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   EuGH, 17.03.2011 - C-95/10   

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https://dejure.org/2011,5397
EuGH, 17.03.2011 - C-95/10 (https://dejure.org/2011,5397)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - C-95/10 (https://dejure.org/2011,5397)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - C-95/10 (https://dejure.org/2011,5397)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Strong Segurança

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen

  • EU-Kommission PDF

    Strong Segurança

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen

  • EU-Kommission

    Strong Segurança

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen“

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen; Strong Segurança SA gegen Município de Sintra und Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen; Strong Segurança SA gegen Município de Sintra und Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unmittelbare Wirkung des Art. 47 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Strong Segurança

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/18/EG auf Dienstleistungen nach Anhang II B! (IBR 2011, 284)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. Februar 2010 - Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Art. 21, 23, 35 Abs. 4 und 47 Abs. 2 sowie des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1384
  • VergabeR 2011, 580
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-95/10
    Außerdem hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/50 entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter Anhang IB fallende Dienstleistungen betreffen, lediglich verpflichtet sind, unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, technische Spezifikationen festzulegen, die in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten sein müssen, und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) eine Bekanntmachung über die Ergebnisse dieser Vergabeverfahren zu schicken (vgl. Urteil vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass auch für diese Aufträge, wenn an ihnen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Randnrn.

    Außerdem haben Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen spezifischen Charakter (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 25).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-411/00

    Felix Swoboda

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-95/10
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einreihung von Dienstleistungen in die Anhänge IA und IB der Richtlinie 92/50 (die Anhang II Teil A und Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18 entsprechen) dem System dieser Richtlinie entspricht, das eine Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf zwei Ebenen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002, Felix Swoboda, C-411/00, Slg. 2002, I-10567, Randnr. 55).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 25, sowie Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht jedoch feststellen, dass der genannte Schwellenwert nicht erreicht wird oder dass der Wert der medizinischen Dienstleistungen höher ist als der Wert der Transportdienstleistungen, kämen außer - im zuletzt genannten Fall - den Art. 23 und 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 nur die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:2007:676, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strong Segurança, EU:C:2011:161, Rn. 35).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB lediglich verpflichtet sind, unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, technische Spezifikationen festzulegen, die in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten sein müssen, und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Ergebnisse dieser Vergabeverfahren zu schicken (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 34).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einreihung von Dienstleistungen in die Anhänge IA und IB der Richtlinie 92/50 dem System dieser Richtlinie entspricht, das eine Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf zwei Ebenen vorsieht (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass für solche Aufträge, wenn an ihnen gleichwohl ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich aus ihnen ergebende Pflicht zur Transparenz, gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 dahin ausgelegt, dass er bei Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens anzuwenden wäre, könnte dies zudem zur Anwendung anderer nur für die Dienstleistungen des Anhangs IA geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie auf Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 führen, was die Gefahr mit sich brächte, dass die Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen des Anhangs IA und denen des Anhangs IB jegliche praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Anhänge II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18, die den Anhängen IA und IB der Richtlinie 92/50 entsprechen, Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 42).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Eine primärrechtliche Verpflichtung zur Öffnung des Teilnehmerkreises für sämtliche private Organisationen brächte mithin vorliegend die Gefahr mit sich, dass die in der Vergaberichtlinie ausdrückliche vorgenommene Herausnahme derartiger Aufträge aus dem Pflichtenkatalog der Vergaberichtlinie jegliche praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. auch EuGH, Urt. v. 17.3.2011, C-95/10, VergabeR 2011, 580, juris Rn. 24 ff., 42; so auch Bühs, NZBau 2021, 312, 314; ders. in EuZW 2021, 1083, 1086; ders. in EuZW 2020, 658, 662 f.; a.A. Friton/Wolf, in: BeckOK Vergaberecht, 25. Edition Stand: 31.7.2022, § 107 GWB Rn. 46b; dieselben in Vergabeblog.de v. 14.10.2019, Nr. 42187; jeweils m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Richtlinie 2004/18/EG - Vergabe

    Im Urteil Strong Segurança hat der Gerichtshof en passant festgestellt, dass sich Art. 48 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 einander inhaltlich im Wesentlichen entsprechen(5).

    5 - Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2011, Strong Segurança (C-95/10, Slg. 2011, I-1865, Randnr. 13).

  • BFH, 26.09.2007 - VII B 75/07

    Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer; Überprüfung einer

    In einem anderen Verfahren betreffend eine Verordnung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hat der EuGH dagegen die dortige Klägerin als nicht ohne jeden Zweifel berechtigt angesehen, auf der Grundlage von Art. 230 EG eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und hat eine Präklusion verneint (EuGH-Urteil vom 8. März 2007 Rs. C-441/05 --Roquette Frères--, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 95/10), weil die Produktionsgrundmenge nicht unmittelbar dieser Klägerin, sondern dem Mitgliedstaat durch das betreffende Gemeinschaftsrecht zugeteilt war.
  • EuG, 10.11.2017 - T-668/15

    Jema Energy / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy - Öffentliche

    Toutefois, l'article 2 de la directive 2004/18 doit être lu à la lumière des considérants de celle-ci et, notamment, de son considérant 2, 1equel prévoit une mise en concurrence effective des marchés publics, ainsi qu'à la lumière de la jurisprudence selon laquelle la concurrence effective et l'ouverture à la concurrence non faussée constituent des objectifs essentiels de la directive 2004/18 et notamment de son article 2, pour la poursuite desquels le droit de l'Union applique notamment le principe d'égalité de traitement des soumissionnaires ou des candidats et l'obligation de transparence qui en découle (voir, en ce sens, arrêt du 17 mars 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, point 37 ; voir, également, en ce sens, arrêts du 29 mars 2012, SAG ELV Slovensko e.a., C-599/10, EU:C:2012:191, point 25 et jurisprudence citée, et du 10 octobre 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, point 28).
  • VK Sachsen-Anhalt, 11.05.2012 - 1 VK LSA 38/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Verfristung einer subjektiven Erweiterung eines

    Ausweislich des EuGH-Urteils vom 17.03.2011, Az: C-95/10 sei die europarechtlich parallel liegende Frage, ob sich ein Auftragnehmer bei Leistungen des Anhangs II B der EG-Richtlinie 2004/18 zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit auf Dritte berufen dürfe, verneint worden.
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