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   EuGH, 14.11.2002 - C-411/00   

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https://dejure.org/2002,1149
EuGH, 14.11.2002 - C-411/00 (https://dejure.org/2002,1149)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-411/00 (https://dejure.org/2002,1149)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-411/00 (https://dejure.org/2002,1149)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Geltungsbereich - Umzug einer Zentralbank - Öffentlicher Auftrag, der gleichzeitig Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 umfasst - Wertmäßiges Überwiegen der Dienstleistungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Felix Swoboda

  • EU-Kommission PDF

    Felix Swoboda

    Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 10 und Anhang IA und IB
    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Dienstleistungen, die teils zu Anhang IA und teils zu Anhang IB gehören - Bestimmung der anwendbaren Regelung - Kriterien - Hauptgegenstand des Auftrags - Ausschluss - ...

  • EU-Kommission

    Felix Swoboda

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Auftrag, der gleichzeitig Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 umfasst; Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Rechtsstreit der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG Art. 10; ; Richtlinie 92/50/EWG Anhang IA; ; Richtlinie 92/50/EWG Anhang IB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Dienstleistungen, die teils zu Anhang IA und teils zu Anhang IB gehören - Bestimmung der anwendbaren Regelung - Kriterien - Hauptgegenstand des Auftrags - Ausschluss - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen nach Richtlinie 92/50/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamtes - Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Geltungsbereich - Umzug der Einrichtungen einer Zentralbank über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 124
  • NZBau 2003, 52
  • BauR 2003, 434 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 30
  • ZfBR 2003, 172
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Das Bundesvergabeamt war sich unter Berücksichtigung insbesondere der Urteile vom 19. April 1994 in der Rechtssache C-331/92 (Gestión Hotelera Internacional, Slg. 1994, I-1329) und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357) über die Auslegung der Richtlinie 92/50 im Unklaren; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine Dienstleistung, die einem einheitlichen Zweck dient, ihrerseits aber in Teilleistungen unterteilt werden könnte, nach der Systematik der Richtlinie 92/50/EWG, insbesondere der in Anhang IA und IB enthaltenen Dienstleistungsbilder, als einheitliche Leistung, bestehend aus Hauptleistung und akzessorischen Nebenleistungen, zu qualifizieren und nach ihrem Hauptgegenstand unter die Anhänge IA und IB der Richtlinie einzuordnen, oder ist vielmehr hinsichtlich jeder Teilleistung gesondert zu prüfen, ob sie als prioritäre Dienstleistung der Richtlinie in vollem Umfang oder als nicht prioritäre Dienstleistung nur einzelnen Vorschriften der Richtlinie unterliegt? 2. Wie weit darf eine Dienstleistung, die ein bestimmtes Leistungsbild umschreibt (z. B. Transportdienstleistungen), nach der Systematik der Richtlinie 92/50/EWG in Einzelleistungen zerlegt werden, ohne Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungen zu verletzen bzw. den effet utile der Dienstleistungsrichtlinie zu unterlaufen? 3. Sind die im Sachverhalt genannten Leistungen (unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 92/50/EWG) als Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie 92/50/EWG (Kategorie 2, Landverkehr) einzustufen und Aufträge, deren Gegenstand solche Leistungen sind, somit nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI der Richtlinie zu vergeben, oder sind sie als Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50/EWG (insbesondere Kategorie 20, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, sowie Kategorie 27, Sonstige Dienstleistungen) einzustufen und Aufträge, deren Gegenstand solche Leistungen sind, somit gemäß den Artikeln 14 und 16 zu vergeben, und unter welche Referenznummer der CPC sind sie zu subsumieren? 4. Besteht für den Fall, dass die Betrachtung der Teilleistungen zu dem Ergebnis fuhren würde, dass eine an sich den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG in vollem Umfang unterliegende Teilleistung gemäß Anhang IA der Richtlinie aufgrund des Überwiegensprinzips des Artikels 10 der Richtlinie ausnahmsweise nicht im vollen Umfang den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt, eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, nicht prioritäre Teilleistungen abzutrennen und getrennt zu vergeben, um den prioritären Charakter der Dienstleistung zu wahren? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.

    Zweitens habe der Gerichtshof bereits im Urteil Tögel in einem vergleichbaren Fall über gleichartige Vorlagefragen entschieden, so dass die Vorlagefragen wegen fehlender Vorgreiflichkeit zurückzuweisen seien oder über sie im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entscheiden sei.

    Zum Vorbringen, dass der Gerichtshof im Urteil Tögel bereits in einem vergleichbaren Fall über gleichartige Vorlagefragen entschieden habe, was ihn im vorliegenden Fall von einer Entscheidung befreie oder es ihm zumindest erlaube, im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses zu entscheiden, ist zu sagen, dass sich der Sachverhalt und die Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache erheblich von denjenigen unterscheiden, die diesem Urteil zugrunde liegen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt hierzu ferner aus, dass nach dem Urteil Tögel die Bezugnahmen in den Anhängen der Richtlinie 92/50 auf die CPC-Nomenklatur verbindlich seien.

