Rechtsprechung
   EuGH, 14.06.2001 - C-178/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1622
EuGH, 14.06.2001 - C-178/99 (https://dejure.org/2001,1622)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2001 - C-178/99 (https://dejure.org/2001,1622)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - C-178/99 (https://dejure.org/2001,1622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Eintragung von Immobiliengeschäften im Grundbuch - Verwaltungstätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzmann

  • EU-Kommission PDF

    Salzmann

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff - Bezirksgericht in seiner Eigenschaft als Grundbuchsgericht

  • EU-Kommission

    Salzmann

  • Judicialis

    EGV Art. 73b a.F.; ; EGV Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 73b a.F.; EGV Art. 56
    Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff - Bezirksgericht in seiner Eigenschaft als Grundbuchsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bregenz - Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs, insbesondere des Artikels 73 B EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Anwendung auf Transaktionen zwischen Inländern - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1413
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Nach Auffassung dieser Verfahrensbeteiligten ist die Tätigkeit, die das Bezirksgericht in seiner Eigenschaft als Grundbuchsgericht ausübt, mit derjenigen der italienischen Gerichte vergleichbar, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens der "giurisdizione volontaria" über einen Antrag auf Genehmigung der Satzung einer Gesellschaft zum Zweck ihrer Eintragung im Register entscheiden; dieser Tätigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnrn.

    Das ist z. B. der Fall, wenn sie über den Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft im Register in einem Verfahren entscheidet, das nicht die Aufhebung eines Rechtsakts zum Gegenstand hat, der ein Recht des Antragstellers verletzt (vgl. Urteil Job Centre, Randnr. 11).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Außerdem hängt zwar die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-134/97

    Victoria Film

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).
  • EuGH, 05.03.1986 - 318/85

    Greis Unterweger

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-178/99
    Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

    Familiensache : Standesamt Stadt Niebüll - Vorabentscheidungsersuchen -

    12 Für die Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG hat, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23 mit weiteren Nachweisen, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99, Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 13, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-182/00, Lutz u. a., Slg. 2002, I-547, Randnr. 12).

    13 Nach Artikel 234 EG hängt zwar die Anrufung des Gerichtshofes nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 12); aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, Urteile Salzmann, Randnr. 14, und Lutz u. a., Randnr. 13, sowie Urteil vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-165/03, Längst, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 25).

    14 Wenn die vorlegende Einrichtung als Verwaltungsbehörde handelt, ohne dass sie gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann somit selbst dann, wenn sie die übrigen in Randnummer 12 dieses Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt (vgl. Urteile Job Centre, Randnr. 11, Salzmann, Randnr. 15, und Lutz u. a., Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Mit Beschluss vom 29. Dezember 1998 legte das Bezirksgericht Bregenz dem Gerichtshof in der Rechtssache C-178/99 mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

    Mit Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99(13) stellte der Gerichtshof fest, dass er für die Beantwortung dieser Fragen nicht zuständig sei, da das Bezirksgericht Bregenz im Ausgangsfall eine Tätigkeit mit verwaltendem Charakter ausgeübt habe.

    Das Landesgericht Feldkirch hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die mit den Vorlagefragen in der Rechtssache C-178/99 nahezu identisch sind.

    Anders als das Bezirksgericht Bregenz in der Rechtssache C-178/99 ist das Landesgericht Feldkirch mit einem Rechtsstreit befasst und muss über ihn in einem Verfahren, das durch eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzuschließen ist, als nationales Gericht letztinstanzlich urteilen(14).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-182/00

    Lutz u.a.

    Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99, Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 13).

    Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, sowie Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, und Salzmann, Randnr. 14).

    Das ist z. B. der Fall, wenn sie über den Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft im Register in einem Verfahren entscheidet, das nicht die Aufhebung eines Rechtsakts zum Gegenstand hat, der ein Recht des Antragstellers verletzt (vgl. Urteile Job Centre, Randnr. 11, und Salzmann, Randnr. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht