Antrag am 23. Juni 1982, nach Vorbringen der Klägerin.

    Sie macht jedoch hinsichtlich des Antrags der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Schäden geltend, die vor dem 23. Juni 1977 eingetreten seien, also mehr als fünf Jahre vor dem 23. Juni 1982, dem Tag der "vorherigen Geltendmachung des Anspruchs" ihr gegenüber, und trägt vor, der Streitgegenstand sei deshalb auf die Summen zu beschränken, die aufgrund von nach dem 23. Juni 1977 und vor dem 19. Oktober 1977 ausgestellten Rechnungen verlangt würden; im übrigen sei die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) macht geltend, die Verjährungsfrist, und damit die Frist für die Erhebung ihrer Klage auf Schadensersatz für den Zeitraum vor dem 23. Juni 1977, müsse vom Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127 des Rates vom 23. Mai 1978 an, mit denen die betreffenden Erstattungen wieder eingeführt worden seien und die im Amtsblatt L 142 vom 30. Mai 1978 veröffentlicht worden seien, laufen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den seien, unter Beifügung einer Kopie der Rechnungen und der Abtretungen der Ansprüche auf die Erstattungen;.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 rechnung des Schadensersatzbetrags dieselben Argumente an wie die vorgenannten Klägerinnen.

    G - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, sie habe in der Zeit vom 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 über ihre verschiedenen Niederlassungen Bruchreis für die Herstellung von Bier gekauft; die Lieferanten hätten ihr ausdrücklich den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den Klägerinnen, wenn sie die Differenz nicht oder nicht voll auf die Verkaufspreise abgewälzt hätten, beweisen, daß sie ihre Verkaufspreise aus objektiven Gründen nicht hätten erhöhen können und nicht aus freiem Entschluß, um ihren Absatz zu fördern, auf eine solche Erhöhung verzichtet hätten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Ebenso macht die Kommission gegenüber der Firma Birra Peroni, die gleichfalls als Zessionarin der Ansprüche ihrer Lieferanten auf die Gewährung der Erstattungen auftrete, geltend, diese "Abtretung" bestehe im vorliegenden Fall nicht in einem echten Abtretungsvertrag, sondern in der Durchführung einer besonderen Anwendungsmodalität hinsichtlich der Auszahlung der Erstattungen, die in einem Rundschreiben des italienischen Finanzministeriums aus dem Jahr 1970 vorgesehen sei und den Bierherstellern erlaube, an der Stelle ihres Grundstofflieferanten und mit dessen Zustimmung den Antrag auf die Erstattung zu stellen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 ihre Verkaufspreise ergäben.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sten der Brauereien hätten, so daß es zwar praktisch unmöglich sei, den erlittenen Schaden auf den einzelnen Käufer der Bierflasche oder des Bierfasses abzuwälzen, aber dennoch ein wirtschaftlich bedeutender Schaden vorliege, den die Industrie insgesamt in ihrer Aktivität erlitten habe und der noch nicht ersetzt worden sei.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es sei also verständlich, daß die Klägerin, die demnach über die betreffenden Erstattungen auf dem laufenden gewesen sei, deren Zahlung verlange.

    C - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, die beklagten Organe beantragten, der Gerichtshof.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 solle ihr die Beweislast dafür auferlegen, daß der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebende Schaden eine Erhöhung der Verkaufspreise ihres Erzeugnisses verursacht habe, die den sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Verlust auf den Verbraucher abgewälzt habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es treffe nicht zu, daß der Gerichtshof in den vorhergehenden Urteilen ausgeschlossen habe, daß die Anwendung des betreffenden Grundsatzes konkrete Wirkungen haben könne.

    Diese Feststellungen fänden eine Bestätigung in der Tatsache, daß zwei der Klägerinnen, die Firmen Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), die ihre Ansprüche an die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) abgetreten hätten, deren Anspruch bestätigten und folglich stillschweigend zugäben, daß sie die durch die Abschaffung der Erstattungen erlittenen Verluste auf diese letztere abgewälzt hatten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Im übrigen werde das Vorliegen der Abwälzungen bestätigt durch die Überprüfung der die Klägerin Mangimi Niccolai betreffenden Umstände, die in der Klageschrift behauptet habe, sie habe von ihrem Anspruch auf die Erstattungen erst Kenntnis erhalten, als sie verspätet von den verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes erfahren und noch nicht einmal von der neuen Regelung gewußt habe, durch die die Erstattungen abgeschafft worden seien, später aber ihre Auffassung geändert habe und nunmehr behaupte, sie habe sich auf die starke Wahrscheinlichkeit der Wiedereinführungen der Erstattungen verlassen, als sie die Erzeugung aufgenommen habe.