  • EuGH, 19.04.1994 - C-331/92

    Gestión Hotelera Internacional / Comunidad Autónoma de Canarias u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Das Bundesvergabeamt war sich unter Berücksichtigung insbesondere der Urteile vom 19. April 1994 in der Rechtssache C-331/92 (Gestión Hotelera Internacional, Slg. 1994, I-1329) und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357) über die Auslegung der Richtlinie 92/50 im Unklaren; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine Dienstleistung, die einem einheitlichen Zweck dient, ihrerseits aber in Teilleistungen unterteilt werden könnte, nach der Systematik der Richtlinie 92/50/EWG, insbesondere der in Anhang IA und IB enthaltenen Dienstleistungsbilder, als einheitliche Leistung, bestehend aus Hauptleistung und akzessorischen Nebenleistungen, zu qualifizieren und nach ihrem Hauptgegenstand unter die Anhänge IA und IB der Richtlinie einzuordnen, oder ist vielmehr hinsichtlich jeder Teilleistung gesondert zu prüfen, ob sie als prioritäre Dienstleistung der Richtlinie in vollem Umfang oder als nicht prioritäre Dienstleistung nur einzelnen Vorschriften der Richtlinie unterliegt? 2. Wie weit darf eine Dienstleistung, die ein bestimmtes Leistungsbild umschreibt (z. B. Transportdienstleistungen), nach der Systematik der Richtlinie 92/50/EWG in Einzelleistungen zerlegt werden, ohne Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungen zu verletzen bzw. den effet utile der Dienstleistungsrichtlinie zu unterlaufen? 3. Sind die im Sachverhalt genannten Leistungen (unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 92/50/EWG) als Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie 92/50/EWG (Kategorie 2, Landverkehr) einzustufen und Aufträge, deren Gegenstand solche Leistungen sind, somit nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI der Richtlinie zu vergeben, oder sind sie als Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50/EWG (insbesondere Kategorie 20, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, sowie Kategorie 27, Sonstige Dienstleistungen) einzustufen und Aufträge, deren Gegenstand solche Leistungen sind, somit gemäß den Artikeln 14 und 16 zu vergeben, und unter welche Referenznummer der CPC sind sie zu subsumieren? 4. Besteht für den Fall, dass die Betrachtung der Teilleistungen zu dem Ergebnis fuhren würde, dass eine an sich den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG in vollem Umfang unterliegende Teilleistung gemäß Anhang IA der Richtlinie aufgrund des Überwiegensprinzips des Artikels 10 der Richtlinie ausnahmsweise nicht im vollen Umfang den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt, eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, nicht prioritäre Teilleistungen abzutrennen und getrennt zu vergeben, um den prioritären Charakter der Dienstleistung zu wahren? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.

    Das Bundesvergabeamt verweist hierfür insbesondere auf das Urteil Gestión Hotelera Internacional, in dem der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt habe, dass für die Ermittlung, welche Richtlinie auf einen bestimmten Auftrag anwendbar sei, der Hauptzweck dieses Auftrags zu berücksichtigen sei.

    Zur Bezugnahme des Bundesvergabeamts auf das Urteil Gestión Hotelera Internacional machen die OeNB und die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, dass dieses Urteil im Ausgangsverfahren nicht einschlägig sei, da es erstens dort darum gegangen sei, ob ein Auftrag ein Bauauftrag oder ein Auftrag anderer Art sei, und da zweitens der Gerichtshof in diesem Urteil wegen der Definition der öffentlichen Bauaufträge in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5), die in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/37 übernommen worden sei, darauf abgestellt habe, ob die Renovierungsarbeiten gegenüber dem Hauptgegenstand des Vertrages von untergeordneter Bedeutung seien.

  • EuGH, 14.06.2001 - C-178/99

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Daher sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97 (Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99 (Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14) die Zulässigkeit der Vorlagefragen des Bundesvergabeamts in der vorliegenden Rechtssache fraglich.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    42 und 43, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-134/97

    Victoria Film

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Daher sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97 (Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99 (Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14) die Zulässigkeit der Vorlagefragen des Bundesvergabeamts in der vorliegenden Rechtssache fraglich.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-108/98

    RI.SAN.

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Die OeNB verweist hierfür auf das Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-108/98 (RI.SAN., Slg. 1999, I-5219), das ebenfalls ein Ausschreibungsverfahren betroffen habe; in diesem Urteil habe der Gerichtshof für Recht erkannt: "Artikel 55 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 45 EG) findet keine Anwendung auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, der mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist und der deshalb keinen Bezug zu einem der Tatbestände hat, die das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs regelt.".
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Dieser Zweck besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, auszuschließen, dass einheimische Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber bevorzugt werden und dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 33, vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.
  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
    Dieser Zweck besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, auszuschließen, dass einheimische Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber bevorzugt werden und dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 33, vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2012 - C-574/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Außerdem gehe aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2002, Felix Swoboda (C-411/00, Slg. 2002, I-10567, Randnr. 58), hervor, dass Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18, der jede künstliche Aufteilung eines Auftrags verbiete, eine subjektive Absicht voraussetze, die Anwendung der Richtlinienbestimmungen zu umgehen.
  • BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

    Dass die volle Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie für Aufträge im Sinne des Anhangs I B noch suspendiert sei, habe der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 14. November 2002 (Fall "Felix Swoboda", vgl. EuGH, NZBau 2003, S. 52 ff.) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    15 - Vgl. Urteile vom 14. November 2002, Felix Swoboda (C-411/00, Slg. 2002, I-10567, insbesondere Randnrn.

    66 - Vgl. auch Urteil Felix Swoboda (zitiert in Fn. 15, Randnrn. 56 und 60).

    67 - Urteil Felix Swoboda (zitiert in Fn. 15, Randnrn. 57 und 60).

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