    Hinsichtlich der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt die Kommission aus, diese habe sich in ihrer Erwiderung darauf beschränkt, die These, der Geschädigte müsse beweisen, daß er die Erhöhung der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Kosten nicht auf seine Abnehmer habe abwälzen können, zu bestreiten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sich um eine echte Abtretung handele, sei darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf die Geltendmachung der Erstattungen bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde abgetreten worden sei und nicht der Anspruch auf Schadensersatz, bei dem es sich um einen anderen Anspruch handele, auch wenn der Gerichtshof früher entschieden habe, daß der Betrag des Schadensersatzes demjenigen der nicht gewährten Erstattungen entsprechen müsse.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 7 Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, zwar beantragt, für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59 954, 5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof jedoch ausdrücklich einräumt, daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 i6 Sonach ist festzustellen, daß die Ansprüche der Klägerinnen auf den beantragten Schadensersatz hinsichtlich der Schäden nicht verjährt sind, die sie während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt erlitten haben, in dem jede der Klägerinnen die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes unterbrochen hat.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zur Haftung der Gemeinschaft.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 35 Hinsichtlich der Höhe des von jeder der Klägerinnen beantragten Schadensersatzes haben diese dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen zum Nachweis der Mengen von Maisgritz und Bruchreis, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nicht gewährten Erstattungen für diese Mengen vorgelegt, deren Richtigkeit von der Kommission nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die zuständigen Stellen anerkannt wird.

    e) für die Klägerin De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81): 4. April bis 19. Oktober 1977 und f) für die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82): 23. Juni bis 19. Oktober 1977.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80

    Birra Wührer SpA und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen

    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN VERLOREN VAN THEMAAT - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 5. Andernfalls legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb dieser Frist bezifferte Anträge vor.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 die Begründetheit der Klagen in diesen Rechtssachen sowie in der Rechtssache 282/82 zu entscheiden.

    In der Rechtssache 282/82, bei der die Klage erst am 23. Juni 1982 erhoben wurde und die also nicht Gegenstand Ihres Urteils vom 27. Januar 1982 war, besteht noch Streit.

    Mit der Kommission und dem Rat muß der Zeitraum in der Rechtssache 282/82 vom 23. Juni 1977 bis zum 18. Oktober 1977 festgesetzt werden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 An zweiter Stelle ist zu bedenken, daß zwischen den Beträgen der Erstattungen und den tatsächlichen Verkaufspreisen zwar ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Zusammenhang besteht.

    In den Rechtssachen 256/80 und 282/82 geht es weiter darum, daß die Klägerinnen keine Maisgritz- bzw. Bruchreiserzeuger sind, sondern Brauereien, die als Zessionare Ersatz des Schadens verlangen, den ihre Lieferanten, die ihnen in der Folge den entsprechenden Anspruch abgetreten haben, erlitten haben.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 3. Die zu zahlenden Beträge sind mit 6 vom Hundert vom Tag der Verkündung des Urteils an zu verzinsen; dieser Tag ist auch für die Umrechnung der Beträge in die nationale Währung zugrunde zu legen.

  • EuGH, 23.10.1985 - 267/80

    Riseria Modenese / Rat, Kommission und Birra Peroni

    wegen Wiederaufnahme des dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 zugrunde liegenden Verfahrens.

    Tatbestand 1. Mit Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 wurde den Klagen auf Erstattung des Schadens, der den damaligen Klägerinnen aufgrund der rechtswidrigen Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz und Bruchreis in der Zeit vom 1. August bzw. vom 1. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977 entstanden war, mit Ausnahme einer der Klagen, nämlich derjenigen der Antragstellerin in der Rechtssache 267/80, staugegeben.

    Die Abweisung dieser Klage der Antragstellerin, einer Erzeugerin von Bruchreis, wurde folgendermaßen begründet: "... die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, ... beantragt [zwar], für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59 954, 5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof [räumt sie] jedoch ausdrücklich ein ..., daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe.

    In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme beantragt die Antragstellerin, ihren Antrag auf Wiederaufnahme (Abänderung) für zulässig zu erklären und das Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 dahin gehend abzuändern, daß sie einen Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der ihr durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung (EWG) Nr. 668 vom 4. März 1975 und deren Nichtgewährung für die Verkäufe von Bruchreis bis zum 19. Oktober 1977 an die Firma Birra Dreher entstanden sei, die anzuwendenden Berechnungskriterien festzustellen, ihr außerdem Zinsen ab den Zeitpunkten, zu denen jede Erstattung hätte gezahlt werden müssen, zuzusprechen sowie den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen.

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

    OE 282/82 -- (mit Anhang).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • VGH Hessen, 18.03.1991 - 12 OE 166/82

    Asylanspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit -

    282/82 -- (mit Anhang).
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